Urheberrecht: Sämtliche Rechte des Urhebers an einem Machwerk (hier musikalischer Art). Der Urheber braucht sie nciht einzukaufen und sie bleiben stets beim Urheber.
Leistungsschutzrecht: z.B. Inhaber sind die, die das verwendete Sample "geleistet" haben: Du nutzt schließlich mit einem Sample die Arbeit von Instrumentalisten/Sängern/der ganzen Produktion. Auch diese Rechte bleiben bei denen, die die Leistung erbracht haben.
Übertragen kann man lediglich Nutzungsrechte, sprich das Recht, anderer Urheber oder Leistungen anderer Leute zu nutzen. Hast du diese Nutzungsrechte,
Beispiel:
Nutzt du ein schutzwürdiges Instrumental --> Urheberrecht und Leistungsschutzrechte.
Denn einmal verwendest du das Machwerk eines anderen (Urheberrechte), zum anderen die Leistung derer, die es eingespielt haben (Leistungsschutzrecht.
Spielst du nun das Instrumental originalgetreu nach --> Urheberrecht
Keine Leistungsrechte anderer betroffen (Keyboardeinspielung und Produktion wäre dann ja von dir). Trotzdem kann man das Urheberrecht verletzen kann.
Wenn du nun Nutzungsrechte an einem Stück bekommst, darfst du etwas für die abgemachte Verwendung nutzen ohne die Rechte zu verletzen.
A komponiert etwas, B produziert es und spielt alles ein, C will das benutzen
A Hat Urheberrechte, B Leistungsschutzrechte.
OHNE GENEHMIGUNG:
C nutzt das Sample so: C verletzt Urheberrechte UND Leistungsschutzrechte
C spielt es Originalgetreu nach: C verletzt das Urheberrecht
MIT GENEHMIGUNG AN KOMPOSITION:
C nutzt das Sample so: C verletzt Leistungsschutzrechte
C spielt es Originalgetreu nach: Alles ok
MIT NUTZUNGSRECHTE AN KOMPOSITION UND SAMPLE:
Alles ok.
Hoffe das konnte einiges aufklären und bringt XXL zur Einsicht.