Vertrag zur Rechteüberlassung

Jabir

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Hallo Leute,

für einen Produktionsauftrag wüscht der Interpret, dass ich ihm ein Formular unterschreibe, aus dem hervorgeht, dass ich ihm das Recht zur ausschließlichen, inhaltlich, örtlich und zeitlich unbeschränkten Nutzung überlasse. Eingeschlossen sind auch die Rechte aller anderen von mir einbezogenen mitwirkenden Personen (wobei ich es eh alleine mache).
Zudem ist aufgeführt, dass der Auftraggeber alleinig über den Umfang und die Art und Weise der Verwertung entscheidet.

Sieht hier jemand Probleme?
 
Das ist nicht unüblich. Wichtig ist, dass du den eventuell Mitwirkenden vorher das gleiche oder ein inhaltsgleiches Formular vorlegst, da du sonst Rechte überträgst, die du nicht hast.

Sieh aber zu, dass das kohleseitig stimmt, der Titel ist dann "weg". Aber auch das ist nicht unüblich.

Was geklärt werden sollte, ist die Frage der Urhebernennung, respektive Credits.
 
Danke dir.

Mitwirken tut im engeren Sinne niemand. Allerdings nutze ich natürlich diverse Sample Libraries (NI, Omnisphere & Co.). Das ist hierfür aber nicht relevant, oder?
 
Nein.

Ich habe oben noch was ergänzt.
 
Stimmt, die Nennung kann ich noch einarbeiten lassen.

Credits im Sinne des Urheberrechts bekomme ich für die Komposition aber ohnehin zu 100%, oder? Muss ich das extra fixieren?
 
Wenn vertraglich nichts geregelt ist, hast du grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf die Nennung als Urheber.

Oft denken aber Leute, dass sie mit dem Erwerb von Exklusivrechten auch die Nennung abbedingen. Was aber nicht so ist.
 
Super, danke. Habe ich als Urheber eigentlich auch das Recht, nicht genannt zu werden? :-D
 
Im Pinzip ja. $13 UrhG. Das sollte man dann aber vertraglich regeln.
 
Ich würde hier zwischen zwei Kategorien entscheiden. Producing für Werbung, Jingles und Producing von Songs für Künstler. Bei Jingles kann ich es verstehen, da die Produktion ein Teil einer gesamten Kampagne ist. Bei Künstlern ist es oft auch Unsicherheit, man würde etwas vom potenziellen Erfolg wegnehmen wollen. Hier muss man aber aufklären. Für Künstler produziere ich nicht auf Exklusivrechte. Dem muss aber jeder selbst entscheiden.
 
Das Urheberrecht ist in Deutschland nicht veräußerbar. Nutzungsrechte nach meiner Info auch nur bis auf Widerruf. Wohl kann der Verwerter ggf. auf Schadensersatz klagen, wenn man ihm das Nutzungsrecht wieder entzieht und er dadurch wirtschaftlichen Schaden erleidet (z.B. weil er Geld investiert hat, was er nun durch Verwertung nicht wieder erwitschaften kann). Eine allgemeine Erlaubnis zur Nutzung jedweder Art würde ich nicht machen, weil nicht absehbar ist, welche Verwertungsmöglichkeiten sich in Zukunft auftun. Lieber genau aufzählen, wofür die Nutzung erlaubt sein soll.
 

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