Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Aber E/Ü-Rechnung musst Du in beiden Fällen vorlegen.
EarlGrey schrieb:
@djofly:
Ich will dem Menschen vom Ordnungsamt nicht zu nahe treten, aber ich glaube kaum, dass er der komptente Ansprechpartner in dieser Sache ist...
EarlGrey schrieb:
@djofly: Die spannende Frage ist aber, ob diese Musikproduktion, die ausschließlich Deiner Selbstvermarktung als Künstler / Urheber dient, nicht mit unter Deine freiberufliche Tätigkeit fällt.
Die fallen als Einzelunternehmer, der sich als "Kleinunternehmer" anmeldet, ebenso weg. Der Kleinunternehmer (Umsatz unter ~17500 Euro im Jahr) unterscheidet sich kaum vom Freiberufler, nur dass er eine etwas strengere Buchführung hat - ansonsten machst du als Kleinunternehmer das selbe wie als Freiberufler:Als Freiberufler fallen die Handelskammer-Beitrittskosten und eben die Gewerbesteuer weg.