wo kommt da das Schuldrecht zum Tragen?
Also ich sehe da 3 Schuldverhältnisse: Verkäufer-Plattform, Käufer-Plattform, Verkäufer-Käufer. Und dann muss der Erwerber des Plugins noch in Beziehung zum Pluginhersteller treten, aber das ist eine andere Frage.
30 Tage, wenn nicht anders geregelt. Hier scheint es aber anders geregelt zu sein und für Privatverkäufe gilt nunmal Vertragsfreiheit.
Und wo ist diese Vereinbarung genau im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zu finden? Das kann der Plattformbetreiber rechtlich nur über AGB vorgeben und diese müssten zugunsten/zulasten Dritter (Käufer/Verkäufer) gelten, so wie es auch bei Ebay der Fall ist. Dann müssten diese Bedingungen aber der AGB Kontrolle standhalten. Da habe ich Zweifel (s.u.).
Wenn auf einem Flohmarkt jemand sagt, ich will dieses Produkt, aber dann erst noch zur Bank muss, dann hat er nach seiner Rückkehr auch keinen Rechtsanspruch, sollte die Ware zwischenzeitlich verkauft sein.
Wenn noch kein Vertrag zustandekam, hat er natürlich keinen Anspruch. Wenn schon ein Vertrag zustandekam und der Verkäufer verkauft zwischenzeitlich an einen Dritten, dann ist die Leistungspflicht unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Dann macht sich der Verkäufer ggü dem Erstkäufer aber schadensersatzpflichtig, weil er die Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu vertreten hat (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB). Geht man bei den Plugins übrigens davon aus, dass diese regelmäßig unter UVP des Herstellers privat verkauft werden, so läge hier immer ein Schaden in der Differenz zwischen aufgerufenem Kaufpreis und UVP vor.
Wir reden hier - wie gesagt - von Privatverkäufen, sowie den Spielregeln und Bewertungsrichtlinien einer Internetplattform!?
Ja und?
Und dann handelt es sich ja um Privatverkäufer, sprich, es gibt die Ware nur einmal, die ist dann also vorerst komplett vom Tisch. Und als Privatverkäufer womöglich mehrfach 24 Stunden (oder welche Zeitdauer auch immer) warten zu müssen, bis ich das wieder einstellen kann, fände ich persönlich ziemlich lästig, da würde ich das Plattformangebot vielleicht nicht mehr wahrnehmen wollen. In den 24 Stunden haben sich dann womöglich weitere Interessenten anderweitig versorgt und ich bleibe auf meinem Kram sitzen.
Das mag ja so sein. Aber auch ein Verkäufer (ob gewerblich oder privat spielt keine Rolle) muss dem Käufer grundsätzlich eine Frist zur Leistung setzen, bevor er vom Vertrag zurücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein entsprechender Ausschluss in AGB würde gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 4 BGB verstoßen.
Ich hatte auf Ebay Kleinanzeigen auch schon den Fall, dass einer etwas kaufen wollte und mir zugesagt hat, das Geld zu zahlen. Dann habe ich (auch auf Rückfrage) nie mehr etwas von ihm gehört und auch keine Zahlung erhalten. Der Vertrag war schon zustande gekommen. Ich habe ihm erst eine Frist zur Zahlung von 1,5 Wochen gesetzt, nach deren Verstreichen ich den Rücktritt erklärt habe. Klar bei so einem Penner hätte ich die Sache sicher auch gleich so weiterverkaufen können. Aber Du weißt ja nie, wie die Leute ticken. Dann verkaufst es weiter und auf einmal meldet sich der Depp wieder...
Mir ist das hier persönlich ja alles egal, weil ich die Plattform nicht nutze. Aber spätestens wenn ein Verkäufer oder der Plattformbetreiber auf Schadensersatz in Anspruch genommen oder abgemahnt wird, geht das große Geheule los.