Stimme Veröffentlicht ohne Einwilligung

Falls deine Freundin noch nicht bei der [g=314]GVL[/g] als Musiker eingetragen ist (kostenlose Mitgliedschaft), sollte sie es auch machen, da es gerade bei Aufnahmen die im Rundfunk gesendet werden noch zu einer zusätzlichen Ausschüttung kommen kann, die deine Freundin mit Angaben zum Honorar über die [g=314]GVL[/g] seperat erhält.

Infos dazu findest du auf der [g=314]GVL[/g] Seite.

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Ich habe vor 15 Jahren für eine eigene Produktion ein Label gegründet und musste zu diesem Zweck mit all meinen Bandkollegen einen Vertrag abschliessen in dem sie mir die Verwertung ihrer Leistungsschutzrechte übertrugen.

Diese Rechte bezogen sich ausschließlich auf diese eine Studioaufnahme bzw. die Titel der [g=420]CD[/g].
In diesem Vertrag wurde auch eine Vergütung geregelt.

Später habe ich meinen Labelcode für eine andere Produktion zur Verfügung gestellt, die den Rundfunkanstalten zur Abrechnung dienen.

Im Prinzip läuft eigentlich fast nichts im Radio- oder Fernsehen ohne eine Label mit Labelcode.

Welchen Aufwand für die Rundfunkanstaltenentstehen, kriegte ich bei einer Sendung eines Titels meiner Band ohne Labelcode mit.
Der WDR schickte uns einen Vertrag zu mit einem einmaligen Vergütungsangebot von damals 50DM.
Mit diesem Vertrag sicherte sich der WDR bezüglich der bei der Aufnahme beteiligten Musiker ab.

Bei Labels steht im Prinzip das Label mit seinem Code dafür ein, das es entsprechende Verträge mit den Musikern gemacht sind.

Bei der Produktion bei der ich meinen Labelcode "verliehen" habe bekam ich dann einen winzigen Eindruck was Labels bei einer Rundfunksendung an Leistungsschutzrechten ausgeschüttet bekommen.
Auch das ist schon über 10 Jahre her.

Die Abrechnung erfolgte damals nicht pro Titel, sondern ausschliesslich über den Labelcode.
Hätte ich also mehrer Produktionen mit demselben Labelcode gehabt, hätte ich damals nicht feststellen können welche Titel mir diese Einspielung erbracht haben.

Für knapp 3 1/2 Minuten Sendezeit im Fernsehen gab es von der [g=314]GVL[/g] ca. 170 DM ans Label für die "Musiker".

Da wie erwähnt ein Nachhalten für welche Produktion die Ausschüttung galt nicht möglich war, musste es vorher mit einem ausgehandelten Honorar, oder irgendeinem anderen Abrechnungsschlüssel aufgefangen werden.

Heute ändern sich die technischen Möglichkeiten.
Über den ISRC Code kann man dem einzelnen Titel eine digitale Signatur verpassen dder von den Rundfunkanstalten auslesbar ist.
Mit diesem ist eine titelgenaue Erfassung möglich.
Ob dieses schon erfolgt und ob es darüber nachweissbar ist welche Auschüttung an das Label für die Leistungsschutzrechte der Musiker gehen weiss ich nicht.

Das Honorar sollte sicherlich in irgendeiner Form in Relation zu diesen Ausschüttungen stehen.

Nachbesserungen sind wohl mitlerweile gerichtlich nicht unüblich.
Gerdae bei sogenannten Interpreten, die keine Urheber sind und meist durch einmalige Honorarzahlungen absgespeisst wurden bekamen wohl gerichtliche Nachbessserungen recht.

Es ist also nicht mehr einfach möglich vertraglich das Ganze mit einem "Appel und nen Ei" abzuwickeln und dann für alle Zeiten als Label aus dem Schneider.
 
Hallo Attila,

vielen Dank für Deinen Beitrag. Sehr informativ und auch Hoffnungsgebend.

Im Moment sind wir dabei die rechtlichen Schritte einzuleiten und bereiten die Forderungen vor.

Mal sehen zu welchem Ergebnis die Sache kommt. Sobald es zu einem Ergebnis kommt ist, werde ich gerne Berichten wie es ausgegangen ist.

Beste Grüße

Akai
 
Hier findet sich auch etwas:

Urheberrechtsgesetz:

Dritter Abschnitt
Schutz des ausübenden Künstlers

§ 73
Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt.

§ 74
Bildschirm- und Lautsprecherübertragung
Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.

§ 75
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende Anwendung.

(4) § 31 Abs. 5 und die §§ 32, 32a, 36, 36a, 39 sind entsprechend anwendbar.

(5) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, können sie vor Beginn der Darbietung eine Person bestimmen, die zur Ausübung ihrer Ansprüche aus den §§ 32, 32a befugt ist. § 80 bleibt unberührt.

§ 76
Funksendung
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.

(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) § 20b gilt entsprechend.

§ 77
Öffentliche Wiedergabe
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers mittels Bild- oder Tonträger oder die Funksendung seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht, so ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 78
Abtretung

Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 79
Ausübende Künstler in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt sich, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen und anderen ihre Benutzung gestatten darf.

§ 80
Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen
(1) Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der Solisten, des Dirigenten und des Regisseurs die Einwilligung der gewählten Vertreter (Vorstände) der mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und Bühnenensemble. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der ihr angehörenden ausübenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters der Gruppe ersetzt.

(2) Zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77 ergebenden Rechte mit Ausnahme der Einwilligungsrechte sind bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen für die mitwirkenden Künstlergruppen jeweils deren Vorstände und, soweit für eine Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der Leiter dieser Gruppe allein ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen werden.

§ 81
Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.

§ 82
Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 83
Schutz gegen Entstellung
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

(3) Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Nach dem Tode des ausübenden Künstlers steht das Recht seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 3) zu.

§ 84
Beschränkung der Rechte
Auf die dem ausübenden Künstler und dem Veranstalter nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß anzuwenden.
 
Hallo,

als Druckmittel und Stärkung eurer Position könnte die Androhung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nützlich sein. Dadurch könntet ihr bis in der Hauptsache entschieden wurde, jedwede gewerbliche Handlungen verhindern bzw. vorläufig unterbinden. Dies würde die Gegenseite viel Geld kosten. Aber ihr solltet dann sicher sein, dass ihr in der Hauptsache recht bekommt.
Angaben ohne Gewähr, wers besser weiß soll mich bitte verbessern.
 

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