Urheberrecht ohne Vertrag?

Aber in diesem Fall würde die Aufnahme mir gehören, stimmts?

Puuh, das kann ich nicht sagen. Ich glaube, Konzepte wie Besitz und Eigentum passen hier nicht. Ich denke, es war eine Dienstleistung und wenn es abgemacht war, gehörst Du dafür entlohnt. Aber bitte abwägen, ob sich der Stress und das Risiko zu verlieren lohnt. Geht es um tausende, würde ich nochmal versuchen mich gütlich zu einigen, ansonsten Anwalt, geht es um ein paar hunderter würde ich für mich sagen: Das Leben ist zu kurz für so'n Scheiß. Abschreiben und nächstes Mal besser absichern.
 
Aber in diesem Fall würde die Aufnahme mir gehören, stimmts?

Puuh, das kann ich nicht sagen. Ich glaube, Konzepte wie Besitz und Eigentum passen hier nicht. Ich denke, es war eine Dienstleistung und wenn es abgemacht war, gehörst Du dafür entlohnt. Aber bitte abwägen, ob sich der Stress und das Risiko zu verlieren lohnt. Geht es um tausende, würde ich nochmal versuchen mich gütlich zu einigen, ansonsten Anwalt, geht es um ein paar hunderter würde ich für mich sagen: Das Leben ist zu kurz für so'n Scheiß. Abschreiben und nächstes Mal besser absichern.

Die Frage ist hier ja, wer die Dienstleistung erbringt...

aber du hast recht...Das Leben ist zu kurz für so'n Scheiß
 
Nach Var B gehört die Aufnahme euch beiden gemeinsam. Eigentum und Besitz passt hier natürlich auch, warum denn auch nicht ??
Ihr seid gemeinsame Eigentümer am Master ( sog. Bandeigner oder Masterowner )
Wenn Sie ohne deine Zustimmen die Aufnahmen für Arte oder für Tonträger freigibt, dann darf sie das nicht so ohne weiteres - wenn Var B vorläge, was zu beweisen wäre.

An der Tatsache, dass du aber sowohl in Var A als auch in Var B deinen Anteil bekommen müsstest ändert das aber trotzdem auch wieder nix ;-)
 
Nach Var B gehört die Aufnahme euch beiden gemeinsam. Eigentum und Besitz passt hier natürlich auch, warum denn auch nicht ??
Ihr seid gemeinsame Eigentümer am Master ( sog. Bandeigner oder Masterowner )
Wenn Sie ohne deine Zustimmen die Aufnahmen für Arte oder für Tonträger freigibt, dann darf sie das nicht so ohne weiteres - wenn Var B vorläge, was zu beweisen wäre.

An der Tatsache, dass du aber sowohl in Var A als auch in Var B deinen Anteil bekommen müsstest ändert das aber trotzdem auch wieder nix ;-)

Ist Var A nicht mit einer definierten Bezahlung abgegolten?
 
Variante A: Du hast quasi "in Ihrem Auftrag" die Produktion ausgeführt und sie bezahlt dich mit einem Anteil an den Verkaufserlösen

hatte ich überlesen.

ist dann gar nicht leicht, klar zwischen A und B zu unterscheiden...
 
Unterm Strich in der - verfahrenen Situation - eh Wurst !
Ich würd an deiner Stelle versuchen ab sofort eine praktikable Lösung anzustreben.

Macht doch eine Vereinbarung, dass Ihr beide Masterowner seid, sie aber die alleinige Federführung hat und du aber 50/50 an allen Lizenzeinnahmen beteiligt bist. Das wär die IST-Situation ohne sinnlose wer hat wann was gesagt Diskussion.

Wenn du übrigens regelmäßig von Ihr Einnahmen ausgezahlt bekommen hast, dann ist die Produktion auf keinen Fall unentgeltlich passiert. Und vereinbaren darf man jederzeit alles -> Vertragsfreiheit Hurra !
 
Zahlungen habe ich offiziell bekommen. Mal schauen wie es sich entwickelt.

beste Grüße und ein großes Daaaankeee!
 
Edit: sorry, war natürlich a krampf...jetzt aber:
Einfach die Songs, bei denen Du Miturheber bist, z. B. zu 50/50 bei der GEMA anmelden und gut is..

Aber mal was anderes: Wie ist ARTE eigentlich an die Aufnahme gekommen?
Ich bin jetzt net sicher, aber verwenden z. B. ARTE auch "unbekannte" Künstler ohne LC oder ISRC?
Und wenn es so sein sollte, gibt es dann nicht eine schriftliche Sendeerlaubnis mit der Sängerin?
Fragen die da nicht nach den Urhebern?

Gruß
Andreas
 
Also ich seh das so. Du (A) produzierst die Sängerin (B). Arte (C) sendet das Lied.

A bekommt von B die Aufnahme bezahlt. B behält alle Urheber - und Nutzungsrechte am Werk. C bezahlt B für die Nutzung ihres Werkes.

Wenn du Mitautorenschaft am Werk der B nachweisen kannst, kann die Werkanmeldung bei der GEMA geändert werden. Damit wirst du künftig mitbeteiligt. Das betrifft sicher nicht mehr die Tantiemen von ARTE. Die müsstest du dir ggf. (falls es sich lohnt) zivilrechtlich erstreiten.

Meine Meinung: Kläre entgültig, ob du ein Mitautor bist. Wenn nicht, scheinen die Messen gelesen.

A kann für die Produktion (als geteiltes Risiko) vertraglich vereinbaren, dass A in Form von Lizenzen (nicht Tantiemen) an der Verwertung des Werkes mitbeteiligt wird. Das ist zum Beispiel bei vielen Bandübernahmen durch ein Label der Fall. Nachträglich geht da aber vermutlich nichts mehr.
 
Ulkig finde ich, dass man sich erst darüber Gedanken macht, wenn das Material plötzlich einen Erfolg aufweist. Hätte kein Hahn danach gekräht, wäre es dir wahrscheinlich weiterhin Schnuppe gewesen. ;)
 
Arte, dem Programmdirektor oder dem Cutter o.w.a.i. ist das doch **egal wer die Genehmigung gibt. Hauptsache Sie haben eine ;)
Die Stücke gibt es, Sie werden auf selbst gebrannten CDs verkauft - woher weißt Du ob Sie Dir alles abgibt und wie viele CDs Sie brennt?
Auch kann das Nutzen der Songs total unentgeltlich abgelaufen sein, um etwas Öffentlichkeit im Gegenzug zu erhalten.
Wo Du rechtliche Möglichkeiten hast: Sobald diese Songs, von denen Du nachweisen kannst, dass Du Sie produziert hast auf einer CD veröffentlicht werden. Da Du dafür keine Genehmigung erteilt hast oder so -Rechtshilfe einschalten und fragen was man da so machen kann.
Im schlimmsten Fall nimmt Sie die Songs neu auf und dann hast Du eine andere Nachweispflicht.
 
Du hast einer Veröffentlichung zugestimmt und bist als Mischer und Masterer kein Urheber. Eine künstlerische Leistung ist imho auch nur marginal. Produzent bist du dann juristisch, wenn Du die Nutzungsrechte erwirbst.Vergiss Anwalt und Gericht, da verdienenen nur die anderen dran, außer es wird noch ein Riesenhit. Bei einmaliger Sendung auf ARTE ist nicht davon auszugehen.
 
...obwohl ich das mehrere male angesprochen habe, einen Vertrag oder Schriftstück angefertigt, aus der meine (künstlerische) Beteiligung hervorgeht.
Die Sängerin hat immer ihre selbstgebrannten CDs auf Konzerten verkauft und mir einen Teil des Erlöses zukommen lassen.

Er hatte ja geschrieben, dass er offenbar Mitautor ist...
Ich wollte darauf hinaus, dass er evtl. einen besseren rechtlichen Ausgangspunkt hätte, wenn er Mitautor ist und die Sängerin bei der "Sendeerlaubnis" angegeben hat, dass keine Ansprüche gegenüber Dritter besteht. Dann hat sie doch vorsätzlich gehandelt, oder?

Ja, wenn sie neu aufnehmen lässt, ist das natürlich egal. Das heißt aber nicht, dass die neue Version z. B. auch irgendwo gesendet wird und sie womöglich, weil der TE keine schritte eingeleitet hat, seine Versionen wieder verwendet...nur son gedanke...

Und ich hatte auch gefragt, weil es ausschlaggebend sein kann, wenn das z. B. ein Label promotet hat und das Teil so bei Arte gelandet ist. Dann hat er seinen Beweis.
 
Da anscheinend von der anderen seite nichts mehr zu erwarten sein wird da abbruch der kommunikation, Brief/ Anschreiben über anwalt aufsetzen mit androhung einer einstweiligen verfügung jegliches geschäftsgebahren vor klärung zu unterlassen - oder so wie mal selbst erlebt. Produzent a stellt fest, dass produzent b von produzent c sound -und melomässig geklaut hat und trotzdem eine platte rausgebracht hat. c wird von a darauf hingewiesen wobei c ganz cool bleibt und sagt, lass b mal machen inklusive promo und marketing damit der track schön durch die decke geht.. ich hohl mir danach über meinen anwalt meinen anspruch und anteil
smil470009513826a.gif
vorher da quer zu hauen macht schliesslich wenig sinn, wenns um teilhabe und profit geht... so gesagt so geschehen.. du bist am zug!
 
Um dem Gericht ggfs. zu beweisen, dass Du Miturheber bist, musst Du nachweisen, dass Du wesentliche Beiträge zum Werk (das eine eigenständige künstlerische Leistung darstellen muss) beigesteuert hast. Eine Gitarrenspur etc. reicht da nicht. Mischen und Mastern werden auch nicht als künstlerische Leistung gesehen. Als Mitautor musst Du wesentlicheTeile zur Melodie und/oder Text beigetragen haben und das nachweisen können. Der Werkcharakter spielt eine große Rolle.
 
Wenn du die Songs der Künstlerin aufnimmst, dann erbringst du damit eine Auftragsleistung.
Ein deinem Fall unentgeltlich. Damit ist die Sache erledigt, die weiteren Vermarktungsrechte sind beim Urheber/Künstler und nicht beim Studio/Produzent.
Ganz so einfach ist es nicht! Selbstverständlich sind die Leistungsschutzrechte beim Musiker, bis er sie abgetreten hat (Abtretungserklärung). Unabhängig davon, ob er Gage erhalten hat, oder nicht.
 
Wenn es meine Projekt ist, song x von und mit sänger y aufzunehmen, gehört die Aufnahme, zumindest zum Teil, mir. Oder? Es geht ja hier auch nicht um eine heimliche (oder rein technische) Konzertaufnahme, sondern um eine künstlerische Arbeit.

Das stimmt und da greift dann die GVL...
Die physische Aufnahme gehört Dir, aber nicht die Musik darauf! Die Rechte haben der/die Urheber und alle künstlerisch Mitwirkenden.
 

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