Sampling - Wie letztendlich damit umgehen?

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4/4-Nackt

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Hallo Community,
nach einigem Ersuchen von Antworten usw. bezüglich der Rechtslage beim Samplen, konnte ich keine zufriedenstellende Antwort finden.

Da ich relativ neu beim Produzieren bin und ungerne in Schwierigkeiten kommen möchte, würde ich mich dafür interessieren, wie genau nun die Rechtslage beim Samplen ist.

Das Urteil im Falle Kraftwerk - Pellham sagt aus, das Sampling an sich nichts verbotenes ist, es wird jedoch immer wieder auf die Dauer des Samples verwiesen und es scheint alles sehr schwammig und vorallem fallabhängig zu sein.

Angenommen, ich sample einen 4/4 Takt aus einem Klavierstück oder ein längeres Saxophonsolo, darf ich dies wirklich ohne weiteres veröffentlichen? Sampling ist ja teilweise aus manchen Musiksparten nicht mehr wegzudenken und gerade diese Art von Arbeiten macht mir viel Spaß, da man sich durch die Musiklandschaft wühlt, bis man etwas gefunden hat.

In einem Beitrag auf Google wurde auch behauptet, das Musik um circa 1900 - 1950 lizensfrei sei. Kann man sich hier also bedienen?

Ich würde mich freuen, wenn jemand einen groben Überblick über die aktuelle Rechtslage geben könnte.

Danke und LG
 
Im Zweifel ist alles, unabhängig von der Dauer, geschützt und sollte sicherheitshalber geklärt werden, wobei die interessantere Frage ist, wer bekommt es mit. Wäre aber natüerlich ärgerlich, wenn ein gut laufender YT oder SC Channel dicht gemacht würde, weil die Samples nicht gecleared worden sind.
 
Angenommen, ich sample einen 4/4 Takt aus einem Klavierstück oder ein längeres Saxophonsolo, darf ich dies wirklich ohne weiteres veröffentlichen?
Ohne Genehmigung des Urhebers nicht.
In einem Beitrag auf Google wurde auch behauptet, das Musik um circa 1900 - 1950 lizensfrei sei. Kann man sich hier also bedienen?
Auch da sollte man vorher recherchieren.
Es gibt z.B. Fälle wo Erbengemeinschaften oder Gesellschaften die Rechte weiterhin besitzen.
Sampling ist ja teilweise aus manchen Musiksparten nicht mehr wegzudenken und gerade diese Art von Arbeiten macht mir viel Spaß, da man sich durch die Musiklandschaft wühlt, bis man etwas gefunden hat.
Es gibt heutzutage ja glücklicherweis eine schiere Anzahl an Sampling-CD's bzw. mittlerweile auch Online-Anbieter wie Splice, Loopcloud/Loopmaster usw. Dort sollte alles relativ safe sein.
Sind zwar keine "Hits" aber zumindest kann man damit ja auch kreativ werden, wenn es einem um das Sampling selbst geht.
 
Ich denke als Neuling solltest du dir den Spaß nicht verderben lassen und einfach mal machen, es kräht kein Hahn danach, was du in deinen eigenen 4 Wänden machst.

Klar, vielleicht willst du auch einen Youtubechannel machen und Klicks generieren, dann kannst du natürlich auch mit Problemen rechnen. Wenn du aber nur einen Soundcloudaccount hast, auf dem deine Freunde im kleinen Kreis deine Beats anhören, ist das Risiko vergleichsweise gering. Je mehr Aufmerksamkeit deine Beats kriegen, dest wichtiger wird das Thema.

Wenn du sicher gehen willst, verwende lieber keine ungclearten Samples. Schon hier im Forum wirst du mitunter Probleme kriegen, wenn du was zum Feedbacken reinstellst, das Urheberrechtlich geschütztes Material enthält.

In einem Beitrag auf Google wurde auch behauptet, das Musik um circa 1900 - 1950 lizensfrei sei. Kann man sich hier also bedienen?

So weit ich weiß sind es in Deutschland 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, die seine Werke freigeben.
 
So weit ich weiß sind es in Deutschland 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, die seine Werke freigeben.

70 Jahre sind's.
https://www.urheberrecht.de/dauer/

Spezielle Rechte hinsichtlich der Verwertung einer Aufnahme sind natürlich nochmal was anderes.
Besagtes Klavierstück würde ich also sicherheitshalber, auch wenn es bereits so alt ist, neu einspielen.
 
Danke für eure (schnellen!) Antworten. Ich bin schon deutlich schlauer geworden!

Gilt der Urheberschutz bei Soundcloud etwa nicht, da es sich um eine Streamingplattform handelt oder ist einfach das Risiko, aufzufallen geringer?

Angenommen, ein Bekannter spielt ein Saxofonpart aus einem bekannten Lied selbst ein und schickt mir diese Audiodatei, gilt dann dennoch der Urheberschutz auf das ursprüngliche Lied, in dem dieser Saxofonpart gespielt worden ist?

Ich werde mich auf den Sampleplattformen mal umschauen, dort werde ich bestimmt fündig werden.

Danke euch allen!
 
Gilt der Urheberschutz bei Soundcloud etwa nicht, da es sich um eine Streamingplattform handelt
Gilt genauso

oder ist einfach das Risiko, aufzufallen geringer?
So ist es

Angenommen, ein Bekannter spielt ein Saxofonpart aus einem bekannten Lied selbst ein und schickt mir diese Audiodatei, gilt dann dennoch der Urheberschutz auf das ursprüngliche Lied, in dem dieser Saxofonpart gespielt worden ist?
Gilt nach wie vor
 
Gilt der Urheberschutz bei Soundcloud etwa nicht, da es sich um eine Streamingplattform handelt oder ist einfach das Risiko, aufzufallen geringer?
Wie der Kosake schon geschrieben hat, gilt es dort genauso.
Soundcloud, YT und Co entziehen sich halt galant der Verantwortung. Das ist ja zur Zeit eh ein grosses Thema und möchte da auch nicht weiter drauf eingehen. ;)
Mn kann jetzt natürlich mit dem Feuer spielen und einfach etwas hochladen und hoffen, dass es unentdeckt oder unter dem Radar bleibt.
Aber das wird ja nicht dein Anspruch sein? Du möchtest doch bestimmt gehört werden?
Blöd ist halt, wenn die Sache doch grösser wird als gedacht und die Urheber auf Dich zukommen.
Soundcloud ist da raus, Du aber nicht.
Es kann in dem Fall sein, dass "nur" dein Account gesperrt wird. Es kann auch sein, dass der Urheber deinen Song ganz cool findet und gar nichts unternimmt. Es kann aber auch sein, dass noch andere Ansprüche gestellt werden. Kommt halt auf den Urheber an.
Letztendlich ist es deine Entscheidung, dazu raten würde ich dir aber nicht.
 
Nur mal kurz so, weil das hier oft nicht sauber getrennt wird

Der Urheber ist der, der es erfunden hat -> Urheberrecht
Der ausübende Künstler ist der, der es performed hat -> Recht des ausübenden Künstlers (Leistungsschutzrecht)
dieses Leistungsschutzrecht wird auch im Urhebergesetz beschrieben - als Unterpunkt unter "verwandte Schutzrechte"
Im Gegensatz zum Urheberrecht, läßt sich das Leistungsschutzrecht veräußern.
Deshalb halten letztendlich die Labels diese Rechte bei vielen VÖs und nicht mehr der, ders ursprünglich gespielt hat (die lassen sich das im Plattenvertrag oft direkt mitübertragen)

Beim Sampling von kurzen Sequenzen können theoretisch beide Rechte betroffen sein oder nur eines.
Im kompliziertesten Fall, müsstest du es 2mal clearen.

Im Fall Kraftwerk-Pellham ging es nicht um das Urheberrecht - Rhythmus-Patterns lassen sich urheberrechtlich nicht schützen - sondern um das Leistungsschutzrecht. Er hat die konkrete Studioaufnahme "geklaut".
Weshalb ja auch der Trick funktioniert hätte, die Sequenz einfach so gut wir möglich nachzubauen, bis keiner mehr einen Unterschied hört. Dann wäre Kraftwerk rausgewesen.

Wenn du also kurze Stücke samplest, wird immer das Leistungsschutzrecht betroffen sein, das Urheberrecht manchmal, je nach Schutzfähigkeit des Materials oder Länge der gesampleten Melodie/Sequenz.
 
Den Beitrag von @cauerpower sollte man mal irgendwo anpinnen, weil er in einer sehr pointierten Art und Weise genau das darlegt, womit man beim Sampling zu tun hat, speziell eben den Unterschied zwischen Urheber- und Leistungsschutzrecht.
 
Und noch meine persönliche Meinung zum Umgang damit in der Praxis:

Das Urheberrecht dient dem Geiste nach, Urheber und ausübende Künstler an Profiten, die aus ihrer Arbeit entstehen, angemessen zu beteiligen (was auch immer angemessen ist)

Hobbykünstler aber auch Remixer und DJs (und die Übergänge sind da ja fließend) verdienen damit oft nichts a) und b) ist das clearen in der Praxis doch oft gar nicht möglich (meines Wissens), oder antworten Labels und Urheber auf jeden Hobbyremixer, der anfragt?
Also schreib die Labels an, und wenn die sich nicht innerhalb von 6 Wochen melden...
Dann fände ich persönlich es legitim (ich selbst arbeite nicht mit Samples), es einfach zu machen und eigene Musik mit Samples auf Ytube und Co zu veröffentlichen, im Bewußtsein, dass, wenn man einen Überraschungserfolg landet, dann spätestens einen Teil davon abgeben muss.

Allerdings immer auf eigene Gefahr, gesperrt zu werden, u.U. Geld für Abmahnungen und Unterlassungesforderung berappen zu müssen. Denn dann bewegst du dich außerhalb von geltendem (Zivil-)Recht
 
Zuletzt bearbeitet:
Oft sind auch gar nicht die Urheber/Plattenfirmen, die klagen/abmahnen, sondern findige Anwälte....
Das Problem dabei: Selbst wenn man im Recht ist, hat man erstmal Scherereien und bleibt evtl. auf einem Teil der Honorare sitzen. Und so Anwälte haben echt krasse Stundenlöhne.
Selbst bei Samplepacks ist Vorsicht geboten und das Kleingedruckte auf jeden Fall vorher zu lesen.
 
Oft sind auch gar nicht die Urheber/Plattenfirmen, die klagen/abmahnen, sondern findige Anwälte....
Das Problem dabei: Selbst wenn man im Recht ist, hat man erstmal Scherereien und bleibt evtl. auf einem Teil der Honorare sitzen. Und so Anwälte haben echt krasse Stundenlöhne.
Selbst bei Samplepacks ist Vorsicht geboten und das Kleingedruckte auf jeden Fall vorher zu lesen.

Wäre mir neu, denn abmahnberechtigt sind nur die Rechteinhaber
 
Wäre mir neu, denn abmahnberechtigt sind nur die Rechteinhaber
Treten die Anwälte nicht in deren Namen auf?

Ja, aber dann sinds ja wieder die Labels und Urheber, die aktiv werden - nur eben vertreten durch Anwalt

Schon, aber die Rechteinhaber surfen meistens nicht durchs Netz, um nach Urheberverstoßen zu suchen. Anwälte hingegen sehr wohl. Und wenn sie was gefunden haben, treten sie im Namen der Rechteinhaber auf.
 
Das würde ich in dieser uneingeschränkten Form nicht so sehen wollen.

Womit wir vermutlich bei der "Schöpfungshöhe" landen. Wenn man den Rhythmus des Anfangsparts der kleinen Nachtmusik klatscht, wird vermutlich jeder zweite Europäer unverzüglich in der Lage sein, den Rest alleine zu singen. Da müsste man im Prinzip schon von einer gewaltigen Schöpfungshöhe ausgehen. Aber darf ich jetzt deshalb nie wieder "eins-zwei-und-drei-vier-und-eins-und-zwei-und-drei" spielen?
Oder was ist mit dem "Amen" Break? Einerseits mit sehr hohem Wiedererkennungswert ausgestattet (vielleicht nach wie vor eines der am häufigsten benutzten Samples), andererseits aber auch definitiver Pflichtbestandteil im Repertoire eines jeden Funk-Trommlers. Dürfen die den jetzt nicht mehr spielen?

Ist ja bei Melodien schon schwer genug, zu sagen, wann etwas geklaut ist oder wann es bereits jenseits der Grenze liegt und man es als "inspiriert von" durchgehen lassen muss - das Urherberrecht kennt da ja (leider oder zum Glück) keine Grauzonen, also sowas wie "halb geklaut = ich zahle nur die Hälfte" gibt's nicht. Noch schwieriger wird's bei Melodien, die eng an gewisse Harmonien gebunden sind und alleine womöglich gar nicht funktionieren würden bzw. mit anderen Harmonien unterlegt nach etwas ganz anderem klingen.
Mit Rhythmen würde man da ein unglaubliches Fass aufmachen. Soll Bernard Purdie an den Tantiemen für "Rosanna" beteiligt werden, weil der Herr Porcaro mehr oder minder den "Purdie-Shuffle" in seinen Beat eingebaut hat? Oder müssen alle später geborenen Drummer an Toto zahlen, weil das, was der selige Jeff da gemacht hat, doch über genug eigene Schöpfungshöhe verfügt?
 

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