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wilsonrecords
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gefunden in den Mitgliederinfos der [g=119]GEMA[/g]
Es belegt vieles meiner einschätzungen und Kommentare
Die Musikurheber (Komponist und Textdichter) sind somit von Gesetzes wegen in ihren "geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes" gesichert (§ 11 UrhG). Es bedarf, anders als beim Patentschutz, keiner besonderen Anmeldung oder Registrierung des Werkes. Vielmehr wird nach § 10 UrhG vermutet:
"Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes ... in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen"
Kommt es im Streit um die Urheberschaft an einem Musikwerk zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die [g=119]GEMA[/g] ist in solchen Fällen verpflichtet, eine neutrale Haltung einzunehmen und kann und darf keine gutachterlichen oder rechtsberatenden Stellungnahmen abgeben. Beweisentscheidend ist in der Regel die Feststellung über den Zeitpunkt des Vorliegens der fertigen Komposition (bzw. der Veröffentlichung): das früher entstandene Musikwerk ist im Zweifel das zuerst geschaffene.
Ein Nachweis über diesen Zeitpunkt kann durch Hinterlegung der Noten, eventuell des Tonträgers, bei einem Notar erbracht werden. In der Praxis wird beispielsweise auch auf das Mittel der an die eigene Adresse gerichteten Einschreibsendung (die verschlossen bleibt) zurückgegriffen. Auch Zeugen können bei der Beweisführung hilfreich sein. Im Übrigen gelten die allgemeinen Beweisregeln.
[g=119]GEMA[/g]-Mitglieder schaffen durch die Anmeldung ihres Werkes bei der [g=119]GEMA[/g] ein Indiz für den Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres jeweiligen Werkes, wobei jedoch über eine Indizwirkung hinaus der Anmeldung im Hinblick auf den Nachweis der Urheberschaft keine weitere Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist auch in den [g=119]GEMA[/g]-Verteilungsplan unter § 5 Abs. 3 folgende Bestimmung aufgenommen worden: "Treten Ansprüche mehrerer in Widerstreit, so ist die [g=119]GEMA[/g] verpflichtet und berechtigt, die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt. Die [g=119]GEMA[/g] kann eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche (im ordentlichen Rechtsweg oder nach Vereinsrecht gemäß § 16 der Satzung) setzen. Wird der Nachweis der Geltendmachung innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die [g=119]GEMA[/g] zur Auszahlung an das Mitglied berechtigt, das nach der Werkanmeldung die Priorität hat."
Es belegt vieles meiner einschätzungen und Kommentare
Die Musikurheber (Komponist und Textdichter) sind somit von Gesetzes wegen in ihren "geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes" gesichert (§ 11 UrhG). Es bedarf, anders als beim Patentschutz, keiner besonderen Anmeldung oder Registrierung des Werkes. Vielmehr wird nach § 10 UrhG vermutet:
"Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes ... in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen"
Kommt es im Streit um die Urheberschaft an einem Musikwerk zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die [g=119]GEMA[/g] ist in solchen Fällen verpflichtet, eine neutrale Haltung einzunehmen und kann und darf keine gutachterlichen oder rechtsberatenden Stellungnahmen abgeben. Beweisentscheidend ist in der Regel die Feststellung über den Zeitpunkt des Vorliegens der fertigen Komposition (bzw. der Veröffentlichung): das früher entstandene Musikwerk ist im Zweifel das zuerst geschaffene.
Ein Nachweis über diesen Zeitpunkt kann durch Hinterlegung der Noten, eventuell des Tonträgers, bei einem Notar erbracht werden. In der Praxis wird beispielsweise auch auf das Mittel der an die eigene Adresse gerichteten Einschreibsendung (die verschlossen bleibt) zurückgegriffen. Auch Zeugen können bei der Beweisführung hilfreich sein. Im Übrigen gelten die allgemeinen Beweisregeln.
[g=119]GEMA[/g]-Mitglieder schaffen durch die Anmeldung ihres Werkes bei der [g=119]GEMA[/g] ein Indiz für den Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres jeweiligen Werkes, wobei jedoch über eine Indizwirkung hinaus der Anmeldung im Hinblick auf den Nachweis der Urheberschaft keine weitere Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist auch in den [g=119]GEMA[/g]-Verteilungsplan unter § 5 Abs. 3 folgende Bestimmung aufgenommen worden: "Treten Ansprüche mehrerer in Widerstreit, so ist die [g=119]GEMA[/g] verpflichtet und berechtigt, die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt. Die [g=119]GEMA[/g] kann eine Frist von sechs Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche (im ordentlichen Rechtsweg oder nach Vereinsrecht gemäß § 16 der Satzung) setzen. Wird der Nachweis der Geltendmachung innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die [g=119]GEMA[/g] zur Auszahlung an das Mitglied berechtigt, das nach der Werkanmeldung die Priorität hat."