Vertrag zwischen guten Freunden???

Hmm, bei uns sieht das aber so aus, dass wir meist gemeinsam Text und Melodie uns einfallen lassen. Kann man dass auch so regeln, dass mehrere Personen die Urheberrechte an einem Song, Text, Melodie haben???
 
klar doch - ihr könnt natürlich auch bei den urheberrechten selbst die prozentsätze untereinander aufteilen, sollte man genauso wie bei der AKM in österreich auch bei der [g=119]GEMA[/g] angeben können.

lg
flox
 
Wie sieht dass eigentlich aus, wenn jemand aussteigt??
Könnte man dass auch vertraglich regeln, dass die Rechte auf den Rest der Band zurück fallen, wenn jemand aussteigt?? Geht das Überhaupt Urheberrechte abtreten?? Ach ja, und wenn das nicht gehen sollte:
Gehen wir mal davon aus, einer steigt aus, und wir könnten einen Song veröffentlichen. Die Urheberrechte sind zu gleichen Teilen aufgeteilt. Derjenige der ausgestiegen ist, ist nicht einverstanden mit der Veröffentlichung , wir jedoch schon. Könnten wir dass dann trotzdem machen, weil wir doch gesamt 66,6 % der Urheberrechte hätten??
Uih, uih, uih, das wird alles richtig kompliziert. Wir verstehen uns alle wirklich sehr gut, aber ich will auch, dass alles richtig geklärt ist, sollte es zu dem schlimmsten kommen.
 
Geht das Überhaupt Urheberrechte abtreten??

nein.

Derjenige der ausgestiegen ist, ist nicht einverstanden mit der Veröffentlichung , wir jedoch schon. Könnten wir dass dann trotzdem machen, weil wir doch gesamt 66,6 % der Urheberrechte hätten??

baut doch in den vertrag ein, dass im fall eines ausstiegs kein veto gegen eine veröffentlichung des werkes eingelegt werden kann.

lg
flox
 
Super , gute Idee, schön langsam kommen ja einige Punkte für einen Vertrag zusammen. Fallen euch noch wichtige Punkte ein, die auf jeden Fall in so einen Vertrag rein sollten??
 
Abtretung
Abtretung bedeutet Übertragung von Rechten. Im Rahmen des Urheberrechts bzw. Urheber-Persönlichkeitsrechts (z.B. Namensnennungsrechts) erfolgt die Abtretung in der Regel durch Übertragungsvertrag. In diesem werden Nutzungsrechte einem Dritten eingeräumt. Werden die Nutzungsrechte an einen weiteren Nutzungsnehmer übertragen, ist darauf zu achten, ob dieser seinerseits zur weiteren Übertragung, Unterlizenzierung, Abtretung, seiner eigenen Rechte befugt ist. Sonst ist der Abtretungs- bzw. Übertragungsvertrag nichtig: Beispiel einer Abtretung: Koeditionsvertrag: Ein Verlag, welchem Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildbandes übertragen wurde, gibt dieses Recht an einen Unterverlag weiter. Abgetreten werden können aber auch Vergütungsansprüche, dann ist der Abtretungsvertrag kein Vertrag, welches dem Abtretungsempfänger das Recht einräumt, den Vergütungsanspruch etwa direkt vom Verlag zur Zahlung an sich zu verlangen. Auch die Abtretung ist wie die Übertragung, d.h. der Lizenzvertrag ein solcher, bei welchem das Abstraktionsprinzip (siehe dort) nicht gilt: Der Verpflichtungsvertrag ist identisch mit dem Verfügungsvertrag. Dies bedeutet: Mit Unterzeichnung des Abtretungsvertrages gehen die Rechte unmittelbar auf den Abtretungsnehmer über. Ein kurzes Beispiel für einen Abtretungsvertrag:

Herr H. H. ist Autor des Romans "Schnee von gestern", für den er gemäß dem in der Anlage beigefügten Autorenvertrag ein Entgelt von 18% vom Nettoladenpreis erhält. Dieses Autorenentgelt tritt Herr H. H. an Herrn D. D., wohnhaft in N. N., mit Wirkung ab dem 01.01.2001 ab.

Herr D. D. nimmt die Abtretung des Herrn H. H. hiermit zum 01.01.2001 an. Herr D. D. ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Abtretung aufzudecken und das Autorenentgelt des Herrn H. H. gegenüber dem Verlag V. V. an sich zur Zahlung zu verlangen.

Mit dieser Abtretungserklärung sind sämtliche Ansprüche des Herrn D. D. gegenüber Herrn H. H. aus dem Rechtsgeschäft R. R. durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.


Ich denk mal was du meintest war das Aufgeben von Urheberrechten und das geht dann nicht. § 29 Satz 2 UrhG falls du mal nachsehn möchtest
 
Hab den Thread jetzt nur überflogen.

Ihr solltet einen schriftlichen Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließen. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung stellt ihr zwar eine solche Gesellschaft dar. Dann finden aber hierauf allein die gesetzlichen Regelungen Anwendung, die in vielen Punkten nicht unbedingt euren Interessen entsprechen dürften. Das geht schon mit der Frage los, was eigentlich passiert, wenn einer aussteigen will. Dann wäre die GbR nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend aufzulösen. Im GbR-Vertrag kann man hiervon abweichende Regelungen treffen, die etwa auch eine Fortführung unter den verbliebenen Gesellschaftern ermöglichen. Es gibt noch zahlreiche ähnliche Punkte, die ausdrücklich geregelt werden sollten.

In dem GbR-Vertrag (oder auch unabhängig davon) sollte dann auch genau geregelt werden, bei wem letztlich welche Rechte liegen sollen. Das gilt insbesondere für die "Produzentenrechte", also die Rechte an den konkreten Tonaufnahmen. Wird dies nicht ausdrücklich geregelt, ist der Streit darüber, ob die betreffenden Rechte bei der GbR oder bei Dir allein liegen, vorprogrammiert.

Für das Entstehen der Rechte ist übrigens entscheidend, wer wirtschaftlich betrachtet der Hersteller der Tonaufnahmen ist. Werden die Aufnahmen also letztlich von der GbR bezahlt, wäre diese auch Rechteinhaber, produzierst Du selbst auf eigene Kosten, liegen die Rechte bei Dir. Dies aber nur zur groben Orientierung.

Ich kann nur empfehlen, für den GbR-Vertrag anwaltlichen Rat einzuholen.

tomaxx
 
Ergänzung:

Denkbar bei der Ausgangssituation ist auch, dass nur die beiden Freunde letztlich als Band eine GbR bilden und Du nur als deren Produzent tätig wirst.

Du schließt dann mit der Band einen Künstlervertrag, produzierst die Aufnahmen und profitierst dann von der Verwertung der Aufnahmen (z. B. bei einer Lizenzierung an eine Plattenfirma). Einen Teil Deiner Einnahmen bekommt dann die Band als Vergütung weitergereicht.

An anderen Einnahmen der Band, z. B. durch Konzerte, würdest Du dann aber nicht automatisch mitverdienen, sondern nur, wenn dies so gesondert vereinbart wird.

Im Ergebnis sind also verschiedene Gestaltungsvarianten denkbar. Du solltest Dich da von einem Anwalt beraten lassen. Ich kann nur dringend empfehlen, alles möglichst konkret vertraglich zu regeln.

tomaxx
 

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