Erfahrungen mit 30-Tage-Rückgabe

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Gel Mitglied 84274

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Moin,

bislang gab ich eher wenig zurück, um genau zu sein, zweimal. Das war ein Rockinger, mit dem konnte ich nichts anfangen und ist schon Jahrzehnte zurück, das andere war ein Samyang vor knapp 4 Jahren.
Nun habe ich mich … „verkauft“, Kamera top, Kitobjektiv eine glatte 6. Nun dachte ich, ich unterstütze mal einen lokalen Händler (bot zufälligerweise 30 Tage Rückgaberecht an). Ich habe eine EOS R im Kit gekauft, das Glas, ein 24-105/f4-7.1 ist nicht mehr Wert als 1 Euro/Kilo, also 50Cent.
Nun war ich eben bei dem lokalen Händler und der meinte, es ist schlecht, dass ich die Dinge schon in der Hand hatte. Ok, kann man so machen, auch wenn ich andere Objektive für knapp 3500,- Euro da habe zurücklegen lassen, die ich gleich mitnehmen wollte. Ich sollte 210 Euro für den Gebrauch von weniger als 10 Tagen abdrücken. Nö. Der Laden sieht mich nie wieder ;-)
 
Wenn du ein Rückgaberecht hast, dann musst du doch exakt gar nichts abdrücken.
 
Wenn du ein Rückgaberecht hast, dann musst du doch exakt gar nichts abdrücken.
Ja, aber wie wurde das Rückgaberecht vereinbart? Wahrscheinlich nur auf Zuruf ... dann dürfte die Vereinbarung nicht übermäßig viel wert sein. Ärgerlich finde ich sowas dennoch.
 
Wahrscheinlich nur auf Zuruf ... dann dürfte die Vereinbarung nicht übermäßig viel wert sein.
Wenn nur mündlich, dann kommt's darauf an, ob der NurEinPing Zeugen hat. Im Zweifelsfall könnten auch mündliche Absprachen ohne Zeugen zählen.
 
Hast Du ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht?

Was heißt "in der Hand hatte"? Hat das Teil deutliche Abnutzungs- und Gebrauchsspuren oder hast Du das Ding nur einmal in Betrieb genommen? Für letzteres kann kein Nutzungsersatz verlangt werden, selbst wenn beim ordnungsgemäßen Erstbetrieb Spuren bleiben.
 
Ne, natürlich nicht, ich meine, damit man das testen kann, muss man so ein Teil doch mal in die Hand nehmen, wie sonst?
Ich wurde am Tresen auch sofort mit den Worten „schon mal angefasst?“ empfangen. Ich bin echt am überlegen, den ganzen Rotz abzugeben, 10% abzudrücken und dann bei Amazon zu bestellen. Vermutlich wollen die das so :-(
 
Tja, so dachte ich auch, wird aber dort wohl anders gesehen.
Ich würde es darauf ankommen lassen. Denn er hatte es ja dir gegenüber erwähnt, oder? Wusstest du vorher, dass du was abdrücken musst für den Fall der Rückgabe?
 
Du hast einen Kaufvertrag - steht da was von Widerrufsbelehrung?
Evtl. Info auf der Webseite des Händlers?

Allerdings ist es mir auch schon passiert, dass der Widerruf angeblich nur für Online-Bestellungen galt. Ob das rechtlich durchsetzbar ist, weiß ich nicht, damals ging's um Kleinkram, da hab ich einfach den Händler abgehakt.
 
Ich habe online bestellt, mit Abholung in der Filiale (ging wg. Corona nicht anders) und werde morgen bei der Hotline anrufen und fragen, wie es mit einer kompletten Rücknahme aussieht.
Die Kamera und die Objektive werde ich dann bei Amazon bestellen.
 
Ne, natürlich nicht, ich meine, damit man das testen kann, muss man so ein Teil doch mal in die Hand nehmen, wie sonst?
Entweder nimmt man es im Laden in die Hand. Deshalb gibt es dort kein (gesetzliches) Widerrufsrecht. Oder man bestellt im Internet und hat ein Widerrufsrecht, weil man es nicht in die Hand nehmen konnte...
 
Ich habe online bestellt, mit Abholung in der Filiale (ging wg. Corona nicht anders) und werde morgen bei der Hotline anrufen und fragen, wie es mit einer kompletten Rücknahme aussieht.
Dann hast Du problemlos ein Widerrufsrecht. Und für das erstmalige Ausprobieren musst Du exakt nichts bezahlen.
 
Ich zitiere mal von hier:
https://kanzlei-franz.com/ratgeber-...atz-nach-ruecktritt-widerruf-ersatzlieferung/

Beim Widerrufsrecht hat der Nutzungsersatz allerdings eine wesentliche Ausnahme (§ 357 Abs. 7 BGB). Der Käufer schuldet nämlich keine Nutzungsentschädigung, wenn er die gekaufte Sache nur zur Prüfung benutzt hat. Beispiele:

» Testfahren eines auf eBay ersteigerten Autos.

» Probeschlafen auf einer Matratze, die in einem Onlineshop gekauft wurde.

» Benutzung einer im Internet gekauften Spülmaschine zu Testzwecken.

Nutzungs- und Wertersatz muss der Verbraucher nur zahlen, wenn die Benutzung der Sache über eine normale Überprüfung hinaus geht und der Verkäufer hierauf hingewiesen hat. Beispiele:

» Eine Fahrt mit dem Auto von Hamburg nach Madrid ist keine normale Probefahrt.

» Die Benutzung einer Matratze über zwei Wochen ist kein normales Probeschlafen.

» 20 Waschladungen gehen über das normale Testen einer Spülmaschine hinaus.
 
Bei Kameras sind Auslösungen interessant. Die werden bei einigen Geräten gezählt.
Spannend wäre, wieviel Auslösungen die Kamera bei Rückgabe nach deinen 10 Tagen hatte.
Da kann man theoretisch viel knipsen. Evtl. liegt hier der Abzug des Preises begründet ? was im Prinzip in Ordnung wäre. Ist bei Fahrzeugen ähnlich. Was dem Fahrzeug seine Kilometer, ist der DSLR die Auslöser oder so...
 
Das nennt man dann Lehrgeld.

Das Lehrgeld zahlt später der Händler, offensichtlich einer von den ewig Gestrigen, die immer noch nicht gerafft haben, wie heutzutage Markt funktioniert.

Grundsätzlich finde ich es ja super gut, kleinere Läden zu unterstützen, aber wenn ich sowas mitkriege, bin ich schnell wieder bei Amazon, schade eigentlich...
 
Grundsätzlich finde ich es ja super gut, kleinere Läden zu unterstützen, aber wenn ich sowas mitkriege, bin ich schnell wieder bei Amazon, schade eigentlich...
Ja, das ist das Traurige daran: Einerseits klagen lokale Händler über die massive Online-Konkurrenz, andererseits nutzen sie aber nicht ihre Möglichkeiten, sich davon positiv abzuheben. Der hier geschilderte Fall gehört für mich in diese Kategorie.
 
"Widerrufsrecht bei „Click and Collect“
Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt auch für Online-Käufe, bei denen der Kunde die Ware persönlich im Ladengeschäft des Händlers abholt („Click and Collect“). Entscheidend ist, dass die verbindliche Bestellung der Ware im Wege des „Fernabsatzes“ erfolgt ist, also etwa per E-Mail, per Whatsapp, per Telefon oder online über die Website des Händlers (Paragraf 312c Bürgerliches Gesetzbuch).

Coronabedingt hinterlassen derzeit viele Ladengeschäfte, die unter normalen Bedingungen gar keine Onlinebestellungen zulassen, etwa im Schaufenster Telefonnummer oder E-Mail als Kontakt- und Bestellmöglichkeit. Bestellt ein Verbraucher über dieses Kommunikationsmittel dann verbindlich Ware, steht ihm das Widerrufsrecht zu. Da vielen Ladeninhabern das gar nicht bewusst sein wird, belehren sie ihre Kunden auch nicht über dieses Recht. Mit der Folge, dass der Kauf ab Erhalt der Ware sogar ein Jahr und zwei Wochen lang widerrufen werden kann.

Wichtig: Stellt der Ladeninhaber auf Warenbestellung des Kunden klar, dass er die Ware bis zur Abholung nur unverbindlich zurücklegt beziehungsweise reserviert, liegt kein Kauf im Fernabsatz vor. Der rechtsverbindliche Kauf kommt dann erst mit Abholung der Ware im Laden zustande. Die Folge: Der Kunde hat dann kein Widerrufsrecht."

Quelle:
Widerruf und Umtausch wegen Nichtgefallen - Ware zurückgeben oder zurückschicken – die Regeln - Stiftung Warentest
 
Genau wegen so etwas kaufen die meisten eben nicht mehr lokal, kenne solche Stories nur zu gut, immer haben die versucht einen
irgendwie übern Tisch zu ziehen, heulen dann aber das Sie wegen den "großen" zu machen müssen!
 

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