also du KANNST erst der [g=119]Gema[/g] beitreten wenn du einen Plattenvertrag hast!
FALSCH!!!
Zur [g=119]GEMA[/g]-Mitgliedschaft:
Eine Aufnahme in die [g=119]GEMA[/g] ist zu empfehlen, sobald Werke des zukünftigen [g=119]GEMA[/g]-Mitglieds bereits öffentlich aufgeführt, gesendet, vervielfältigt oder verbreitet worden sind.
Die Satzung der [g=119]GEMA[/g] unterscheidet zwischen angeschlossenen, außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern.
Voraussetzung für die angeschlossene Mitgliedschaft ist zunächst das Ausfüllen und Zurücksenden des Aufnahmeantrags, der bei der Direktion Mitglieder der [g=119]GEMA[/g] ([g=119]GEMA[/g], Generaldirektion München, Direktion Mitglieder, Rosenheimer Straße 11, 81667 München, Tel. 089/48003-00) zu erhalten ist. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt für Komponisten und/oder Textdichter EUR 51,13, für Musikverleger EUR 102,26 zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Darüber hinaus ist ein jährlicher Beitrag von EUR 25,56 zu entrichten.
Um außerordentliches Mitglied zu werden, haben Komponisten fünf Originalmanuskripte oder deren Ablichtungen von bereits öffentlich aufgeführten, gesendeten oder auf Ton- oder Bildtonträger vervielfältigten und verbreiteten Werken in Form von Partituren, Klavierauszügen oder anderen geeigneten Unterlagen einzureichen, Textdichter fünf ausschließlich selbst verfaßte Texte (Geschäftsordnung für das Aufnahmeverfahren § 3 Nr. 1. und 2.). Musikverleger haben den Umfang ihrer verlegerischen Tätigkeit durch Vorlage von Belegexemplaren nachzuweisen. Bei Verlagen der Unterhaltungs- und Tanzmusik ist der Nachweis durch Vorlage von 50 handelsüblichen Klavier- oder Akkordeon-Einzelausgaben oder 10 Salonorchester- oder 15 Combo- oder Blasmusik-Ausgaben erbracht. Ebenso sind Kopien der mit den Urhebern geschlossenen Verlagsverträge vorzulegen. Des weiteren ist ein Handelsregisterauszug nach dem neuesten Stand vorzulegen.
Die ordentliche Mitgliedschaft kann nach fünfjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft erworben werden. Komponisten und Textdichter müssen in fünf aufeinanderfolgenden Jahren sowohl ein Mindestaufkommen von EUR 30677,51 als auch jährlich in vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens EUR 1840,65 erreicht haben; für Musikverleger gelten dementsprechend die Beträge von EUR 76693,78 bzw. EUR 4601,63 [1]). Der Aufsichtsrat kann zudem aus kulturellen Erwägungen Komponisten, Textdichter und Musikverleger als ordentliche Mitglieder kooptieren.
Für die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers spielt die Art der Mitgliedschaft keine Rolle. Jedes Mitglied wird an den Erträgen in dem Umfang beteiligt, in dem seine Werke aufgeführt, gesendet, vervielfältigt und verbreitet werden.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der Fachausschüsse und Kommissionen, soweit diese in ihre Zuständigkeit fallen. Satzung, Verteilungsplan und Berechtigungsvertrag können nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.
In Verbindung mit jeder Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder findet eine Versammlung aller außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder statt, die wiederum insgesamt 34 Mitglieder als Delegierte für die Versammlung der ordentlichen Mitglieder wählt (vgl. § 12 der Satzung, Anhang S. 39).
[1] Für Urheber und Musikverleger der Sparte E verringern sich die genannten Mindestbeträge um 1/3.
VIELLEICHT EINFACH MAL AUF DER GEMA_WEBSITE NACHSCHAUEN, PLINSE