Hallo,
kommt drauf an...
Gibt es in dem Vertrag irgendeine Klausel die besagt, dass ihr bei Nichtauftritt Schadensersatz für den Veranstalter leisten müsst oder für Ersatz sorgen müsst oder so was ähnliches?
Wenn im Vertrag nichts weiter geregelt ist, richtet es sich nach dem BGB. Ist einem Vertragspartner die Erbringung der Leistung unmöglich geworden, so hat der andere Vertragspartner (Veranstalter) keinen Anspruch mehr auf die Leistung, § 275 BGB.
Das hat natürlich auch zur Folge, dass die Gegenleistung (Gage) entfällt, § 326 Abs. 1 BGB.
Der Veranstalter kann dann allerdings Ersatz der Aufwendungen oder Schadensersatz nach §§ 280 ff BGB verlangen. Allerdings nur, wenn ein Verschulden oder Fahrlässigkeit vorliegt. Das ist bei Krankheit nicht der Fall.
Sollte also in eurem Vertrag nichts näheres geregelt sein, kommt ihr ohne Kosten aus der Nummer raus. Der Veranstalter kann euch dann nichts. Er ist selber Schuld, wenn er eine solche Klausel nicht aufnimmt.