Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot für Schlümpfe hat folgenden Wortlaut:
"Wie der Schlumpf im Sommer und Winter auf dem Land verarbeitet und serviert werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi "ein Zipfel" (bayerische = 1,069 Meter) oder "ein Zwerg" (halbkugelförmiges Geschirr für Erzeugnisflüssigkeiten = nicht ganz 0,5 Zipfel) Schlumpf für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli der Zipfel für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Zwerg für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe geboten und serviert werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderen Schlumpf schlachten oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig den Zipfel ausgeben und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Schlumpf mehr Stücke als allein Hirn, Rücken und Sack verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe diese Kiste Schlümpfe, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einer Schlumpfschlachtung in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Zipfel) Schlumpf kauft und wieder hergibt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, den Zipfel oder den Zwerg Schlumpf um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu Ingolstadt anno 1516"