Theprocurer
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Hallo liebes Board,
ich habe mir in letzter Zeit Gedanken über einen fiktiven Fall gemacht. Folgende fiktive Personen kommen darin vor:
Dave "Chandler" Mayer - als Produzent
Caspar "M4" Sailer - auch als Produzent
Lydia James - als Künstlerin
Dave und Caspar haben ein eigenes Label in Form einer
Unternehmergesellschaft gegründet. Sie haben auch schon eine Künstlerin
an Land gezogen, die sie produzieren wollen. Nämlich Lydia James.
Mündlich wird folgendes vereinbart:
1. Dave und Caspar sollen Lydias erstes Album produzieren.
1. Lydia James stellt die Instrumentals von 5 Stücken, die sie
irgendwann schonmal aufgenommen hat, zur Verfügung und diese Songs
sollen dann gemeinsam mit Dave und Caspar neu aufgenommen werden.
2. Dave komponiert noch weitere Songs für das Album, die dann gemeinsam aufgenommen werden.
3. Für die Aufnahmen und das Mastering mieten Dave und Caspar ein Studio an.
4. An den Produktionskosten für das Album beteiligt sich Lydia mit einem Betrag von ca. 10.000 €
5. Zu gegebener Zeit bzw. wenn die Entwürfe fertig sind, soll ein
Künstler- und ein Verlagsvertrag inkl. Merchandisingvertrag geschlossen
werden.
Kurz vor den Aufnahmen wird noch folgender Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Parteien möchten in diesem Vertrag den Abschluss von weiteren
Verträgen vereinbaren. Desweiteren werden Finanzierungsfragen geklärt.
§ 2 Finanzierung der Albumproduktion und der Promotion desselben
Die Künstlerin verpflichtet sich, sich mit einem Betrag von EUR *****
an den im Zusammenhang mit der Albumproduktion und –Vermarktung (Laut
Finanzplan „zweite Finanzierungsrunde) anfallenden Kosten zu
beteiligen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Analog-/Digital-Wandler Leihgebühr EUR ***
- Studiomiete für Mixdown EUR ***
- Mastering EUR ***
- CI Grafik EUR ***
- Photoshoot CD-Cover EUR ***
- CD-Cover Grafik EUR ***
- Videodreh 1 EUR ***
Gesamt EUR ***
Sollten sich die einzelnen Posten in ihrer Höhe verändern, wird die Summe entsprechend angepasst.
Der Betrag ist entweder als gesamtes oder bei Anfallen der einzelnen
Teilbeträge auf das Geschäftskonto der *** oder direkt an den
jeweiligen Gläubiger zu entrichten. Über die genauen Modalitäten werden
die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen entscheiden.
§ 3 Abzuschließende Verträge
Sowohl Künstler als auch Produzent verpflichten sich, spätestens 31.
November einen Künstlervertrag (beinhaltet auch den
Booking-/Bookingagenturvertrag), einen Verlagsvertrag und einen
Managementvertrag abzuschließen. Die Parteien vereinbaren, die
Verhandlungen nach Bestem Wissen und Gewissen zu führen und darauf
bedacht zu sein, neben den eigenen Interessen auch die Interessen der
anderen Partei zu respektieren und zu fördern.
§ 4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen,
die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
******
............................................... .............................................
Produzent Künstler
------------------------------------------------------------------------------------
Ein paar Wochen später beginnen die Gesangsaufnahmen, die auch sehr gut
laufen. Danach mischen Dave und Caspar die Songs und sind auch mit dem
Ergebnis sehr zufrieden.
Allerdings Lydia nicht so ganz. Sie behauptet, man müsste vielleicht
mehr "Chorus" auf die Stimme legen oder einen anderen "Hallraum"
verwenden usw. Sie wirft mit Fachausdrücken um sich, obwohl sie
eigentlich von Recording und Mixing keinerlei Ahnung hat.
Höchstwahrscheinlich wird sie von irgendjemand anderem beeinflusst bzw.
beraten, der sie vielleicht selbst produzieren will oder was auch
immer...
Auf jeden Fall beendet sie kurz darauf unter dem Vorwand, dass die Songs nicht optimal gemischt sind, die Zusammenarbeit.
Die sich stellenden Probleme sind nun:
Dave und Caspar sind beide diplomierte Tontechniker und haben wochen-,
wenn nicht sogar monatelang an dem Projekt "Lydia" gearbeitet.
Allein die Aufnahmen und das Mastering nahmen ca. 200 Std. pro Person in Anspruch.
Es wurde mündlich ja schon eine Art "Vertrag" geschlossen.
Zusätzlich wurde auch der schriftliche Vorvertrag geschlossen.
Wie sollten Dave und Caspar am Besten vorgehen bzw. welche Ansprüche haben sie überhaupt?
Würd mich freuen, ein paar Meinungen dazu zu hören. Sowas kommt in der oder ähnlicher Form ja bestimmt öfters vor
Viele Grüße,
Chris
ich habe mir in letzter Zeit Gedanken über einen fiktiven Fall gemacht. Folgende fiktive Personen kommen darin vor:
Dave "Chandler" Mayer - als Produzent
Caspar "M4" Sailer - auch als Produzent
Lydia James - als Künstlerin
Dave und Caspar haben ein eigenes Label in Form einer
Unternehmergesellschaft gegründet. Sie haben auch schon eine Künstlerin
an Land gezogen, die sie produzieren wollen. Nämlich Lydia James.
Mündlich wird folgendes vereinbart:
1. Dave und Caspar sollen Lydias erstes Album produzieren.
1. Lydia James stellt die Instrumentals von 5 Stücken, die sie
irgendwann schonmal aufgenommen hat, zur Verfügung und diese Songs
sollen dann gemeinsam mit Dave und Caspar neu aufgenommen werden.
2. Dave komponiert noch weitere Songs für das Album, die dann gemeinsam aufgenommen werden.
3. Für die Aufnahmen und das Mastering mieten Dave und Caspar ein Studio an.
4. An den Produktionskosten für das Album beteiligt sich Lydia mit einem Betrag von ca. 10.000 €
5. Zu gegebener Zeit bzw. wenn die Entwürfe fertig sind, soll ein
Künstler- und ein Verlagsvertrag inkl. Merchandisingvertrag geschlossen
werden.
Kurz vor den Aufnahmen wird noch folgender Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Parteien möchten in diesem Vertrag den Abschluss von weiteren
Verträgen vereinbaren. Desweiteren werden Finanzierungsfragen geklärt.
§ 2 Finanzierung der Albumproduktion und der Promotion desselben
Die Künstlerin verpflichtet sich, sich mit einem Betrag von EUR *****
an den im Zusammenhang mit der Albumproduktion und –Vermarktung (Laut
Finanzplan „zweite Finanzierungsrunde) anfallenden Kosten zu
beteiligen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Analog-/Digital-Wandler Leihgebühr EUR ***
- Studiomiete für Mixdown EUR ***
- Mastering EUR ***
- CI Grafik EUR ***
- Photoshoot CD-Cover EUR ***
- CD-Cover Grafik EUR ***
- Videodreh 1 EUR ***
Gesamt EUR ***
Sollten sich die einzelnen Posten in ihrer Höhe verändern, wird die Summe entsprechend angepasst.
Der Betrag ist entweder als gesamtes oder bei Anfallen der einzelnen
Teilbeträge auf das Geschäftskonto der *** oder direkt an den
jeweiligen Gläubiger zu entrichten. Über die genauen Modalitäten werden
die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen entscheiden.
§ 3 Abzuschließende Verträge
Sowohl Künstler als auch Produzent verpflichten sich, spätestens 31.
November einen Künstlervertrag (beinhaltet auch den
Booking-/Bookingagenturvertrag), einen Verlagsvertrag und einen
Managementvertrag abzuschließen. Die Parteien vereinbaren, die
Verhandlungen nach Bestem Wissen und Gewissen zu führen und darauf
bedacht zu sein, neben den eigenen Interessen auch die Interessen der
anderen Partei zu respektieren und zu fördern.
§ 4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen,
die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
******
............................................... .............................................
Produzent Künstler
------------------------------------------------------------------------------------
Ein paar Wochen später beginnen die Gesangsaufnahmen, die auch sehr gut
laufen. Danach mischen Dave und Caspar die Songs und sind auch mit dem
Ergebnis sehr zufrieden.
Allerdings Lydia nicht so ganz. Sie behauptet, man müsste vielleicht
mehr "Chorus" auf die Stimme legen oder einen anderen "Hallraum"
verwenden usw. Sie wirft mit Fachausdrücken um sich, obwohl sie
eigentlich von Recording und Mixing keinerlei Ahnung hat.
Höchstwahrscheinlich wird sie von irgendjemand anderem beeinflusst bzw.
beraten, der sie vielleicht selbst produzieren will oder was auch
immer...
Auf jeden Fall beendet sie kurz darauf unter dem Vorwand, dass die Songs nicht optimal gemischt sind, die Zusammenarbeit.
Die sich stellenden Probleme sind nun:
Dave und Caspar sind beide diplomierte Tontechniker und haben wochen-,
wenn nicht sogar monatelang an dem Projekt "Lydia" gearbeitet.
Allein die Aufnahmen und das Mastering nahmen ca. 200 Std. pro Person in Anspruch.
Es wurde mündlich ja schon eine Art "Vertrag" geschlossen.
Zusätzlich wurde auch der schriftliche Vorvertrag geschlossen.
Wie sollten Dave und Caspar am Besten vorgehen bzw. welche Ansprüche haben sie überhaupt?
Würd mich freuen, ein paar Meinungen dazu zu hören. Sowas kommt in der oder ähnlicher Form ja bestimmt öfters vor
Viele Grüße,
Chris