Für einen US Vertrag, aber auch für einen Vertrag über die exklusive Rechteeinräumung ist dieser Vertrag schon rein aus formellen Gesichtspunkten viel zu kurz.
Ich denke auch, dass dieser Vertrag im Zweifel in Wirklichkeit kein exklusives Recht überträgt, da sich der Vertragspartner viele Rechte vorbehält, die nach jedenfalls DE Recht eigentlich mitübertragen werden müssten, Ziffer 4, 5.
Was auch fehlt, ist eine Definition von exklusiv, d.h. alleinges Recht unter Ausschluss des Authors und Dritten, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt.
Es fehlt zudem die Zusicherung, dass der Verkäufer die alleinigen Rechte an dem Ding hat, dass er zur Rechteübertragung befugt ist, dass die Sache frei von Rechten Dritger ist und eine entsprechende Freistellungsvereimbarung.
Kurz und schmerzlos, hol die Kohle wieder - egal wie.