Remix und die GEMA

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Geezer

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Ich bräuchte nur mal eine Bestätigung, dass ich es richtig verstanden habe bzw. damit verbunden eine Aufklärung wenn nicht:

-> Wenn ich als Label einen Remix in Auftrag gebe, ist die GEMA Frage unerheblich, weil sich dies ohnehin nur auf die Komponenten Komponist und Textdichter des Originals bezieht, richtig?
Ich frage nach, da ich ggf. die Konstellation habe: Original Artist kein GEMA Mitglied, Remixer ist GEMA Mitglied bzw. bei ausländischen Verwertungsgesellschaft.

Eine weitere Frage die zum Thema passt und ich auch mit meinem Anwalt besprechen werde, möchte ich noch hinzufügen, da vielleicht einer schon Erfahrungen auf dem Gebiet hat:

-> Was ist mit Remixverträgen mit Remixern im Ausland, muss ich den Remixer Vorort zur Unterschriftsleistung besuchen, oder geht das auch postalisch (Fernabsatzproblematiken etc.) oder ist es gar so, dass das eh in der Praxis nicht wirklich gelebt wird mit den Verträgen?
 
-> Wenn ich als Label einen Remix in Auftrag gebe, ist die GEMA Frage unerheblich, weil sich dies ohnehin nur auf die Komponenten Komponist und Textdichter des Originals bezieht, richtig?

Könnte man zumindest einmal insofern bejahen, als du für eine Bearbeitung ohnehin das Einverständnis des Urhebers benötigst...

Ich frage nach, da ich ggf. die Konstellation habe: Original Artist kein GEMA Mitglied, Remixer ist GEMA Mitglied bzw. bei ausländischen Verwertungsgesellschaft.

Wenn ich das richtig im Kopf hab, dann benötigst du bei nicht-Gema-Material sogar für Cover die Einverständnis.
 
Das Einverständnis des Urhebers liegt vor, es geht primär darum, ob GEMA ein Thema im Bezug auf den Remixer wird. Ich hatte das immer so verstanden, dass dessen Leistungsschutzrechte durch den Remixvertrag geregelt sind und er somit z.B. auch einmalig durch das Label bezahlt wird - fertig.
 
Er (der Remixer) könnte im GEMA-Jargon als "Bearbeiter eines urheberrechtlich geschützten Werks" laufen. Wenn er GEMA Mitglied ist, könnte es durchaus der Fall sein, dass er die Bearbeitung, also den Remix (der dann ja wiederum ein eigenes Werk darstellt) anmelden muss....
Ich hab auf der GEMA HP mal nachgelesen, so 100% klar wird mir die Sache leider auch nicht ......
 
Das macht aber in meinen Augen keinen Sinn, dass dann dafür GEMA Gebühren für die Tonträgerherrstellung bezahlt werden müssten, denn die gehen doch immer nur an Komponisten und Texter. Diese blieben bei einem Remix trotzdem weiterhin die Urheber, oder ?? Dass ich dem Remixer im Zuge eines Remixvertrags das Leistungsschutzrecht für seine Remixarbeit abgelten muss, ist mir schon klar.
 
Moin.

Wenn jemand einen richtigen Remix macht, dann verändert er das ursprüngliche Werk so, dass er ihm seinen ganz eigenen Stempel aufdrückt und es so individuell verändert, dass der Remix in rechtlicher Hinsicht eine Bearbeitung ist.

Bei einer Bearbeitung hat man 2 Urheber:

Den Urheber des ursprünglichen Werkes (in diesem Fall kein Gema-Mitglied)
Den Bearbeiter, der mit dem Remix ein eigenes Werk geschaffen hat (hoffentlich, und in diesem Fall Gema-Mitglied)

Wenn der Remix keine Schöpfungshöhe erreicht, ist er aber auch keine Bearbeitung, und der Remixer ist höchstens ein Tontechniker, der das Audiomaterial nochmal recht oder schlecht zusammenmischt, aber kein Urheber.

Sollte der Remix, um den es hier geht, Schöpfungshöhe haben, dann fallen für die VÖ der Bearbeitung Gema-Gebühren an. Denn der Bearbeiter ist Gema-Mitglied und der Remix damit Gema-Material, auch wenn der Ursprungs-Song kein Gema-Material ist.


Was die Vertragsfrage angeht: Wieso sollte jemand nur für eine Unterschrift eine Weltreise unternehmen? Es gibt e-Mail, Fax, Post, Brieftauben...
Solange das Recht, welches für den Vertrag gilt, keine bestimmten Formvorschriften vorsieht, kann man die Verträge auf verschiedenste Arten schließen.
 
Danke schonmal, aber kann es sein, dass häufig genau deswegen ein Remixer bzw. dessen Tätigkeit maximal als "Additional Producer" gekennzeichnet wird? Um die Verwertungsgesellschaften zu umgehen. Ich habe schon häufiger gelesen, dass es "üblich" sei, dass der Remixer einmalig bezahlt wird und fertig. Das würde ja im Zuge dessen vorraussetzen, dass ein Remix eben NICHT als Bearbeitung anzusehen ist- Im elektronischen Musikbereich fallen mir zahllose Beispiele an Platten auf, wo in den Credits und zwar auch für die Remixe nur der ursprüngliche Writer und Producer credit bekommen..?! Komisch!
 
Viele Dinge werden eben ganz pragmatisch gelöst und nicht streng nach den Regeln.

tomaxx
 
Ergänzend zu tomaxx - nicht jeder Remixer ist ein Bearbeiter oder Urheber.
 
EarlGrey schrieb:
nicht jeder Remixer ist ein Bearbeiter oder Urheber.

Das hast du schön formuliert, aber wie hab ich das zu verstehen, damit ich mir das zunutze machen kann?
 
Geezer schrieb:
EarlGrey schrieb:
nicht jeder Remixer ist ein Bearbeiter oder Urheber.

Das hast du schön formuliert, aber wie hab ich das zu verstehen

Wenn beim "remix" zB nichts anderes passiert, als dass eine phätte Bassdrum druntergelegt wird, dann kann man nur schwer von einem neuen Werk bzw einer Arbeit mit gewisser Schöpfungshöhe sprechen ;)
 
Hallo Geezer,

warum rufst du nicht einfach bei der Gema an fragst nach .....bei so Dingen die richtig Kohle kosten können würde ich mich nur auf die Aussagen von der Gema direkt verlassen...sonst könnte es sein, dass du verlassen bist. Das Thema Gema ist so immens komplex , dass hier wahrscheinlich keiner den Durchblick hat ...und wenn er es hätte würde er bei der Gema arbeiten :))
 
Nichts gegen die Gema, aber deren Auskünfte sind auch nicht immer richtig...

@Geezer: ich denke, kickbacks Beispiel macht nochmal anschaulich, worauf es ankommt: Die Schöpfungshöhe. Ist der Remix ein eigenständiges, künstlerisches Werk oder nicht? Das kannst Du als Kenner des Werkes selbst am besten beantworten.
 
Hallo zusammen hier hab ich so gut wie nix verstanden. Ich sitz mit meiner Synthyburg im Wohnzimmer und es gelingt mir durch Übung mit voller Absicht einen Song Nachzuspielen
1; ist das nun ein Cover oder ein Remix?. Ich will eure Meinung zum Song und stell ihn
2; hier rein. zum Songvoting ohne Gema mitgliedschaft ist das so noch erlaubt? oder ist jeder der im voing ist mitglied ??
3; Mein Song Gefällt jeder will ihn haben Bin ich dann berühmt und Pleite?
 
1; ist das nun ein Cover oder ein Remix?.

Nachspielen? Cover.


Ich will eure Meinung zum Song und stell ihn

2; hier rein.

Dann wird der flott wieder gelöscht. ;)


Ebenso

ohne Gema mitgliedschaft ist das so noch erlaubt?

Klar, wenn du dir mit der Gema die entsprechende Vergütung ausmachst und bezahlst, dann kannst du's in's Feedbackforum stellen; in's Voting nicht.

oder ist jeder der im voing ist mitglied ??

Nein

3; Mein Song Gefällt jeder will ihn haben Bin ich dann berühmt und Pleite?

Nun, es ist ja nicht "dein" Song.
 
Geezer schrieb:
EarlGrey schrieb:
nicht jeder Remixer ist ein Bearbeiter oder Urheber.

Das hast du schön formuliert, aber wie hab ich das zu verstehen

Wenn beim "remix" zB nichts anderes passiert, als dass eine phätte Bassdrum druntergelegt wird, dann kann man nur schwer von einem neuen Werk bzw einer Arbeit mit gewisser Schöpfungshöhe sprechen ;)

Da rate ich zur Vorsicht.

Ich habe mir vor einigen Wochen zu dem Thema Gastmusiker, die nicht zur Komposition beitragen, von der GEMA Auskunft eingeholt. Nach dem, was die Anwälte geschrieben haben, begründet schon das Einfügen einer einzelnen Snaredrum-Note in ein Arrangement (und auch das Löschen einer einzelnen Note) eine Meldepflicht.
Man könnte maximal behaupten, dass man dem Remixer eine exakte Anweisung gegeben hätte, was er wo wie schneiden/loopen/löschen soll - dann wäre er nur Ausführender und müsste nicht anmelden. Jeder weiß natürlich, dass das sinnlos wäre...
 
Hm, die Meinung der GEMA kann ich da nicht wirklich teilen.
Wenn das schon die notwendige Schöpfungshöhe für eine anmeldbare Bearbeitung erfüllt, dann... dann... mir fällt kein passender, blöder Vergleich mit youtube-Videos ein :D

...aber dann müßte ja auch mein 2 Sekunden dauerndes (immerhin 4,2x so lange wie das oben erwähnte Sample) Werk für Vuvuzela und Kontravuvuzela ein notwendige Schöpfungshöhe haben um Urheberrecht anwendbar zu machen 8-/

PS: Kann's sein, dass die Gema noch ein paar Mitglieder hinzugewinnen will? ;)
 
Hm, die Meinung der GEMA kann ich da nicht wirklich teilen.
Wenn das schon die notwendige Schöpfungshöhe für eine anmeldbare Bearbeitung erfüllt, dann... dann... mir fällt kein passender, blöder Vergleich mit youtube-Videos ein :D

...aber dann müßte ja auch mein 2 Sekunden dauerndes (immerhin 4,2x so lange wie das oben erwähnte Sample) Werk für Vuvuzela und Kontravuvuzela ein notwendige Schöpfungshöhe haben um Urheberrecht anwendbar zu machen 8-/

Die geben sich da gerne schwammig, lassen aber durchblicken, dass sie solche Fälle bei Bedarf rein technisch beurteilen: Wenn da ein Geräusch ist, wo vorher keins war, und es gibt keine 1:1 Partitur dafür aus nicht-GEMA-Quelle, dann muss das gemeldet werden.

PS: Kann's sein, dass die Gema noch ein paar Mitglieder hinzugewinnen will? ;)

Das ist nicht ganz auszuschließen ;-)
Vor allem wollen die aber angemeldete Werke -- nur, wenn sie glaubhaft machen können, dass so gut wie alles, was an Musik veröffentlicht wird, in ihrer Datenbank eine Nummer hat, können sie auch die totale Kontrolle über jeden öffentlichen Piepser aufrecht erhalten.
Wenn Remixer ganz offiziell nicht unter GEMA fallen würden, könnte irgendwann sogar die GEMA-Vermutung fallen.
 
Gott sie dank bin ich zu blöd aus einer wav datei mp3 zu machen sonst hätte ich was rein gestellt.
 

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