Hallo liebe Forumsgemeinde, aus meiner Band ist kürzlich eine Sängerin bzw. Backgroundsängerin ausgestiegen. Während ihres Engagements bei uns sind selbstverständlich auch Aufnahmen mit ihr entstanden. Eine davon verwenden wir nun in einem Werbeclip für uns. Hierbei handelt es sich um eine Art Duett, wobei sie dabei keinerlei urheberlichen Rechte hat. Text und Melodie stammen hierbei aus meiner Feder, sie hat lediglich gesungen, was ihr vorgegeben wurde. Das natürlich auch ohne jeden Zwang. Jetzt verlangt sie, dass ich diese Aufnahmen lösche bzw. versucht mir die Verwendung zu verbieten. Meine Frage: hat sie dafür eine rechtliche Grundlage? Ich danke euch für eure Hilfe.
Ich habe zur Beantwortung ein paar Rückfragen.
1. Du sagst "Engagement" - gab es irgend etwas schriftliches?
2. Wenn nicht - gibt es "Regeln" oder Bedingungen für Backgroundsänger oder andere Mitglieder, z.B. was die Rolle und v.a. Vergütung angeht? Wenn ja, wird auf Job-Basis bezahlt?
3. Gibt es z.B. gelebtes Verhalten, was mit den Aufnahmen passiert? D.h. sind sich alle einig, was mit den Aufnahmen passieren wird, bzw. dass Du als Leader ungeachtet von den konkreten Mitgliedern mit dem Material machen kannst, was Du willst?
Ansonsten ist soweit die Antwort (unterstellt Deine Angaben waren zutreffend und vollständig):
1. Rechte als Urheberin hat sie nicht.
2. Ggf. sind sogenannte Leistungsschutzrechte betroffen. Alleine in Betracht käme das Recht des ausübenden Künstlers nach §§ 73 ff. UrhG. Das ist jemand, der ein Werk (eines anderen) aufführt oder singt. Passt im Prinzip.
Der ausübende Künstler hat u.a. das Recht als solcher genannt zu werden ("Credits"). D.h. die Dame sollte, soweit vertraglich nicht abbedungen, in einer üblichen Weise genannt werden, z.B. Additional Vocals oder Background Vocals: Amalie Schnipfewitz.
Der aü Künstler hat auch das Recht, dass die Darbietung nicht entstellt wird, d.h. Ihr solltet ihr im Nachhinein keine Mickymausstimme verpassen.
3. §§ 77 und 78 UrhG regeln eine Reihe von grundsätzlich exklusiven Rechten des aü Künstlers, die alle zum Gegenstand haben, dass der aü Künstler zunächst alle Rechte an seiner Darbietung hat und entscheiden kann, ob es vervielfältigt, gesendet, aufgeführt usw werden kann.
Diese Nutzungsrechte können aber übertragen werden. Z.B. ausdrücklich mit einem entsprechenden Vertrag oder schlüssig durch entsprechendes Handeln. Im Urheberrecht gibt es zudem die sogenannte Zweckübertragungstheorie wonach Nutzungsrechte übertragen werden, wenn es sich kurz gesagt aus der Natur der Sache ergibt, z.B. IT-Nerd programmiert bei einer IT Firma und wird genau dafür bezahlt. Dort wird angenommen, dass die entsprechenden Rechte übertragen und durch das Gehalt abgegolten werden.
So ähnlich könnte es hier auch sein, aber dafür müssten wir mehr wissen - siehe oben die Fragen.
Wenn die Rechte an der Performance naheliegender Weise übertragen worden sind, besteht jedoch weiterhin ein Vergütungsanspruch des aü Künstlers, vergl. §79a UrhG.
Es kann also sein, dass ihr die Vox weiter nutzen könnt, die Dame aber entsprechend der zitierten Vorschrift an Einnahmen beteiligen müsst.
Alternativ die Frage: Gibt es die Aufnahmen noch als Multitrack? Wenn ja könnte man auch sagen, weisse watt, bevor ick ma da irre mache, lösche ich die Ilse und lass ne neue Olga drübba wimmern. - Mit der aber eine schöne Release-Erklärung unterschrieben werden sollte.
PS:
Die Dame könnte ggf. auch nach Maßgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verwendung ihrer Stimme widersprechen. Auch hier wäre zu klären, ob sie nicht darin eingewilligt hat und wie weitreichend die Erklärung ist. Analog zum Recht am eigenen Bild, gilt das allgPR auch für andere Aufnahmen wie Film und Ton.
Daher immer: RELEASE unterschreiben lassen. Es reimt sich nicht umsonst auf Peace!
(halbwegs)