Cover Neuvertonung

tmaiwurm

tmaiwurm

Registriert
29.12.15
Beiträge
2
Reaktionen
0
Punkte
3
Moin zusammen... nun endlich hier mein erster Beitrag und dann auch gleich eine Frage... :D


Alsooooooo folgendes...
Ich hab einen Kunden der eine Playback Version von Mathias Reim - Verdammt ich lieb dich immer aufnehmen möchte. Bitte diesbezüglich keine Kommentare :D

Nun sieht meine Umsetzung folgendermaßen aus:
Ich hab mir die Instrumentals und Vocal Line als Midi erstellt und werde nun den Song mit Hilfe von Synthesizer und Drum programming ein neues Klanggewand verpassen.
Die Vocal Aufnahmen werden natürlich vom Sänger eingesungen 1:1

Nun meine Frage, was muss ich nun Urheber technisch beachten?!
Was muss der Künstler beachten wenn er es aufführt?!
Gibt es irgendwelche Rechte die ich habe? Gibt es irgendwelche Ansprüche?!
Darf ich das Werk schützen lassen? Gibt es Rechte auf "Remix"? Ist das dann überhaupt ein Remix?!
etc etc etc

Bin gespannt auf eure Antworten :)

Viele Grüße und danke im voraus

Tristan


*edit
also ich hab gerade über einen Produzenten aus Köln erfahren, dass wenn ich das Arrangement verändere aber die Harmonien gleich bleiben, ich die Erlaubnis von den Autoren brauche.
Nun ist es natürlich so... das ich z.B. öfters als im orginal ne four on the floor einarbeite... gilt das schon als Genehmigungsfähig?
 
Zuletzt bearbeitet:
werde nun den Song mit Hilfe von Synthesizer und Drum programming ein neues Klanggewand verpassen

Nun ist es natürlich so... das ich z.B. öfters als im orginal ne four on the floor einarbeite... gilt das schon als Genehmigungsfähig?

Dadurch handelt es sich schon um eine Bearbeitung und es bedarf der Genehmigung durch den Rechteverwalter, meist das Label/Verleger. Der Autor wäre die falsche Anlaufstelle, auch wenn dieser Urheber ist.

Wenn du das Lied im engeren Sinne nur nachspielst, ohne daran etwas zu verändern (Beat, Melodie, anderes Arrangement usw), müsstest du es bei der Gema anmelden. Geld wirst du dafür allerdings nicht sehen
05iLVE
 
Dadurch handelt es sich schon um eine Bearbeitung und es bedarf der Genehmigung durch den Rechteverwalter, meist das Label/Verleger. Der Autor wäre die falsche Anlaufstelle, auch wenn dieser Urheber ist.

Das stimmt, glaube ich, so nicht. Wenn die Struktur und Melodien gleich bleiben, ist ein neues Arrangement weder genehmigungspflichtig noch muss man das bei der GEMA melden. Es handelt sich dann um ein Cover => siehe Heino's Coveralbum: Ganz anderes Arrangement, andere Instrumente, andere "Stimmung", anderer Stil trotzdem konnten Die Ärzte nichts dagegen unternehmen und mussten auch nicht gefragt werden.
 
Das Lied von Mathias Reim ist bei der Gema gelistet. Wenn es gecovert wird, will der Künstler entsprechend auch dafür entlohnt werden. Warum sonst führen Veranstalter bei Auftritten von coverbands entsprechend Gelder ab...

Die Lieder auf Heinos Album ebenso Gema. Deshalb durfte heino auch die Lieder Covern, ohne die Urheber ins Boot ziehen zu müssen.

Ich stimme dir auch zu, wenn wurm das Lied einfach nur mit sattereren drums unterlegt, könnte es ein Cover bleiben. Müsste aber entsprechend mit der Gema abgestimmt werden (unkompliziert).
Da wir nun aber alle das Ergebnis nicht kennen, gehe ich nach wurms Beschreibung vorsichtiger davon aus, dass er mit seinem Cover eine neue Schöpfungshöhe erreichen könnte und es somit kein Cover sondern eine Bearbeitung wäre.
Anders ausgedrückt, Heinos Verlag wird sich um alles gekümmert haben und auch sicher entsprechend rechtlich abgesichert haben (was nicht ausschließt, dass die gecoverten Künstler nicht dennoch versuchten dagegen vorgehen zu können).
Bevor hier jetzt etwas aufkommt, dass man sich sein Vorhaben versucht durch das Forum zu legitimieren, bis endlich jemand sagt, 'ja mach, das ist kein Problem' , gehe ich lieber den vorsichtigen Weg (da wir das Ergebnis nicht kennen).
Die Gema kann man übrigens auch anrufen. Ich habe die Mitarbeiter als sehr hilfreich erlebt. Sie geben darüber Auskunft, wenn das Vorhaben konkret geschildert wird.
Ich kann diesen Weg nur ans Herz legen.
 
Das Lied von Mathias Reim ist bei der Gema gelistet. Wenn es gecovert wird, will der Künstler entsprechend auch dafür entlohnt werden. Warum sonst führen Veranstalter bei Auftritten von coverbands entsprechend Gelder ab...

Das stimmt. Hatte auch nichts anderes behauptet.

Die Lieder auf Heinos Album ebenso Gema. Deshalb durfte heino auch die Lieder Covern, ohne die Urheber ins Boot ziehen zu müssen.

Nein, dass Recht auf Cover hat jeder unabhängig davon, ob das Lied bei der GEMA gemeldet ist oder nicht

Müsste aber entsprechend mit der Gema abgestimmt werden (unkompliziert).

Denke ich nicht.

Da wir nun aber alle das Ergebnis nicht kennen, gehe ich nach wurms Beschreibung vorsichtiger davon aus, dass er mit seinem Cover eine neue Schöpfungshöhe erreichen könnte und es somit kein Cover sondern eine Bearbeitung wäre.

Ich ging nicht davon aus, da er schrieb:
neues Klanggewand

Wenn es aber eine gewissen Schöpfungshöhe hätte, dann hast Du Recht.
Die Gema kann man übrigens auch anrufen. Ich habe die Mitarbeiter als sehr hilfreich erlebt

Sehr guter Vorschlag. Kostet ja nix!
 
Gibt es irgendwelche Rechte die ich habe? Gibt es irgendwelche Ansprüche?!
Darf ich das Werk schützen lassen? Gibt es Rechte auf "Remix"? Ist das dann überhaupt ein Remix?!
etc etc etc
Ich finde es auch ein wenig dreist zu glauben dass man eine (wie auch immer geartete) neue Interpretation irgendwie schützen lassen kann und dann dafür evtl. sogar noch Geld zu kassieren. :-D Entweder naiv oder dreist oder auch Beides

:-D

Die Welt wäre dann wohl voller "Producer", die zu hause eine Bumm Bumm Bumm Loop BD von ihrer ver... Loop Sammlung unter jegliche Songs legen und dies dann als Heldentat am liebsten beim Patentamt anmelden und sich "schützen" lassen :-D

Wie naiv sind manche Leute? :)
 
Ich finde es auch ein wenig dreist zu glauben dass man eine (wie auch immer geartete) neue Interpretation irgendwie schützen lassen kann und dann dafür evtl. sogar noch Geld zu kassieren. :-D Entweder naiv oder dreist oder auch Beides

:-D

Die Welt wäre dann wohl voller "Producer", die zu hause eine Bumm Bumm Bumm Loop BD von ihrer ver... Loop Sammlung unter jegliche Songs legen und dies dann als Heldentat am liebsten beim Patentamt anmelden und sich "schützen" lassen :-D

Wie naiv sind manche Leute? :)



Mir geht es doch gar nicht um eventuelle GEMA Tantiemen zu kassieren. Ich will auf der sicheren Seite sein und mir im Endeffekt keine Probleme einheimsen, wenn der Künstler das ganze zur Karnevals Zeit dann aufführt.

Ich werde ja schon fürs Neuvertonen, bzw. Aufnehmen bezahlt.
Es ist nunmal nen Auftrag vom Kunde und ich möchte dem Kunden auch in solchen Sachen dann beraten können. Ist für mich auch Neuland... da ich bisher meistens mit GEMA freien Bands gearbeitet habe!

Die Welt wäre dann wohl voller "Producer", die zu hause eine Bumm Bumm Bumm Loop BD von ihrer ver... Loop Sammlung unter jegliche Songs legen

Ein wenig mehr, mache ich schon ;)
Die Midifile hat immerhin 16 Spuren... Das Sounddesign wird also interesannt.
Zudem kommt ja dann auch noch der Mixdown dazu.


Zusammenfassung:
Sobald die Komposition und das Arrangement gleich bleibt, wäre es das selbe als würde Coverband XY den Song spielen.
Was müsste denn mein Auftraggeber beachten, wenn er es aufführt?
Da er den Song "nur" covert, wäre er dann ggf. als "Mathias Reim - Verdammt Ich lieb dich immer noch" in der Song Auflistung für den Veranstalter anzugeben oder?


Um das ganze mal weiter zu spinnen... grundsätzlich wäre es aber möglich das werk dann bei GVL anzumelden... die würden es prüfen und dann ggf. vergüten?
Es geht dabei ja nichtmal wirklich um mein Werk. Sondern es würde mich interessieren, da es ja oft Jazz Louge Vertonung von gewissen Werken gibt. Da wäre dann der Urheber der Urheber aber das Leistungsschutzrecht würde dann auf Seite des aufführenden Künstlers liegen oder?






*edit

Habe gerade noch folgenden Interessanten Artikel gefunden:
http://www.internet-law.de/2013/02/heino-die-coverversionen-und-das-urheberrecht.html
https://rechtaufremix.org/zur-netzpolitischen-dimension-von-heino-covern-erlaubt-remixen-verboten/
 
Zuletzt bearbeitet:
Sobald die Komposition und das Arrangement gleich bleibt, wäre es das selbe als würde Coverband XY den Song spielen.

Komposition muss gleich bleiben, Arrangement darf sich ändern (In der Hoffnung wir verstehen das Gleiche darunter).

Da er den Song "nur" covert, wäre er dann ggf. als "Mathias Reim - Verdammt Ich lieb dich immer noch" in der Song Auflistung für den Veranstalter anzugeben oder?
Ja.
Um das ganze mal weiter zu spinnen... grundsätzlich wäre es aber möglich das werk dann bei GVL anzumelden... die würden es prüfen und dann ggf. vergüten?
Weiß nicht, ob man das Werk da anmelden muss, es könnte aber dann von der GVL vergütet werden.
 
Mir geht es doch gar nicht um eventuelle GEMA Tantiemen zu kassieren. Ich will auf der sicheren Seite sein und mir im Endeffekt keine Probleme einheimsen, wenn der Künstler das ganze zur Karnevals Zeit dann aufführt.
Dann wende dich an den federführenden Verlag des Originals, stelle denen eine Aufnahme der beabsichtigten Aufführungsversion als DEMO vor und hole dir einfach die Zustimmung des Verlages, denn der hat mit den Urhebern des Originals einen Vertrag und weiß welche Erlaubnisse er vergeben kann und darf. So bist du dann in jedem Fall auf der sicheren Seite und erfährst auch informativ noch alle Auflagen die eventuell ein Verlag noch dazu vorgibt..
Sollten mehrere Originalverlage in der GEMA gelisten sein (ist z.B. bei Coverlagsausübungen so üblich) gibt es nur einen federführenden Verlag den dir die GEMA auf Nachfrage benennt und der dann dein Ansprechpartner ist.
 
Wenn Du Deinem Kunden eine fundierte Auskunft geben möchtest, setz Dich am besten mit der Gema in Verbindung und lass dich beraten.
Hier steckt zwar überall etwas richtiges drin, doch wie siehts dem Kunden gegenüber aus, wenn du ihm erklärst, dass er sich keine Gedanken machen muss, Du weißt das aus dem Forum.
Bedenke, wir haben zu wenig Infos, als das wir eine abgerundete Aussage geben könnten, die Du vermutlich besser während eines Telefonates erhalten könntest.

Damit will ich nicht nicht die Aussagen hier schmälern oder herabwürdigen, doch es ist unterm Strich sicherer. Gerade, wenn es um Kunden geht.
 
Selbst, wenn er es weiß, kann es sein, dass er diese Infos nicht weitergibt, da er ja andere Interessen hat.
Diese Behauptung ist schlichtweg Quatsch, denn wenn einem Verlag durch vereinbarte Rechteausübung logischerweise auch das Partizipieren an den Erträgen per Vertrag für ein Werk eingeräumt wurde (in der Regel erhält ein Verlag 40% der zustehenden Urheberanteile aus den Vervielfältigungsrechten und 33,33 % aus den Aufführungrechten), ist es genau im Interesse des Vertrages darüber auch Auskünfte zu geben.
Somit es ist im ganz eigenen Interesse eines Verlages durch Aufklärung und Rechteklärungen (ggf. auch Rechteeinräumungen) an einer geschaffenen andere Version eines Werkes (Coverversionen / Remixe / usw.) mitzuverdienen, da ihm auch hier aus diesen geschaffenen Versionen Anteile bei Vervielfältigungen, Vertrieben, Aufführungen, usw. zustehen.
 

Ähnliche Themen

Neue Antworten


Oft gelesene Themen

Zurück
Oben