Hi,
ich hab dies hier gefunden auf der Seite der BKK RH-PF.
Vielleicht brings was, interessant für Dich dürfte der Punkt 14 sein.
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Erstinformationen zum Arbeitslosengeld II
für Künstlerinnen und Künstler
1. Was verbirgt sich hinter dem Slogan „Fördern und Fordern“?
Leistungsempfänger sollen, so sieht es der Gesetzgeber vor, qualifiziert und in die Lage versetzt werden, durch Ausübung eines Berufs Einnahmen zu erzielen, um ohne Alg II auszukommen. Um Künstlerinnen und Künstler in Arbeit und damit zu Einkommen zu bringen, können sie auch berufsqualifizierend (z.B. in den Bereichen Marketing, Selbstorganisation, Preisgestaltung, Wettbewerbe, Vertragsgestaltung, Urheberrecht etc.) weitergebildet werden. Dies wird von der Bundesagentur für Arbeit dann befürwortet, wenn Aussicht besteht, dass eine aktuelle Notsituation aus eigener Kraft überwunden werden kann.
Künstlerinnen und Künstler sollten ihre Fallmanager auf diese Möglichkeit hinweisen, wenn sie z.B. langjährig von ihrer bisherigen künstlerischen Tätigkeit Einkommen erwirtschaftet haben, also erfolgreich gewesen sind. Auch Berufsanfängern, die Alg II in Anspruch nehmen müssen, sollen zunächst auf Grund ihrer gerade erworbene Qualifikation berufsqualifizierende Maßnahmen angeboten werden.
2. Muss ein Künstler seine bisherige Tätigkeit aufgeben?
Nein! Die Bundesagentur für Arbeit hat gegenüber dem BBK erklärt, dass niemand aus seinem bisherigen Beruf gedrängt werden soll. Wenn es sich um einen Berufsanfänger handelt oder wenn jemand auf eine langjährige erfolgreiche künstlerische Tätigkeit zurückblicken kann, wird selbstverständlich versucht werden, die vorhandenen Qualifikationen zu nutzen.
Wenn sich jedoch abzeichnet, dass eine Minderung der Bedürftigkeit mit künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht werden kann, muss der Künstler damit rechnen, eine zumutbare Tätigkeit annehmen zu müssen. Hier wird im Einzelfall zu entscheiden sein.
3. Werden Kunstwerke als Vermögen eingestuft?
Nein! Kunstwerke, die der Künstler selbst gefertigt hat, werden nicht als Vermögen gewertet.
Wird ein Kunstwerk während des Leistungsbezugs verkauft, ist dies dem Fallmanager mitzuteilen. Die Einnahme wird dann mit dem Alg II verrechnet.
4. Was ist zu tun, wenn ein Kunstwerk verkauft wird?
Der Verkauf ist mit einer Rechnung gegenüber der Agentur für Arbeit zu belegen und nicht – wie verschiedentlich behauptet – über einen vom Käufer zu unterzeichnenden sgn. Bescheinigungsvordruck.
5. Was geschieht mit einer Einnahme, die durch den Verkauf eines Werkes erzielt wurde?
Wenn der Verkauf während des Leistungsbezuges stattfindet, wird die Einnahme (unter Berücksichtigung der Höhe der Netto- und Bruttoleistungen) mit dem Alg II verrechnet, nach folgendem Schlüssel:
Bei Bruttoeinnahmen bis zu 400,- Euro bleiben 15% des Nettoerlöses (Bruttoeinnahmen minus Betriebsausgaben) anrechnungsfrei.
Bei Bruttoeinnahmen darüber – bis 900,- Euro bleiben 30% des Nettoerlöses anrechnungsfrei.
Bei Bruttoeinnahmen darüber bis 1.500,- Euro bleiben weitere 15% des Nettoerlöses anrechnungsfrei.
Nach Abzug der anrechnungsfreien Beträge wird der verbleibende Restbetrag mit dem
Alg II verrechnet.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit sind von (Brutto-)Einnahmen aus Verkäufen die Kosten für das Atelier (Miete, Nebenkosten und Materialkosten) abzusetzen, darauf sollten die Künstler ihre Fallmanager hinweisen. Grundsätzlich gilt: Ohne Nachweis der Betriebsausgaben können 30% von einer Einnahme als Betriebsausgaben pauschal abgezogen werden (siehe hierzu das Berechnungsbeispiel unten, Ziff. 19).
6. Was geschieht, wenn ein Leistungsempfänger einen Kunstpreis erhält?
Kunstpreise werden von der Bundesagentur für Arbeit als einmalige Einnahmen gewertet und infolgedessen auf das Alg II angerechnet, da sie die Bedürftigkeit mindern.
7. Wenn Künstler Nothilfeleistungen aus Künstlerfonds erhalten, sind diese Zahlungen von der Berechnung des Alg II ausgenommen?
Nothilfeleistungen aus Künstlerfonds werden von der Bundesagentur für Arbeit nur dann als Einnahme gewertet und mit dem Alg II verrechnet, wenn die Leistungen dem selben Zweck wie das Arbeitslosengeld II dienen.
Tipp: Schon bei einer Antragstellung für Nothilfeleistungen aus Künstlerfonds sollte darauf geachtet werden, dass z.B. Kostendeckung für Ateliermiete und Betriebskosten beantragt wird. Damit erfüllen die Zuwendungen einen anderen Zweck als das ALG II.
8. Kann man sein Atelier behalten?
Das Atelier wird von der Bundesagentur für Arbeit als unverzichtbarer Arbeitsraum anerkannt. Jedoch können die Ausgaben die damit verbunden sind, nur mit Einnahmen (z.B. aus Verkäufen) verrechnet werden. Eine Übernahme der Betriebskosten ist nicht vorgesehen. Nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit gehört es zum Risiko eines jeden Freiberuflers, seinen Arbeitsraum ggf. aufgeben zu müssen.
Der BBK Bundesverband hielte es für sachgerecht, wenn wenigstens für eine Übergangszeit ein Zuschuss zur Erhaltung des Arbeitsraumes geleistet würde, um die Vernichtung des Arbeitsraumes zu verhindern.
9. Werden die Kosten für den Erwerb von Arbeitsmaterialien ersetzt?
Nein! Jedoch können bei Einnahmen aus Verkauf die Kosten für Arbeitsmaterialien über die Betriebsausgaben abgerechnet werden. Grundsätzlich gilt: Ohne Nachweis der Betriebsausgaben können 30% von einer Einnahme als Betriebsausgaben pauschal abgezogen werden. Sollen höhere Betriebskosten Berücksichtigung finden, sind diese nachzuweisen.
10. Werden Arbeitsmittel als Vermögen gewertet?
Nein! Geräte, Maschinen und Materialien werden nicht als Vermögen gewertet und daher bei der Berechnung von Alg II auch nicht angerechnet.
11. Darf man Vermögen behalten? Welches Vermögen wird geschont?
Hat eine Künstlerin oder ein Künstler Vermögen, kann es auch während des Bezugs von
Alg II unangetastet bleiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Pro Lebensjahr dürfen 200,- € unangetastet bleiben, jedoch nicht mehr als 13.000,- €. Älteren Künstlern, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, wird ein Betrag von 520,- € pro Lebensjahr zugebilligt – jedoch nicht mehr als 33.800,- €. In einer Familie z.B. (Bedarfgemeinschaft) stehen beiden Eltern diese Beträge frei. Jedem Kind werden 4.100,- € als „Schonvermögen“ zugebilligt, wenn es Vermögen des Kindes ist. Für alle Familienmitglieder werden 750,- € (pro Person) für Sonderausgaben von der Anrechnung freigestellt.
Auch eine Altersversicherung (auch die Riesterrente) bleibt unangetastet (200,- € pro Lebensjahr, w.o.), wenn eine Verwertung vor Eintritt des Ruhestands vertraglich ausgeschlossen ist.
Das „Schonvermögen“ muss vor Antragstellung erworben worden sein.
Während des Leistungsbezugs kann aus Einnahmen kein „Schonvermögen“ gebildet werden.
Tipp:
Sind Einnahmen aus Kunstverkäufen zu erwarten, sollte der Alg II-Bezieher diese möglichst nach Ende des Leistungsbezuges erhalten. Diese Einnahmen können dann bei einer eventuellen Neubeantragung des Alg II - „Schonvermögen“ darstellen, wenn der Fortsetzungsantrag einen Monat später gestellt wird – d.h. im Monat der Einnahme sollte kein ALG II beantragt werden, sondern erst im darauf folgenden Monat.
12. Was geschieht mit Schulden?
Schulden können nicht mit Einnahmen aus Verkäufen getilgt werden, weil Einnahmen vollständig für die Minderung der Bedürftigkeit eingesetzt werden müssen. Mietrückstände können ggf. als Darlehen gewährt werden, wenn sonst Wohnungsnot droht (§ 22 Abs. 5 SGB II).
13. Werden die Kosten für eine Berufshaftpflicht übernommen?
Kosten einer Berufshaftpflichtversicherung können nur im Rahmen der Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
14. Was wird aus der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse?
Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung werden während des Leistungsbezuges von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Die Bundesagentur für Arbeit wurde durch den BBK darauf aufmerksam gemacht, dass es in einigen Fällen zu Doppelversicherung kam, da Künstler weiter Beiträge an die KSK zahlten. Die Bundesagentur für Arbeit wird deshalb mit der KSK über Möglichkeiten verhandeln, Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung während des Leistungsbezugs über die KSK zu regeln.
15. Dürfen Künstlerinnen und Künstler während des Bezugs von Alg II nur zeitlich beschränkt künstlerisch tätig sein?
Die Information, Künstlerinnen und Künstler dürften während des Alg II-Bezugs höchstens 15 Wochenstunden künstlerisch arbeiten, ist falsch. Richtig ist, dass sie auch als Leistungsbezieher unbeschränkt künstlerisch arbeiten dürfen. Wird ihnen allerdings eine Tätigkeit angeboten, müssen sie diese annehmen und dafür zur Verfügung stehen.
16. Wer bekommt Einstiegsgeld?
Alg II-Empfänger können dann von der Arbeitsagentur ein zusätzliches Einstiegsgeld erhalten, wenn sie den Schritt in die Selbständigkeit tun oder eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Bei den Künstlerinnen und Künstlern kann dies z.B. auch Berufseinsteigern zugute kommen. Sie sollten mit ihrem Fallmanager die Möglichkeit, ihren Berufseinstieg mit zusätzlichen Mittel zu fördern, erörtern. Die Höhe des Einstiegsgeldes richtet sich nach der Größe der Bedarfgemeinschaft.
Aber: Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld.
17. Alle reden von „IN-Jobs“ oder „Ein-Euro-Jobs“ – was ist das genau?
Der offizielle Begriff für diese „Jobs“ ist „Arbeitsgelegenheiten“. Künstlerinnen und Künstlerinnen die Alg II beziehen, können solche „Arbeitsgelegenheiten“ angeboten werden. Mit dem Angebot sollen Leistungsempfänger an den „normalen“ ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden. In Übereinstimmung mit dem BBK stellte die Bundesagentur für Arbeit fest, dass auch hier die Qualifikationen des Leistungsbeziehers berücksichtigt werden, wann immer dies möglich ist.
18. Wenn der Partner einer Künstlerin Alg II beantragt, kann auch die Künstlerin dazu herangezogen werden, Einkommen zu erwirtschaften?
Ja! Alle erwerbsfähigen Personen, die eine sgn. Bedarfsgemeinschaft bilden, müssen dazu beitragen, dass der Alg II-Bezug schnellstmöglich beendet wird.
19. Berechnungsbeispiel für eine Einnahme aus Kunstverkauf
Anhand des Berechnungsbeispiels soll dargelegt werden, wie eine Einnahme aus Verkauf, es wurden 3.000,- € angesetzt, mit dem Bezug von ALG II zu verrechnen ist. Als Berechnungsbeispiel wurde eine allein stehende Person gewählt. Dies ist wichtig zu wissen, da die Regelsätze für Bedarfsgemeinschaften andere sind.
Bedarf des Künstlers: 345,- € (Regelleistung)
295,- € (Kosten für Unterkunft)
640,- € (insgesamt)
Im März 2005 Erlös aus dem Verkauf eines Kunstwerkes in Höhe von 3.000,- €.
Zu berücksichtigende Einnahme:
Verkaufserlös: 3.000,- €
./. Betriebsausgaben 900,- € (pauschal 30% der Einnahmen)
Nettoeinnahme 2.100,- €
(Bei Nachweis können höhere Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
Von der Nettoeinnahme ist ein Freibetrag, der dem Künstler zusätzlich zur o.g. Regelleistung verbleibt, zu berechnen. Dazu hat der Gesetzgeber folgende Berechnung vorgesehen:
Das Verhältnis von Netto- zu Bruttoeinnahme = 70%
(Brutto = 100%, Betriebsausgaben pauschal 30%, Netto = 70%)
400 € x 70% = 280 € x 15% = 42,- €
500 € x 70% = 350 € x 30% = 105,- €
600 € x 70% = 420 € x 15% = 63,- €
Freibetrag insgesamt: 147,- €
Zu berücksichtigen somit: 1.953,- € (von den ursprünglich eingenommenen 3.000,- €)
Der zu berücksichtigende Betrag wird angerechnet auf die folgenden Monate:
Zu berücksichtigende Einnahme: 1.953,- €
./. Bedarf März 640,- €
verbleibender Rest: 1.313,- €
Der verbleibende Rest wird durch 40,13 € dividiert (tgl. Bedarf 21,33 € + freiwillige Versicherung* € 18,80 €) = 32,72 Tage.
D.h.: Ab 1.4.2005 besteht also für weitere 32 Tage kein Leistungsanspruch; erst ab 13.5.2005 kann wieder Arbeitslosengeld II bezogen werden.
(* Für Aufwendungen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung wird ein Betrag von 18,80 € täglich eingeräumt: Dies gilt nicht für den Monat, in dem das Einkommen erzielt wurde, da hier in der Regel mit der Leistungsgewährung auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits abgeführt wurden.)
Wir bitten, positive und negative Erfahrungen bei Beantragung und Bewilligung von ALG II der BBK Bundesgeschäftsstelle in Bonn mitzuteilen:
Weberstrasse 61, 53113 Bonn,
Tel.: 0228.216107, Fax.: 0228.216105,
e-mail:
bbkbundesverband@aol.com
Wichtiger Literaturhinweis:
„Arbeitslosengeld (Alg) II“ Wissen und Tipps für Betroffene. Wegweiser durch den Alg-II-Dschungel. Mit Hilfen und Mustertexte für Widersprüche und Klagen. Ein Ratgeber der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen.
Hrsg: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
ca. 118 Seiten, Berlin 2004.
Für 3,- € zu bestellen:
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen,
Märkisches Ufer 28, 10179 Berlin,
Fax: 030.868 76 70 21
e-mail:
info@erwerbslos.de