@MartyK
ich beziehe mich hier auf die schweiz.
hier die stellen dazu vom schweizerischen URG (quelle:
www.gesetze.ch):
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Verwendung zum Eigengebrauch
Art. 19
1. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
Vergütung für den Eigengebrauch
Art. 20
1. Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
2. Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
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nach artikel 19 absatz 1a und artikel 20 absatz 2 habe ich das recht mir eine kopie einer cd anzufertigen, da dies zu meiner werksverwendung im persöhnlichen bereich gehört, welche von einer vergütung ausgenommen ist.
ich sehe das als eine gesetzliche grundlage und nicht als eine regelung.
oder interpretiere ich das falsch?
gruss
inode