Wenn ein (Mit-) Urheber mit einem Label einen Vertrag macht, überträgt er i.d.R. die Nutzungsrechte an dem Song, d.h. Musik und Text. Wenn das Label alles richtig gemacht hat, dann werden diese Rechte unbefristet, räumlich unbegrenzt und v.a. exklusiv (an das Label) übertragen.
Die Nutzungsrechte werden dann für eine Zahl von Nutzungsarten übertragen, also Sendung, Aufführung, Vervielfältigung usw. Ebenso werden Nutzungsmedien definiert: Wachszylinder, Schellackplatte, MP3. Das Ganze ist das Herz eines guten Plattenvertrages (neben der Vergütungsklausel) und geht schonmal gerne über 5-10 Seiten, je nachdem, ob man ggf. unterschiedliche Vertriebsgebiete anders behandeln will.
Wenn der Künstler große Verhandlungsmacht hat, man sich gütlich trennt oder das Label abkackt, kann es sein, dass die exklusive Rechteeinräumung z.B. befristet ist, man sich aufhebt oder die Rechte "herrenlos" werden und z.B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens and den Urheber zurückfallen oder zurückgekauft werden.
Dann könnte der tatsächliche Urheber auch (wieder) unbeschränkt über sein Werk verfügen.