Urheberrecht - (Mit-)verantwortung des Tontechnikers?

Jabir

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Hi zusammen,

folgender Fall: Ein Kunde möchte einen Welthit covern, bzw. mit eigenem Text versehen und veröffentlichen. Er schickt dem Engineer die Vocal Spuren und das Instrumental. Die Herkunft des Instrumentals ist unklar. Aufgabe des Tontechnikers ist es, den Song zu mischen und zu mastern.

Muss der Tontechniker sich in solchen Fällen in irgendeiner Weise rechtlich absichern? Also könnte er hier im Hinblick auf mögliche Verletzungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten mitverantwortlich gemacht werden? Oder liegen diese Themen allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, bzw. bei der Person, der den Song letztlich veröffentlicht?

VG
 
Ohne mich da wirklich auszukennen, würde ich sagen, dass der Tontechniker raus ist. Der Kunde könnte die Aufnahme für sich privat machen, was ja legal wäre. Verantwortlich dürfte nur der sein, der es veröffentlicht.
 
Ohne mich da wirklich auszukennen, würde ich sagen, dass der Tontechniker raus ist. Der Kunde könnte die Aufnahme für sich privat machen, was ja legal wäre. Verantwortlich dürfte nur der sein, der es veröffentlicht.

Ja, wobei es in der Regel ja schon offensichtlich ist, dass der Kunde seine Songs auch veröffentlichen möchte.
Was allerdings nicht offensichtlich ist, ist ggf. welche Schritte der Kunde unternimmt, um die Rechtefragen zu klären. Er könnte ja wohl auch die entsprechenden Lizenzen/Genehmigungen einholen und den Song rechtmäßig veröffentlichen.
 
Ja, aber der Mixing-Prozess ist ja nicht Teil einer Veröffentlichung...
 
Klingt nach einer fragwürdigen Idee, bei der nichts ganzes und auch nichts halbes bei raus kommen kann.
Muss der Tontechniker sowas mitmachen? 🙃
 
Klingt nach einer fragwürdigen Idee, bei der nichts ganzes und auch nichts halbes bei raus kommen kann.
Muss der Tontechniker sowas mitmachen? 🙃

Naja, was muss man schon. Aber als Tontechniker kommst du über kurz oder lang ja wahrscheinlich immer wieder mal in den Genuss, an Coverversionen und Bearbeitungen mitzuwirken. Und hier stellt sich mir die Frage, ob man sich dahingehend absichern muss, oder ob man die gesamte Thematik sorgenfrei dem Auftraggeber überlassen kann.
 
Soweit ich das kenne, ist derjenige in der Pflicht, der die Daten verteilt. Du, als Fachmann, kannst imho nicht mehr machen, als auf eventuelle Probleme beim Nutzungsrecht hinweisen.
 
Ein Tontechniker bearbeitet ja "nur" das ihm überlassene, musikalisch vollständige/abgeschlossene Material und liefert das Ergebnis ab. Er kann nicht dafür verantwortlich sein, was der Auftraggeber damit anstellt. Zumal er auch gar keinen Einfluss darauf hat. Als Produzent könnte das schon anders aussehen. Den Hut hat der auf, der es (in welcher Form auch immer) dann erstveröffentlicht.

Das Werk mit einem neuen Text zu versehen, stellt eine Bearbeitung dar und ist zustimmungspflichtig durch die ursprünglichen Urheber oder ggf. deren Verlag. Die Zustimmung kann zusätzlich von der Zahlung eines Betrages X abhängig sein. Ein Noname wird bei einem "Welthit" eher schlechte Karten haben.
 
Da das Urheberrecht auch Strafvorschriften enthält, kann man sich als Toni grundsätzlich an einer fremden Tat in Form der Beihilfe oder Anstiftung beteiligen, oder je nach konkretem Tatbeitrag auch Mittäter sein.

Das wird im konkreten Einzelfall zu würdigen sein und generelle Aussagen helfen nicht.

Rechtlich kann man sich als Mischer insoweit absichern, dass man sich, idealerweise hinreichend dokumentiert zusichern, besser: garantieren lässt, dass das Material frei von Rechten ist und dass man anderenfalls umfassend freigestellt wird.

Das endet aber bekanntlich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bösewichts und dann wenn man hat erkennen können, dass es Fremdmaterial war.
 
Da das Urheberrecht auch Strafvorschriften enthält, kann man sich als Toni grundsätzlich an einer fremden Tat in Form der Beihilfe oder Anstiftung beteiligen, oder je nach konkretem Tatbeitrag auch Mittäter sein.

Das wird im konkreten Einzelfall zu würdigen sein und generelle Aussagen helfen nicht.

Rechtlich kann man sich als Mischer insoweit absichern, dass man sich, idealerweise hinreichend dokumentiert zusichern, besser: garantieren lässt, dass das Material frei von Rechten ist und dass man anderenfalls umfassend freigestellt wird.

Das endet aber bekanntlich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bösewichts und dann wenn man hat erkennen können, dass es Fremdmaterial war.

Das ist spannend. Du schreibst, dass es eine Rolle spielt, wenn erkennbar war, dass es sich um Fremdmaterial handelt. Was mich daran stutzig macht ist, dass man selbst dann ja trotzdem nicht erkennen kann, welche weiteren Schritte der Auftraggeber vor Veröffentlichung unternimmt. Er hat ja dann immer noch die Möglichkeit, die entsprechenden Rechte vor VÖ einzuholen.
 
Guter Punkt. Dann kann man aufnehmen, soweit das Material nicht frei von Rechten Dritter ist, dann soll der "Produzent" insoweit garantieren, dass er im Verhältnis zu dem Dritten die ausreichenden Rechte hat, alle Handlungen auszuführen, die im Zusammenhang mit Mix, Master, VÖ anstehen.

Der Mixer kann z.B. ohne weiteres eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn er die Spuren auf seinen Computer lädt, darin ist nämlich bereits eine Vervielfältigungshandlung zu sehen. Das gleiche, wenn er den Bounce an den Auftraggeber übergibt. Ist also nicht ganz trivial.
 
Da das Urheberrecht auch Strafvorschriften enthält, kann man sich als Toni grundsätzlich an einer fremden Tat in Form der Beihilfe oder Anstiftung beteiligen, oder je nach konkretem Tatbeitrag auch Mittäter sein.
Es ist im privaten Bereich doch alles soweit erlaubt, strafbar wird es erst mit der Veröffentlichung.
Jeder kann irgendwas geschütztes remixen und nach Herzenslust dazu trällern, sofern das alles seinen privaten Partyraum nicht verläßt. Wenn Jemand seiner Oma einen musikalischen Geburtstagsgruß schenken möchte und ich den Track wunschgemäß in meinem Studio produziere, ist da nichts strafbares dran.
Eine Mittäterschaft kann man mir da nicht anhängen, denn ich habe das ja nicht veröffentlicht und die Produktion an sich erfüllt keinen Straftatbestand. Das wäre natürlich anders bei Kinderpornografie oder Volksverhetzung, aber ein harmloses Liedchen singen fällt da nicht drunter.
 
folgender Fall: Ein Kunde möchte einen Welthit covern, bzw. mit eigenem Text versehen und veröffentlichen.
Das sind doch aber grundverschiedene Dinge!
@muffy hat alles zu Bearbeitungen erklärt, sichere Dich schriftlich ab! Wer sauber ist, der wird damit kein Problem haben.

Wenn "nur" gecovert wird, dann ist das heute, bei digitaler VÖ über streaming Anbieter, rechtlich sauber, da die das Clearing gegen Gebühr übernehmen.

So hab ich auch mal ein fremdes Lied veröffentlicht. Hat, glaub ich, 50 Euro gekostet. Aber das betrifft ja denjenigen, der veröffentlicht.
 
Es ist im privaten Bereich doch alles soweit erlaubt, strafbar wird es erst mit der Veröffentlichung.
Jeder kann irgendwas geschütztes remixen und nach Herzenslust dazu trällern, sofern das alles seinen privaten Partyraum nicht verläßt. Wenn Jemand seiner Oma einen musikalischen Geburtstagsgruß schenken möchte und ich den Track wunschgemäß in meinem Studio produziere, ist da nichts strafbares dran.
Eine Mittäterschaft kann man mir da nicht anhängen, denn ich habe das ja nicht veröffentlicht und die Produktion an sich erfüllt keinen Straftatbestand. Das wäre natürlich anders bei Kinderpornografie oder Volksverhetzung, aber ein harmloses Liedchen singen fällt da nicht drunter.

Die Ausgangsfrage in Post #1 ist zum einen ganz klar im gewerblichen Umfeld angesiedelt, zum anderen ist "Privat" kein Kriterium.

Rein formell ist das geträllerte Liedchen über das bestehende Werk eine Verletzung von § 16 UrhG, allerdings ist das Entdeckungsrisiko sehr gering. Die Verletzung wird in der Tat i.d.R. erst durch die VÖ "sichtbar".
 
Der Mixer kann z.B. ohne weiteres eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn er die Spuren auf seinen Computer lädt, darin ist nämlich bereits eine Vervielfältigungshandlung zu sehen. Das gleiche, wenn er den Bounce an den Auftraggeber übergibt. Ist also nicht ganz trivial.

Ohje. Wird sowas denn in der Praxis verfolgt?
Das würde ja bedeuten, dass man grundsätzlich in der Pflicht steht, alles, was man auf seinen Rechner lädt, auf Urheberechtsprobleme zu überprüfen. Würde dann ja z.B. beispielsweise auch für die ganzen Files der Mischmaschine gelten, oder?
 
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. So war es schon immer.

Einfach den Kopf einschalten. Schriftliche Zusicherungen des AG einfordern. Oder Auftrag ablehnen.

Garnicht so schwierig. Das du hier nachfragst zeigt ja, dass du schon ahnst, dass das kein 08/15 Auftrag ist. Allein das reicht meist vor Geeicht schon um dir Vorsatz zu unterstellen.
 
Das würde ja bedeuten, dass man grundsätzlich in der Pflicht steht, alles, was man auf seinen Rechner lädt, auf Urheberechtsprobleme zu überprüfen. Würde dann ja z.B. beispielsweise auch für die ganzen Files der Mischmaschine gelten, oder?
Ja, ist so. Aber die Staatsanwaltschaften haben vermutlich andere Probleme, als Mischmaschinenfiles und -User zu observieren. Ich würde mir jedenfalls immer dann Gedanken machen, wenn ich eine Veröffentlichung anstrebe und/oder wenn es kommerziell wird. Dann sollte man sich seiner Sache jedenfalls sicher sein.
 
Ohje. Wird sowas denn in der Praxis verfolgt?
Das würde ja bedeuten, dass man grundsätzlich in der Pflicht steht, alles, was man auf seinen Rechner lädt, auf Urheberechtsprobleme zu überprüfen. Würde dann ja z.B. beispielsweise auch für die ganzen Files der Mischmaschine gelten, oder?

Wenn man gewerblich arbeitet, sollte man sauber sein. Was MimMa angeht, häufig sind das Tracks von Cambridge Mixing oder Telefunken - diese Titel darf man mischen, näheres steht auf der jeweiligen Seite.
 

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