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  • Ersteller Grappadura
  • Erstellt am
Och, so dramatisch finde ich das gar nicht. Da die Zahlung ja ohnehin nur online via Paypal möglich ist, kann man ja quasi gleich nach dem Kauf auch die Paypal-Zahlung tätigen. Da spricht doch nichts dagegen. Warum sollte man was kaufen und dann aber erst Stunden später oder am nächsten Tag zahlen wollen? Doch eigentlich nur, wenn man sich mit dem Kauf eventuell doch nicht ganz so sicher ist, aber zugleich vermeiden möchte, dass jemand anders einem etwas "wegschnappt". Das ist dann einseitige Vorteilnahme zum möglichen Nachteil des Verkäufers. Ich finde diese Regelung daher überhaupt nicht schlimm.
 
Wo ist das denn geregelt? Sind da AGBs mit Drittwirkung wie bei Ebay? Kann mir nicht vorstellen, dass so eine Regelung vor Gerichten hält.
Da spricht doch nichts dagegen. Warum sollte man was kaufen und dann aber erst Stunden später oder am nächsten Tag zahlen wollen?
Fällig ist eine Leistung normalerweise sofort. Die Frage ist aber, ab wann Verzug (und damit ggf. Verzugsschadensersatz und Zinsen) eintritt. Ist nichts geregelt gilt normalerweise ein 30 tägiges Zahlungsziel (§ 286 Abs. 3 BGB). Hier kommt nach einer Stunde (!) aber der Käufer offenbar nicht nur in Verzug, vielmehr soll sich der Verkäufer einseitig vom Vertrag lösen können (das muss er können, weil er den Vertrag nicht zweimal erfüllen kann, wenn er die Software neu einstellt). Die Konstruktion widerspricht komplett den Grundprinzipien des Schuldrechts.
 
Da die Zahlung ja ohnehin nur online via Paypal möglich ist, kann man ja quasi gleich nach dem Kauf auch die Paypal-Zahlung tätigen. Da spricht doch nichts dagegen.

Es spricht auch nichts dagegen, 24/7 für jedermann telefonisch erreichbar zu sein weil man ja sein Handy eh immer mit dabei hat.

Auch braucht es ja dann auch bei Rechnungen kein Zahlungsziel mehr. Jeder hat ja Email und Handy und kann seine Rechnungen innerhalb 15 Minuten bezahlen.

Wenn ich über das Handy was kaufe, möchte ich darüber z.B. nicht unbedingt die Zahlung auch übers Handy machen, sondern zu Hause am heimischen PC.

Abgesehen von der Rechtswidrigkeit solcher Regelungen ist in den AGBs des Betreibers kein Hinweis darauf zu finden. Und da ja immer wieder drauf hingewiesen wird, dass der Seitenbetreiber nichts mit dem Kauf/Verkauf zu tun hat, ist es fragwürdig ob er für ein Rechtsgeschäft an dem er nicht beteiligt ist, einseitige Zahlungsziele vorgeben darf. Dann erwarte ich als Käufer auch, dass ich eine Stunde nach Zahlungseingang vollen Zugang zu der von mir bezahlten Lizenz bekomme.
 
Abgesehen von der eventuellen Rechtslage (bezüglich Zahlungsziel bei Privatverkauf) mal eine andere, eher philanthropische Sichtweise: Manche verkaufen ihre Lizenz(en) womöglich nicht einfach so, sondern aus der Not heraus, weil sie (gerade in der Coronazeit) Geld für sich (und vielleicht ihre Familie) beschaffen müssen, da sie sonst nicht über die Runden kommen würden. Und dann braucht man das Geld auch quasi sofort und nicht erst später. Okay, 24 Stunden wären diesbezüglich wohl auch noch okay. ;) Aber da sich dieser 1-Stunden-Passus ja anscheinend nirgends offiziell finden lässt, bleibt sowieso die Frage, ob er vielleicht zwischenzeitlich wieder entfernt wurde. Dann dürfte die Angelegenheit ohnehin nunmehr nur noch von akademischem Interesse sein. :cool:
 
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Was soll denn daran rechtswidrig sein und wo kommt da das Schuldrecht zum Tragen?

30 Tage, wenn nicht anders geregelt. Hier scheint es aber anders geregelt zu sein und für Privatverkäufe gilt nunmal Vertragsfreiheit.

AGBs dürfen geltendes Recht nicht aushebeln.

Für einen Rücktritt muss der Verkäufer den Käufer vorher in Verzug setzen. Diese gesetzliche Regelung kann man per AGB nicht einfach ausschliessen. Dies findet hier nicht statt.
 
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Eine Kaufabsicht stellt noch keinen Vertragsabschluss dar. Aber lass uns doch Anwälte nehmen und das vor Gericht ausfechten. Weiß nicht, ob ich sonst noch ruhig schlafen kann.

Ja, Anwälte sind immer gut. Ich mein die müssen ja auch irgendwie über die Runden kommen. Haben ja eh nichts zu lachen, die Armen.
 
Ich finde das mit 'ner Stunde übrigens vollkommen ok. Ich glaube nicht, dass ich jemals bei irgendwelchen Online-Käufen *nicht* unverzüglich bezahlt habe (die schlechte Bewertung halte ich hingegen bei ein- oder zweimaligem Vorkommen für keine gute Idee). Klar, kann in Ausnahmefällen vielleicht mal passieren, aber dann kann man das ja vermutlich persönlich regeln.
Und dann handelt es sich ja um Privatverkäufer, sprich, es gibt die Ware nur einmal, die ist dann also vorerst komplett vom Tisch. Und als Privatverkäufer womöglich mehrfach 24 Stunden (oder welche Zeitdauer auch immer) warten zu müssen, bis ich das wieder einstellen kann, fände ich persönlich ziemlich lästig, da würde ich das Plattformangebot vielleicht nicht mehr wahrnehmen wollen. In den 24 Stunden haben sich dann womöglich weitere Interessenten anderweitig versorgt und ich bleibe auf meinem Kram sitzen.
 
wo kommt da das Schuldrecht zum Tragen?
Also ich sehe da 3 Schuldverhältnisse: Verkäufer-Plattform, Käufer-Plattform, Verkäufer-Käufer. Und dann muss der Erwerber des Plugins noch in Beziehung zum Pluginhersteller treten, aber das ist eine andere Frage.
30 Tage, wenn nicht anders geregelt. Hier scheint es aber anders geregelt zu sein und für Privatverkäufe gilt nunmal Vertragsfreiheit.
Und wo ist diese Vereinbarung genau im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zu finden? Das kann der Plattformbetreiber rechtlich nur über AGB vorgeben und diese müssten zugunsten/zulasten Dritter (Käufer/Verkäufer) gelten, so wie es auch bei Ebay der Fall ist. Dann müssten diese Bedingungen aber der AGB Kontrolle standhalten. Da habe ich Zweifel (s.u.).
Wenn auf einem Flohmarkt jemand sagt, ich will dieses Produkt, aber dann erst noch zur Bank muss, dann hat er nach seiner Rückkehr auch keinen Rechtsanspruch, sollte die Ware zwischenzeitlich verkauft sein.
Wenn noch kein Vertrag zustandekam, hat er natürlich keinen Anspruch. Wenn schon ein Vertrag zustandekam und der Verkäufer verkauft zwischenzeitlich an einen Dritten, dann ist die Leistungspflicht unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Dann macht sich der Verkäufer ggü dem Erstkäufer aber schadensersatzpflichtig, weil er die Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu vertreten hat (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB). Geht man bei den Plugins übrigens davon aus, dass diese regelmäßig unter UVP des Herstellers privat verkauft werden, so läge hier immer ein Schaden in der Differenz zwischen aufgerufenem Kaufpreis und UVP vor.
Wir reden hier - wie gesagt - von Privatverkäufen, sowie den Spielregeln und Bewertungsrichtlinien einer Internetplattform!?
Ja und?
Und dann handelt es sich ja um Privatverkäufer, sprich, es gibt die Ware nur einmal, die ist dann also vorerst komplett vom Tisch. Und als Privatverkäufer womöglich mehrfach 24 Stunden (oder welche Zeitdauer auch immer) warten zu müssen, bis ich das wieder einstellen kann, fände ich persönlich ziemlich lästig, da würde ich das Plattformangebot vielleicht nicht mehr wahrnehmen wollen. In den 24 Stunden haben sich dann womöglich weitere Interessenten anderweitig versorgt und ich bleibe auf meinem Kram sitzen.
Das mag ja so sein. Aber auch ein Verkäufer (ob gewerblich oder privat spielt keine Rolle) muss dem Käufer grundsätzlich eine Frist zur Leistung setzen, bevor er vom Vertrag zurücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein entsprechender Ausschluss in AGB würde gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 4 BGB verstoßen.
Ich hatte auf Ebay Kleinanzeigen auch schon den Fall, dass einer etwas kaufen wollte und mir zugesagt hat, das Geld zu zahlen. Dann habe ich (auch auf Rückfrage) nie mehr etwas von ihm gehört und auch keine Zahlung erhalten. Der Vertrag war schon zustande gekommen. Ich habe ihm erst eine Frist zur Zahlung von 1,5 Wochen gesetzt, nach deren Verstreichen ich den Rücktritt erklärt habe. Klar bei so einem Penner hätte ich die Sache sicher auch gleich so weiterverkaufen können. Aber Du weißt ja nie, wie die Leute ticken. Dann verkaufst es weiter und auf einmal meldet sich der Depp wieder...

Mir ist das hier persönlich ja alles egal, weil ich die Plattform nicht nutze. Aber spätestens wenn ein Verkäufer oder der Plattformbetreiber auf Schadensersatz in Anspruch genommen oder abgemahnt wird, geht das große Geheule los.
 
Das mag ja so sein. Aber auch ein Verkäufer (ob gewerblich oder privat spielt keine Rolle) muss dem Käufer grundsätzlich eine Frist zur Leistung setzen, bevor er vom Vertrag zurücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein entsprechender Ausschluss in AGB würde gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 4 BGB verstoßen.

Keine Ahnung, wie die Rechtslage da aussieht, aber muss man bspw. bei einer eBay Versteigerung nicht auch zwingend kaufen?
 
Das mag ja so sein. Aber auch ein Verkäufer (ob gewerblich oder privat spielt keine Rolle) muss dem Käufer grundsätzlich eine Frist zur Leistung setzen, bevor er vom Vertrag zurücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein entsprechender Ausschluss in AGB würde gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 4 BGB verstoßen.

Keine Ahnung, wie die Rechtslage da aussieht, aber muss man bspw. bei einer eBay Versteigerung nicht auch zwingend kaufen?
Eine ebay Versteigerung ist keine Versteigerung im Rechtssinne. Vielmehr kommt der Vertrag nach Zeitablauf mit dem Höchstbietenden zustande. Jeder Bieter gibt seine Willenserklärung ab. Der Verkäufer verkauft aber unter der aufschiebenden Bedingung an den Höchstbietenden bei Zeitablauf. Das steht so ähnlich in den AGBs von Ebay, die aber nur zwischen Verkäufer-Ebay und Käufer-Ebay gelten. Daraus hat man aber eine Drittwirkung zwischen Käufer-Verkäufer entwickelt und diese Wertungen daher direkt in den Kaufvertragsabschluss einfließen lassen.
 
Ausserdem zwingt mich ebay nicht, innerhalb einer bestimmten, völlig willkürlich gewählten Zeit den Bezahlvorgang auszulösen
 
Och, so dramatisch finde ich das gar nicht. Da die Zahlung ja ohnehin nur online via Paypal möglich ist, kann man ja quasi gleich nach dem Kauf auch die Paypal-Zahlung tätigen. Da spricht doch nichts dagegen. Warum sollte man was kaufen und dann aber erst Stunden später oder am nächsten Tag zahlen wollen? Doch eigentlich nur, wenn man sich mit dem Kauf eventuell doch nicht ganz so sicher ist, aber zugleich vermeiden möchte, dass jemand anders einem etwas "wegschnappt". Das ist dann einseitige Vorteilnahme zum möglichen Nachteil des Verkäufers. Ich finde diese Regelung daher überhaupt nicht schlimm.

So wars gedacht. Die schlechte Bewertung, die der Verkäufer dem Käufer dann verpassen könnte, erfolgt nicht automatisch und steht im Ermessen des Verkäufers. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sie sehr selten zur Anwendung kommt, eigentlich nur dann, wenn auch 24 St. später weder Zahlung noch irgendeine Kommunikation erfolgen. Insofern könnte man zwar 24 St. draus machen, aber das würde mit Sicherheit dazu führen, dass diverse Käufe einfach nicht weiterverfolgt werden, weil der Käufer es sich anders überlegt. Grundsätzlich soll man eben nur dann kaufen, wenn man sich eben auch sicher ist und alsbald die Überweisung tätigt.
 
Wo ist das denn geregelt? Sind da AGBs mit Drittwirkung wie bei Ebay? Kann mir nicht vorstellen, dass so eine Regelung vor Gerichten hält.
Da spricht doch nichts dagegen. Warum sollte man was kaufen und dann aber erst Stunden später oder am nächsten Tag zahlen wollen?
Fällig ist eine Leistung normalerweise sofort. Die Frage ist aber, ab wann Verzug (und damit ggf. Verzugsschadensersatz und Zinsen) eintritt. Ist nichts geregelt gilt normalerweise ein 30 tägiges Zahlungsziel (§ 286 Abs. 3 BGB). Hier kommt nach einer Stunde (!) aber der Käufer offenbar nicht nur in Verzug, vielmehr soll sich der Verkäufer einseitig vom Vertrag lösen können (das muss er können, weil er den Vertrag nicht zweimal erfüllen kann, wenn er die Software neu einstellt). Die Konstruktion widerspricht komplett den Grundprinzipien des Schuldrechts.

Ich bin selbst Jurist und glaube nicht, dass die Konstruktion dem Schuldrecht widerspricht. Dem Verkäufer wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt für den Fall, dass die Zahlung nicht innerhalb einer Stunde geleistet wird. Das Schuldrecht ist innerhalb gewisser Grenzen durch vertragliche Regelungen modifizierbar. Die hier verwendete Modifikation stellt m. E. keine Modifikation dar, die bestimmte unverfügbare Regeln des Schuldrechts bricht; es ist gängige Praxis, in Verträgen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag zu regeln.
 
Mir ist das hier persönlich ja alles egal, weil ich die Plattform nicht nutze. Aber spätestens wenn ein Verkäufer oder der Plattformbetreiber auf Schadensersatz in Anspruch genommen oder abgemahnt wird, geht das große Geheule los.

Wie schon dargelegt, glaube ich nicht, dass diese Regelung dem Schuldrecht widerspricht. Die Regelung wurde gewählt um den Interessen von Parteien gerecht zu werden, die in den meisten Fällen nicht im selben Land wohnen. Wer würde schon jemanden, den er nicht kennt und der in einem anderen Land wohnt, auf Zahlung von 50 bis 1000 € verklagen wollen? Ich glaube kaum jemand, lieber stellt man sein Angebot neu ein. Dazu muss man sich eben praxisgerecht auch zügig vom nicht erfüllten Vertrag lösen können.
 
Ausserdem zwingt mich ebay nicht, innerhalb einer bestimmten, völlig willkürlich gewählten Zeit den Bezahlvorgang auszulösen

Die Regelung ist nicht willkürlich gewählt, sondern soll den Interessen des Verkäufers bei einem internationalen Rechtsgeschäft Rechnung tragen. Da Ebay eine nationale Plattform ist, muss man eher damit rechnen, verklagt zu werden, wenn man seinen Vertrag nicht erfüllt. Die Interessenlage ist daher anders.

Mir geht es selbstverständlich nicht darum, arglose Käufer zu schikanieren; es geht darum, Regeln zu finden, die den Interessen der Parteien gerecht werden. Ich sehe hier keine unlautere Benachteiligung des Käufers; er weiß von vornherein, dass er, um den Vertrag zu erfüllen, die Zahlung innerhalb von einer Stunde veranlassen muss, und er kann sich darauf einlassen, oder es lassen. Der Verkäufer profitiert von der Klarheit, die diese Regelung herbeiführt. Darum halte ich sie für sinnvoll.
 
Das mag ja so sein. Aber auch ein Verkäufer (ob gewerblich oder privat spielt keine Rolle) muss dem Käufer grundsätzlich eine Frist zur Leistung setzen, bevor er vom Vertrag zurücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein entsprechender Ausschluss in AGB würde gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 4 BGB verstoßen.

Das ist ein gutes Argument, aber trifft m. E. nicht zu. Es geht hier um das Einräumen eines Rücktrittsrechts, und nicht um einen automatischen Verzug, welcher mitunter Schadensersatzpflichten nach sich zieht, welche hier nicht im Raum stehen.
 

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