Hallo Rainer,
sehr vereinfacht gesagt: Die Rechtsprechung zieht diese Grenze zwischen „Plagiat“ und einem gänzlich eigenen, neuem Werk nach dem Kriterium des Verblassens des Originals (oder von Teilen des Originals) hinter der Bearbeitung durch den Nutzenden. Verblasst das Fremde so hinter dem Eigenen, dass das Fremde einen völlig anderen Charakter annimmt, entsteht ein neues und eigens Werk des Bearbeiters. Die Interessen des Urhebers, dessen Werk genutzt wurde, werden dann nicht mehr durch das Urheberrecht geschützt. Denn das Urheberrecht will nicht nur das „geistige Eigentum“ schützen, sondern auch Schranken zur Rechtsausübung der Urheberinnen und Urheber dann setzten, wenn die Entwicklung von Kunst damit blockiert wird und die Rechtsausübung aus der starken Stellung des Urhebers die Kommunikationsrechte (Kunstfreiheit) des Bearbeiters „abwürgt“.
Wie kann man feststellen, ob das Original in der Bearbeitung verblasst? Das ist dann Sache des Gerichts, das notfalls auf der Grundlage von Gutachten, diese Einzelfallentscheidung treffen muss. Das kann sehr schwer sein. Ich denke da an den ewig langen Streit im Fall von Kraftwerk „Metall auf Metall“. Dort wurden alle Register gezogen durch die Parteien. Jetzt geht es zwar „nur noch“ um Leistungsschutzrechte aber wie ich kürzlich gehört habe beruft sich der Beklagte auf die neue Regelung zur Hommage und die Sache geht zum EuGH.