Fallbeispiel Lärm
Die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift. Sie spielt, insbesondere seit der Neufassung des § 906 BGB, die entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen. Die Richtwerte sind je nach Gebiet und (mit Ausnahme von Industriegebieten) unterschiedlich für Tages- und Nachtzeiten festgelegt. Nachtzeit ist grundsätzlich die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr, wobei unter besonderen Umständen eine Verschiebung um eine Stunde möglich ist.
Die Richtwerte, die für die Zivil- und Verwaltungsgerichte im Regelfall verbindlich sind, betragen in dB(A):
Gebiet tagsüber nachts
Industriegebiete 70 70
Gewerbegebiete 65 50
Mischgebiete 60 45
Allg. Wohngebiete 55 40
Reine Wohngebiete 50 35
Kurgebiete, Kranken-/Pflegeanstalten 45 35
(Richtwerte für Lärmbelästigung in dB(A))
Fallbeispiel Musik
In nebeneinander liegenden Reihenhäusern kann bei Hellhörigkeit der Nachbar eines musizierenden Bewohners verlangen, dass in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr und 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht musiziert wird und darüber hinaus auf Saxophon oder Klarinette werktags nur zwei Stunden und sonntags nur eine Stunde gespielt wird, während das Klavier einer solchen Beschränkung nicht unterliegt (OLG Karlsruhe 13.04.1988, 6 U 30/87, NJW-RR 1989, 1179); (siehe zu diesem Thema auch die Entscheidungen in PuR 8/98 S. 55 sowie 11/98 S. 39).
Ansonsten gehen die Richter davon aus, dass jeder Mieter Anspruch darauf hat, ein Instrument zu spielen und auch einige Zeit am Tag zu üben. Unterschiedlich wird allerdings beurteilt, ob hierfür eine, zwei oder drei Stunden ausreichend bzw. für die Nachbarn noch zumutbar sind.
Also noch mal zusammengefaßt:
Außer durch Individualabrede im Mietvertrag, kann das Musizieren im Haus nicht verboten werden.
Saxophon oder Klarinette darf man nur bis zu zwei Stunden täglich üben (sonntags nur eine Stunde)
Schlagzeuger müssen sich zeitlich auf 45min im Sommer bzw. 90min im Winterhalbjahr begrenzen.
Ausnahmsweise, wenn mehrere Personen in einer Wohnung musizieren, kann die Spieldauer auf ein bis anderthalb Stunden täglich pro Person reduziert werden.
OLG München WuM 1988, 1179
OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 253
LG Nürnberg-Fürth WuM 1992, 253
OLG Frankfurt WM 1984, 303