EarlGrey
- Registriert
- 10.10.02
- Beiträge
- 17.185
- Reaktionen
- 1.844
- Punkte
- 23.935
Hi zusammen,
Nachdem im Forum verschiedene Ansichten darüber geäußert wurden, inwieweit Privat-Kopien von CDs erlaubt sind, mache ich mal für alle, die es interessiert, einen ganz kurzen exemplarischen Ausflug ins Urheberrecht.
1. Was sind Urheberrechte?
Als Urheberrecht bezeichnet man das geistige Eigentum an einem Werk. Jeder, der ein Musikstück macht, hat automatisch daran das Urheberrecht, auch ohne Copyright-Vermerk (das soll in den USA anders sein).
Juristische Definition: Werk = persönliche geistige Schöpfung mit einem gewissen Maß an Individualität und Kreativität.
Beispiel für den Praktiker: Wenn man eine Drumloop erzeugt, die in der gleichen Art schon in zig Produktionen gehört wurde, ist das möööglicherweise noch kreativ (ich find nicht), aber in keinem Fall individuell. Sie unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich von den anderen und hat keinen besonderen Erkennungswert. Wenn du dann eine Melodie drüberlegst und ein Arrangement dazu baust, wird alles zusammen in aller Regel schon einen hohen Wiedererkennungswert haben (also individuell sein), ohne Zweifel als kreativ und auch als (d)eine geistige Schöpfung angesehen werden.
Noch´n Beispiel: Wer würde nicht dieses c-c-c-e-c von der Telekom erkennen?
Urheberrecht heißt nun, dass du mit deinem geistigen Eigentum anstellen kannst, was du willst. Du kannst es hüten, du kannst Lizenzen für die Nutzung deines Werkes erteilen und dafür Geld verlangen , du kannst es auch völlig auf jemand anders übertragen. Letzteres geschieht gern zwischen Musiker und Verlag/Label. Der Musiker tritt sein gesamtes Urheberrecht ab und kriegt dafür eine Entschädigung, die in der Bandbreite von klasse Kohle bis Schmerzensgeld oder vage Hoffnung auf irgendwas liegt.
Dasselbe passiert auch mit der GEMA. Sie ist rechtlich ein Verein und nimmt die Urheberrechte TREUHÄNDERISCH für die eigentlichen Rechteinhaber wahr. Das heißt vereinfacht, nach außen hin ist sie Inhaberin der Rechte und kann diese auch durchsetzen, im Verhältnis zum Musiker / Verlag verwaltet sie sie lediglich.
2. Was sind Leistungsschutzrechte? Hier wird eine künstlerische oder unternehmerische Leistung geschützt, nicht eine künstlerische Schöpfung. Besonders wichtig im unserem Zusammenhang sind die Rechte des AUSÜBENDEN Künstlers (also der Interpreten, nicht der Komponisten und Texter!) und der Tonträgerhersteller.
a) Der ausübende Künstler z.B. hat ein Leistungsschutzrecht an seiner Darbietung mit der Folge, dass er selbst darüber bestimmen darf, ob und wie seine Darbietung vervielfältigt und verbreitet werden darf. Ja, ist wirklich so. Deshalb tritt ein Interpret und auch ein Studiomusiker –sofern sein Beitrag künstlerisch ist, was aber eher zu bejahen sein wird - für sein Entgelt – Fixum oder Umsatzbeteiligung – oft seine Leistungsschutzrechte an der Einspielung ab.
b) Als Tonträgerhersteller kann man auch bestimmen, ob und wie ein Tonträger vervielfältigt und verbreitet werden soll. Der Hersteller von Tonträgern kann sich daher gegen die Nachpressung und das Überspielen von Tonträgern zur Wehr setzen und nicht genehmigte CDs vernichten lassen.
c) Nicht zu vergessen sind auch die Veranstalter. Auch wegen ihrer geschützten unternehmerischen Leistung müssen sie gefragt werden, ob man ein Konzert, das auf ihrer Veranstaltung gegeben wird, aufnehmen darf.
Sind Darbietungen und Tonträger nun genehmigt auf Tonträger und andere Medien gebannt, vervielfältigt und verbreitet, kann der Rechteinhaber nichts gegen ihre Wiedergabe in Funk, Fernsehen, Restaurant einwenden. Aber er hat einen Anspruch auf Vergütung, der von der GVL wahrgenommen wird.
3. Kann ich nun eigentlich eine CD kopieren, ohne die Urheberrechte und Leistungschutzrechte der daran Beteiligten zu verletzen?
Also erstmal der Vollständigkeit halber: Der Silberling an sich ist dein Eigentum. Du darfst die CD also im Original verschenken, verbrennen, privat weiterveräußern, ohne gegen das UrhG zu verstoßen. (Vorsicht: ich spreche hier nur von Musik-CDs!).
Die Musik da drauf ist dagegen nicht dein Eigentum, und das Recht zum Vervielfältigen hast auch nicht du. Der GRUNDSATZ lautet also: Vervielfältigen (Kopieren) ist verboten und stellt eine Verletzung der Rechte dar.
Es gibt aber Ausnahmen:
1. Du hast die erforderliche Einwilligung aller Rechteinhaber. Dann darfst du natürlich.
2. Das Gesetz schreibt Ausnahmen vor. Dann darfst du sogar gegen den Willen der Rechteinhaber.
Damit wären wir nun bei folgendem Paragraphen angekommen, der hier mal auszugsweise wiedergegeben wird (den ganz zu lesen ist echt eine Zumutung):
§ 53 UrhG Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen .... (zweckgebunden: wissenschaftlicher Gebrauch u.a.)
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes ... zum eigenen Gebrauch …(Schulunterricht, Prüfungen) … herzustellen
(4 + 5)...
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. …
Was bedeutet das nun in der Praxis? Absatz 1 setzt zunächst einmal voraus, dass die CD legal erworben ist. Also, von deiner legal gekauften CD darfst du wenige Kopien für den privaten Gebrauch anfertigen, z.B. weil du sie auch im CD-Wechsler im Auto haben willst. Ich betone nochmal: Das Original mußt du selbst haben.
Du darfst auch deinen Freund fragen, ob er für dich mal den Brenner anschmeißt und ne Kopie anfertigt. Natürlich nur als kostenlose Gefälligkeit und für deinen privaten Gebrauch. Und natürlich verbleibt die Musik nicht auf der Festplatte deines Freundes.
Die Absätze 2 und 3 regeln bestimmte Zwecke, die eigentlich nichts mit Musik zu tun haben. Aber da ist zum Beispiel die Erlaubnis für Lehrer drin, dass sie ihren Schülern etwas auszugsweise kopieren und im Unterricht verwenden dürfen (ja, das muß geregelt sein, weil sonst ja der oben erwähnte GRUNDSATZ zum Zuge käme).
Absatz 6 ist wieder in Bezug auf Musik wichtig: Zum Privatgebrauch angefertigte Kopien dürfen nie öffentlich gespielt werden. Öffentlich ist schon jede Party, zu der auch nicht geladene Gäste kommen dürfen. Kopien dürfen auch nicht verbreitet werden, und das schränkt den erlaubten privaten Gebrauch ganz erheblich ein: Du darfst deine Kopie nicht weitergeben. Nicht eine einzige. Gerade so erlaubt ist noch die Mitbenutzung durch Familienangehörige und engste Freunde. Verboten ist aber, eine Kopie zu verschenken. Klar, verkaufen kommt gar nicht in die Tüte.
So, alles andere als erschöpfend, aber doch irgendwie ziemlich lang geworden. Hoffe, ihr habt durchgehalten.
Falls es Korrekturen oder Anmerkungen gibt, nur zu.
Gruß Rainer
Nachdem im Forum verschiedene Ansichten darüber geäußert wurden, inwieweit Privat-Kopien von CDs erlaubt sind, mache ich mal für alle, die es interessiert, einen ganz kurzen exemplarischen Ausflug ins Urheberrecht.
1. Was sind Urheberrechte?
Als Urheberrecht bezeichnet man das geistige Eigentum an einem Werk. Jeder, der ein Musikstück macht, hat automatisch daran das Urheberrecht, auch ohne Copyright-Vermerk (das soll in den USA anders sein).
Juristische Definition: Werk = persönliche geistige Schöpfung mit einem gewissen Maß an Individualität und Kreativität.
Beispiel für den Praktiker: Wenn man eine Drumloop erzeugt, die in der gleichen Art schon in zig Produktionen gehört wurde, ist das möööglicherweise noch kreativ (ich find nicht), aber in keinem Fall individuell. Sie unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich von den anderen und hat keinen besonderen Erkennungswert. Wenn du dann eine Melodie drüberlegst und ein Arrangement dazu baust, wird alles zusammen in aller Regel schon einen hohen Wiedererkennungswert haben (also individuell sein), ohne Zweifel als kreativ und auch als (d)eine geistige Schöpfung angesehen werden.
Noch´n Beispiel: Wer würde nicht dieses c-c-c-e-c von der Telekom erkennen?
Urheberrecht heißt nun, dass du mit deinem geistigen Eigentum anstellen kannst, was du willst. Du kannst es hüten, du kannst Lizenzen für die Nutzung deines Werkes erteilen und dafür Geld verlangen , du kannst es auch völlig auf jemand anders übertragen. Letzteres geschieht gern zwischen Musiker und Verlag/Label. Der Musiker tritt sein gesamtes Urheberrecht ab und kriegt dafür eine Entschädigung, die in der Bandbreite von klasse Kohle bis Schmerzensgeld oder vage Hoffnung auf irgendwas liegt.
Dasselbe passiert auch mit der GEMA. Sie ist rechtlich ein Verein und nimmt die Urheberrechte TREUHÄNDERISCH für die eigentlichen Rechteinhaber wahr. Das heißt vereinfacht, nach außen hin ist sie Inhaberin der Rechte und kann diese auch durchsetzen, im Verhältnis zum Musiker / Verlag verwaltet sie sie lediglich.
2. Was sind Leistungsschutzrechte? Hier wird eine künstlerische oder unternehmerische Leistung geschützt, nicht eine künstlerische Schöpfung. Besonders wichtig im unserem Zusammenhang sind die Rechte des AUSÜBENDEN Künstlers (also der Interpreten, nicht der Komponisten und Texter!) und der Tonträgerhersteller.
a) Der ausübende Künstler z.B. hat ein Leistungsschutzrecht an seiner Darbietung mit der Folge, dass er selbst darüber bestimmen darf, ob und wie seine Darbietung vervielfältigt und verbreitet werden darf. Ja, ist wirklich so. Deshalb tritt ein Interpret und auch ein Studiomusiker –sofern sein Beitrag künstlerisch ist, was aber eher zu bejahen sein wird - für sein Entgelt – Fixum oder Umsatzbeteiligung – oft seine Leistungsschutzrechte an der Einspielung ab.
b) Als Tonträgerhersteller kann man auch bestimmen, ob und wie ein Tonträger vervielfältigt und verbreitet werden soll. Der Hersteller von Tonträgern kann sich daher gegen die Nachpressung und das Überspielen von Tonträgern zur Wehr setzen und nicht genehmigte CDs vernichten lassen.
c) Nicht zu vergessen sind auch die Veranstalter. Auch wegen ihrer geschützten unternehmerischen Leistung müssen sie gefragt werden, ob man ein Konzert, das auf ihrer Veranstaltung gegeben wird, aufnehmen darf.
Sind Darbietungen und Tonträger nun genehmigt auf Tonträger und andere Medien gebannt, vervielfältigt und verbreitet, kann der Rechteinhaber nichts gegen ihre Wiedergabe in Funk, Fernsehen, Restaurant einwenden. Aber er hat einen Anspruch auf Vergütung, der von der GVL wahrgenommen wird.
3. Kann ich nun eigentlich eine CD kopieren, ohne die Urheberrechte und Leistungschutzrechte der daran Beteiligten zu verletzen?
Also erstmal der Vollständigkeit halber: Der Silberling an sich ist dein Eigentum. Du darfst die CD also im Original verschenken, verbrennen, privat weiterveräußern, ohne gegen das UrhG zu verstoßen. (Vorsicht: ich spreche hier nur von Musik-CDs!).
Die Musik da drauf ist dagegen nicht dein Eigentum, und das Recht zum Vervielfältigen hast auch nicht du. Der GRUNDSATZ lautet also: Vervielfältigen (Kopieren) ist verboten und stellt eine Verletzung der Rechte dar.
Es gibt aber Ausnahmen:
1. Du hast die erforderliche Einwilligung aller Rechteinhaber. Dann darfst du natürlich.
2. Das Gesetz schreibt Ausnahmen vor. Dann darfst du sogar gegen den Willen der Rechteinhaber.
Damit wären wir nun bei folgendem Paragraphen angekommen, der hier mal auszugsweise wiedergegeben wird (den ganz zu lesen ist echt eine Zumutung):
§ 53 UrhG Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen .... (zweckgebunden: wissenschaftlicher Gebrauch u.a.)
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes ... zum eigenen Gebrauch …(Schulunterricht, Prüfungen) … herzustellen
(4 + 5)...
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. …
Was bedeutet das nun in der Praxis? Absatz 1 setzt zunächst einmal voraus, dass die CD legal erworben ist. Also, von deiner legal gekauften CD darfst du wenige Kopien für den privaten Gebrauch anfertigen, z.B. weil du sie auch im CD-Wechsler im Auto haben willst. Ich betone nochmal: Das Original mußt du selbst haben.
Du darfst auch deinen Freund fragen, ob er für dich mal den Brenner anschmeißt und ne Kopie anfertigt. Natürlich nur als kostenlose Gefälligkeit und für deinen privaten Gebrauch. Und natürlich verbleibt die Musik nicht auf der Festplatte deines Freundes.
Die Absätze 2 und 3 regeln bestimmte Zwecke, die eigentlich nichts mit Musik zu tun haben. Aber da ist zum Beispiel die Erlaubnis für Lehrer drin, dass sie ihren Schülern etwas auszugsweise kopieren und im Unterricht verwenden dürfen (ja, das muß geregelt sein, weil sonst ja der oben erwähnte GRUNDSATZ zum Zuge käme).
Absatz 6 ist wieder in Bezug auf Musik wichtig: Zum Privatgebrauch angefertigte Kopien dürfen nie öffentlich gespielt werden. Öffentlich ist schon jede Party, zu der auch nicht geladene Gäste kommen dürfen. Kopien dürfen auch nicht verbreitet werden, und das schränkt den erlaubten privaten Gebrauch ganz erheblich ein: Du darfst deine Kopie nicht weitergeben. Nicht eine einzige. Gerade so erlaubt ist noch die Mitbenutzung durch Familienangehörige und engste Freunde. Verboten ist aber, eine Kopie zu verschenken. Klar, verkaufen kommt gar nicht in die Tüte.
So, alles andere als erschöpfend, aber doch irgendwie ziemlich lang geworden. Hoffe, ihr habt durchgehalten.
Falls es Korrekturen oder Anmerkungen gibt, nur zu.
Gruß Rainer