"Exklusivität des Künstlers" bei Ghostsinger?

Paddy777

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Hallo!

Ich habe eine Frage zu einem Vertragstext zur Lizensierung meiner Tracks bei einem Label:

Zum Hintergrund: Ich habe einen Ghostsinger beauftragt mit Textkomposition und Gesangsaufnahme. Die Rechte liegen 100% bei mir. Ich habe mir einen Künstlernamen ausgedacht, da der Sänger anonym bleiben will/muss. Nun steht im Vertrag Folgender Absatz:

"Lizenzgeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit Aufnahmen des Künstlers (auch nicht unter einem anderen Namen) nicht selbst zu veröffentlichen oder durch Dritte veröffentlichen bzw. auszuwerten zu lassen (Persönliche Exklusivität)."

Könnte ich damit noch Lieder mit demselben Ghostsinger unter anderem Namen veröffentlichen? Der "Künstler" aus den Vertragsaufnahmen hat ja keinen wirklichen Bezug zum Ghostsinger, der natürlich sowieso Dutzende andere Produktionen mit seiner Stimme veröffentlicht. Die Frage wäre daher, ob ich persönlich das dann nicht darf, weil ich Aufnahmen mit derselben Stimme schon unter anderem Namen veröffentlicht habe?

Und eine kurze zweite kurze Frage: Ist eine Beteiligung von 30% der Netto-Einnahmen im Bereich Download/Streaming üblich oder unterdurchschnittlich? Klar, ich bin nicht Taylor Swift, möchte aber nicht deutlich unter "dem Üblichen" unterschreiben.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Paddy
 
Definiere mal die Begriffe - wer ist wer?

Künstler
Lizenzgeber
 
Ghostsinger beauftragt mit Textkomposition und Gesangsaufnahme. Die Rechte liegen 100% bei mir.

Meines Wissens liegt das Urheberrecht bei dem Autor, der den Text geschrieben hat. Und dieses Recht ist auch nicht abtretbar. Was du höchstens machen kannst ist, ihm die Verwertungsrechte abzukaufen. Dann müsstest du bei einer VÖ aber dennoch angeben, dass der Text von ihm ist.

Soweit mein Wisses, ohne Gewähr... .
 
Lizenzgeber bin ich: Als Produzent mit allen Rechten an Text und Musik.
Es gibt einen Künstlernamen für das Stück (von irgendjemand muss es ja sein...), diese existiert aber nicht als Person.
Der Sänger ist ein Dienstleister, der mir alle Rechte übertragen hat und nicht in Verbindung zu dem Künstlernamen im Track steht.

Nachtrag: Die Verwertungsrechte, die Du erwähnst, sind Bestandteil der Bezahlung des Sängers. Er möchte nicht genannt werden.
 
Lizenzgeber bin ich: Als Produzent mit allen Rechten an Text und Musik.
Es gibt einen Künstlernamen für das Stück (von irgendjemand muss es ja sein...), diese existiert aber nicht als Person.
Der Sänger ist ein Dienstleister, der mir alle Rechte übertragen hat und nicht in Verbindung zu dem Künstlernamen im Track steht.

Nachtrag: Die Verwertungsrechte, die Du erwähnst, sind Bestandteil der Bezahlung des Sängers. Er möchte nicht genannt werden.

Das Urheberrecht kann man nicht übertragen!
 
Lizenzgeber bin ich: Als Produzent mit allen Rechten an Text und Musik.
Es gibt einen Künstlernamen für das Stück (von irgendjemand muss es ja sein...), diese existiert aber nicht als Person.
Der Sänger ist ein Dienstleister, der mir alle Rechte übertragen hat und nicht in Verbindung zu dem Künstlernamen im Track steht.

Nachtrag: Die Verwertungsrechte, die Du erwähnst, sind Bestandteil der Bezahlung des Sängers. Er möchte nicht genannt werden.

Also sind die Begriffe Künstler und Lizenzgeber identisch?
 
"

FAQ zur Übertragung von Urheberrechten​

Ist es möglich, dass Urheberrecht an Dritte zu übertragen?
Nein,
diese Option besteht nicht. Allerdings können Urheber anderen sogenannte Nutzungsrecht einräumen. "


 
"

FAQ zur Übertragung von Urheberrechten​

Ist es möglich, dass Urheberrecht an Dritte zu übertragen?
Nein,
diese Option besteht nicht. Allerdings können Urheber anderen sogenannte Nutzungsrecht einräumen. "



Das ist doch hinlänglich bekannt und nicht wirklich Gegenstand der Fragestellung.
 
nicht wirklich Gegenstand der Fragestellung.

Soweit ich das sehe, ist genau das der Gegenstand der Frage. Der TE hat den Text eines Liedes nicht selbst geschrieben, meint aber absolut alle Rechte an dem Text zu haben....
 
Soweit ich das sehe, ist genau das der Gegenstand der Frage. Der TE hat den Text eines Liedes nicht selbst geschrieben, meint aber absolut alle Rechte an dem Text zu haben....

Wenn sie eine entsprechende Vereinbarung haben, dann kann das durchaus so sein. Der Texter/Sänger bleibt Urheber, kann aber seine Rechte vollumfänglich und exklusiv auf den TE übertragen, inkl. dem Verzicht, als Urheber genannt zu werden.

Ich verstehe die eigentliche Frage aber so - kann der TE andere Aufnahmen des Texters/Sängers während der Vertragslaufzeit "am Label vorbei" veröffentlichen?

Eher nicht, da es nicht drauf ankommt, wie der Künstler heisst, sondern, dass er er ist. Alles andere wäre m.E. eine Umgehung des Auszuges.

Aber wie immer: mit so dürftigen Angaben und zähen Antworten auf Rückfragen kann man eh keine gescheite Einschätzug abgeben. V.a. weiss niemand, was sonst noch im Vertrag steht.
 
Aber wie immer: mit so dürftigen Angaben und zähen Antworten auf Rückfragen kann man eh keine gescheite Einschätzug abgeben. V.a. weiss niemand, was sonst noch im Vertrag steht.

Genau das!
 
Aber wie immer: mit so dürftigen Angaben und zähen Antworten auf Rückfragen kann man eh keine gescheite Einschätzug abgeben. V.a. weiss niemand, was sonst noch im Vertrag steht.

Sorry, ich war der Ansicht alle notwendigen Angaben nach besten Wissen zu machen!
Nur um das mal klarzustellen, ich beabsichtige nicht den Sänger um seine Rechte zu betrügen, denn ich habe aller Rechte erworben. Außerdem könnte ich ohne dessen Zustimmung ja kaum ihn als Urheber bei der GEMA anmelden, zumal er im Ausland wohnt und das nicht will.
Ebenso wenig will ich am Label vorbei Aufnahmen mit dem Sänger veröffentlichen. Es ging mir um die Frage, wie das rein rechtlich zu bewerten ist, da der Künstler, der Vertragsgegenstand mit dem Label ist, eben nicht gleichzusetzen ist mit der Person des Ghostsinger.

Aber da das hier eher eine theoretische Frage ist und ich hier eine Ablehnung spüre, begnüge ich mich mit dem Gesagten.
 
Es ging mir um die Frage, wie das rein rechtlich zu bewerten ist, da der Künstler, der Vertragsgegenstand mit dem Label ist, eben nicht gleichzusetzen ist mit der Person des Ghostsinger.

Für mich ist immer noch nicht klar, ob Künstler und Lizenzgeber identisch sind.
 
Du vermischst hier die Themen Sänger und Texter. Zwar ist das offenbar die gleiche Person. Juristisch sind das aber zwei paar Schuhe. Die gleiche Person in zwei unterschiedlichen Funktionen... .
 
Für mich ist immer noch nicht klar, ob Künstler und Lizenzgeber identisch sind.
Ich bin der Lizenzgeber und (wahrscheinlich!) im Vertragssinne Künstler. Ich bin aber nicht die namentlich im Tracktitel genannte "Person" des Künstlers, die ist reine Phantasie.

Du vermischst hier die Themen Sänger und Texter. Zwar ist das offenbar die gleiche Person. Juristisch sind das aber zwei paar Schuhe. Die gleiche Person in zwei unterschiedlichen Funktionen... .
Sänger und Texter ist der Ghostsinger in Personalunion, der mir alle Verwertungsrechte übertragen hat und mir verbietet, seinen Namen zu nennen.
 
Das bringt so nichts. Geh´ besser zu einem Anwalt.
 
Das bringt so nichts. Geh´ besser zu einem Anwalt.
Ist eine Möglichkeit, die Geld kostet und als Ergebnis die Beurteilung des Anwalts rauskommt, die im Streitfall vor Gericht korrekt oder auch nicht sein kann. Alternativ und meiner Meinung nach die bessere Wahl hier wäre das Lebel selber dazu zu fragen, wie die das verstehen und mit dieser speziellen Situation umgehen wollen/können. Nach Klärung kann man dann ggf. den Vertrag um eine entsprechende, erklärende Klausel erweitern.
 
Ich bin der Lizenzgeber und (wahrscheinlich!) im Vertragssinne Künstler.

Wenn das so wäre, kannst Du (mit Ghost oder ohne) keine Musik am Label vorbei veröffentlichen, wäre meine Einschätzung auf tönernem Boden.
 
Danke!

Auf einen Anwalt werde ich allerdings wegen der zu erwartenden Lizenzeinnahmen in Höhe von 0,68 € verzichten.

Viele Grüße
 
Ohne Invest kein Fest.^^
 

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