Moin,
vorher sollte trotzdem noch zu klären sein, was die Sängerin im Fall von RSR-Project geleistet hat:
1. Produzent erstellt Backing, Text und Vocal Line (Backing = Song Melodie, Arrangement und Instrumental)... Sängerin Singt nur ihren Part ein
2. Produzent erstellt Backing, und Text .... Sängerin erstellt die Melodie und singt ein
3. Produzent erstellt Backing ... Sängerin den Text und die Vocal Melo und singt
bei 1. reicht eine Künstlerquittung, es muß also ein Honorar gezahlt werden, dafür tritt die Sängerin erstmal alle Rechte an den produzenten ab (Auftragsarbeit)
bei 2. und 3. wäre das eigentlich ein Cooperationsvertrag, da die Sängerin künstlerisch technisch am Werk beteidigt ist. In diesen Vertrag muß eindeutig beschrieben sein, in wiefern die Sängerin beteidigt ist, und was ihr bei einer erfolgreichen VÖ (Veröffentlichung) zustehen wird.
Sollte allerdings noch keine VÖ abzusehen sein, dann reicht auch eine Künstlerquittung mit der Option der Beteidigung. Darin muß dann stehen, das bei erfolgreicher VÖ die übliche Option des Cooperationsvertrages angewendet wird.
Künstlerverträge werden idR. nur dann abgeschlossen, wenn der Produzent die Sängerin binden möchte. Das ist zwar einerseits gut für den Produzenten (die Sängerin verpflichtet sich damit in keinen anderen Produktionen zu singen), kann der Produzent allerdings keine VÖ garantieren oder tut er es nicht innerhalb einer gewissen Zeit (meistens 1 Jahr für zwei Optionen) dann ist der Vertrag nichtig und die Sängerin kann nach Ablauf des vertrages Ansprüche (Schadensersatz bzw. Ausfallertattung) an den produzenten stellen.
Also, klärt das am besten wenn ein Deal da ist, vorher nur proforma niederschriftlich mit Datum, Unterschrift und Produktionsdetails.