Ich zitiere ungern aus quasi privaten Mails, aber die ist von der Firma Ghosthack, das ist dann nochmals etwas anderes und ich denke viele sind davon betroffen. Ich will auch nochmals ein Lob loswerden, die Vocalsamples von Chris sind echt der Oberknaller, sie schmiegen sich echt toll in meine Musik, da wo ich sie gebraucht habe.
Toll ist auch, dass der Boss selbst antwortet. Auch wenn es für Unklarheit gesorgt hat.
Also Ghosthack hebt eher auf die Lyrics als auf die Melodie ab, was natürlich urheberrechtlich inkonsequent ist. Dennoch ist es völlig unpraktisch, wenn man für die Acapellas, was auch immer die dann singen, Ghosthack als Urheber der Lyrics angeben müsste. Hinzukommt noch die Frage der Quantität, wenn es wegen mir 50 Sekunden gesungene Vocalsamples sind in einem 4 Minutenstück, dann hat es eine andere Qualität als bei 10 Sekunden in einem 4 Minutenstück.
Es blieb auch die Antwort offen, wer denn der natürliche Urheber ist.
Ich für meinen Teil gebe mich als Urheber an, weil ich genau das für den Sinn und Zweck halte, wenn ich Samples verwende, die ich verwenden darf - auch wenn das Urheberrecht in Deutschland zumindest, das anders sehen könnte. Urheberschaft kann man ja nicht verkaufen, aber eben das Nutzungsrecht.
Schwierig...
Was da steht, ist leider nicht hilfreich. Es führt sogar zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
In einer idealen Welt müsste es so ablaufen:
1. Wir haben z.B. zwei Urheber (das können nur natürliche Personen sein), eine schreibt die Musik und mischt, die andere schreibt die Lyrics und die Gesangsmelodie. Wir unterstellen, dass Musik, Lyrics und Gesangsmelodie im Zweifel Werke i.S.d. Urheberrechts sind und ignorieren mal das Themenfeld Miturheberschaft.
2. Die Urheber möchten ihr Werk über eine Sampleschmiede vermarkten. Dazu sollten sie folgendes tun:
Der Schmiede die exklusiven, zeitlich und territorial unbeschränkten Nutzungsrechte, inkl. der Befugnis, das Werk in allen erdenklichen Ausprägungen und Formaten zu nutzen, senden, usw. sowie das Recht der Unterlizenzierung übertragen. Zweitens müssten sie unbedingt auf das Recht, als Urheber genannt zu werden, verzichten.
Denn in diesem Fall hat die Schmiede erst die Möglichkeit, dem Enduser ein Produkt zu liefern, das frei von Rechten Dritter ist und ihm v.a. die Pflicht abnimmt, den Urheber zu benennen. Diese Pflicht besteht - soweit sie nicht abbedungen ist - selbst dann, wenn man die Nutzungsrechte selbst ordnungsgemäß eingeräumt bekommen hat.
3. Die Schmiede muss nun in ihrer EULA regeln, dass der Enduser an der Software ein einfaches Nutzungsrecht erhält und dass er damit Songs schreiben und vermarkten kann. Was er nicht soll, ist in die "Core-Programmierung" eingreifen, also Re-/Dis- Assembling oder Reverse Engineering usw.
Die Schmiede muss dem User klarmachen, dass die Software frei von Rechten Dritter ist und dass sie den User freistellen wird, soweit Dritte diesen (berechtigt) in Anspruch nehmen.
Es sollte idealerweise der Hinweis erfolgen, dass eine Urhebernennung oder Nennung der Schmiede usw. nicht erforderlich ist.
Ich meine, im Ernst, wo kommen wir denn da hin?! Ich kaufe ein kommerzielles Produkt und muss dann fürchten, von irgendwelchen Heinis abgemahnt zu werden, nur weil ich nicht im Netz gesucht habe, wer den einen Jodler hingelegt hat? Kann nicht sein.