Hallo Jürgen,
weder gehe ich davon aus, daß ein Produkt, welches möglicherweise umgelabelt in den Verkauf geht, die selbe Typenbezeichnung besitzt wie das Original (das wäre dümmer als die Polizei erlaubt...), sondern höchstens in der Typenbezeichnung auf das Original hinweist (also D10"57"), noch würde ich erwarten, daß ein Mitarbeiter selbiger Firma im Bezug auf diese Ware nicht zu Stillschweigen verpflichtet ist.
Vielmehr wäre mir logisch erklärbar, daß eben dieser Mitarbeiter im Auftrag seines Arbeitgebers gezielt desinformiert, was natürlich absolut in Ordnung ist, da die Firma am Absatz der Original-Ware interessiert ist.
Sollte nun aber die aus der Produktion kommende B-Ware (passiert schließlich in absolut jeder Fabrik...) auch noch abgesetzt werden müssen, ist es natürlich gar nicht dumm, diese nicht unter dem eigenen Label, sondern eben umgelabelt zu verkaufen.
Was die Mikroklemme angeht, wäre es ja schön dumm, zum umgelabelten- und somit quasi unkenntlich gemachten- Produkt eine Klemme mit Original-Shure Prägung im Guss-Stück anzubieten, weil dann ja gleich wieder jeder weiß, wo der Hase hoppelt.
Aber vielleicht ist das auch gut so, weil wahrscheinlich nur der Liebe Gott weiß, wie viele von diesen verfluchten (sorry) Hartguss-Klemmen (zugegebenermaßen zumeist von Grobmotorikern) schon zerbrochen worden sind...
Wie dem auch sei, wird man wohl wirklich nur durch einen Vergleich herausfinden, ob beide Mikros gleich gut sind oder nicht. Und dann kann es mir eigentlich auch völlig egal sein, aus welchem Hause die "Knochen" stammen, da es sich ja, eingedenk der völlig unterschiedlichen Bezeichnung in Firmen- sowie Typenbezeichnung, nicht um ein illegales,- und somit Arbeitsplätze gefährdendes-, Plagiat handelt.
viele liebe Grüße und mit einem Mörder-Respekt vor den Produkten wie auch den Interessen ihres Arbeitgebers,
Hans