In der Regel scheitern diese Dinge nicht daran, dass ein Vertrag "nicht standhält", sondern an der Durchsetzbarkeit der Rechte in der Praxis.
Worin besteht denn da der Unterschied? Das "Standhalten" ist schließlich nur die Gegenseite vom "Durchsetzen" und damit folglich eine Frage der Perspektive: Der eine ist Anspruchsteller und der andere Anspruchgegner.
Der Urheber überträgt mir die exklusiven Nutzungsrechte an einem Song mit dem geilsten Industry Standard Best Practice Vertrag ever. Der Urheber nutzt den Titel nicht nur weiter, sondern lizenziert ihn auch noch munter weiter.
Womit dann ja nicht nur eine Verletzung vertraglicher Pflichten vorliegt, sondern eine Straftat: Betrug!
Ich mahne ab und prozessiere und gewinne dank des geilen Vertrages ohne jegliche Gegenwehr. Dann habe ich einen vollstreckbaren Titel auf Unterlassen in der Hand und zudem einen auf Erstattung der Auslagen. Der GV klingelt bei dem Urheber, der gibt eine EV ab und das wars. Ein paar erfolglose Vollstreckungsversuche später kommt die Einsicht, Gutem Geld kein Schlechtes mehr hinterher zu werfen.
Das gleiche Szenario ohne Vertrag: Ich verliere vor Gericht und muss dem Anspruchgegner alle Kosten ersetzen. Und meine teuer bezahlten Exklusivrechte kann ich mir auch noch in die Kimme schmieren ...
Variante: Der Urheber sitzt in den USA. Weil wir einen geilen Vertrag haben, haben wir dort im Rahmen der Möglichkeit der RECHTSWAHL (das habe ich vorhin schonmal gesagt, aber es raffen nur nicht alle) die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Und im Rahmen einer RECHTSSTANDSWAHL die alleinige Zuständigkeit deutscher Gerichte verbindlich festlegen (vorbehaltlich IPR bzw. ZPO). Da wir einen GEILEN Vertrag haben, ist das alles richtig formuliert.
RECHTSSTANDSWAHL = Gerichtsstandort (siehe #43). Und genau deshalb ist ein Fachanwalt wichtig, der sich mit internationalem Recht auskennt. Wie machen das denn sonst die großen Verwertungsgesellschaften?
Jetzt haben wir wieder einen Titel in der Hand und können aber keine dt. Urteile in USA vollstrecken.
Das hängt vom jeweiligen US-Bundesstaat ab (siehe "Foreign Money Judgement Recognition Act").
Ein Vertrag ist im Zweifel weniger wert, als das Papier, wenn der Gegner nur weit genug weg ist oder nichts zu verlieren hat.
Die Aussage ist zwar richtig, aber trivial.
Und mal meine eigen Meinung dazu: Ich würde für so ein einzelnes Liedchen grundsätzlich keine vertragliche Bindung außerhalb der EU eingehen, sondern, wenn ich in Europa keinen Ersatz finde, den Urheber fragen, was er dafür haben will, wenn ich seinen Beat verwende (Scheiß auf die Exklusivrechte!). Nach dem Bezahlen (und Speichern des Schriftverkehrs) würde ich dann einfach loslegen, veröffentlichen und abwarten was passiert. Der Urheber muss bei einer Veröffentlichung ja sowieso immer mit genannt werden (den Fehler, den Urheber nicht zu nennen, sollte man nicht begehen); Und sollte ich zufällig einen Welthit landen, dann hat der Junge eben Glück gehabt (und ich das Geld, um Klagen abzuwehren). Ich habe den Beat ja nicht geklaut (und mehr als nur 50,- Euro auf dem Konto
und damit ausreichend Spielraum). Bei richtigen Produktionen oder Projekten, in denen es um Geld geht, sieht die Sache natürlich anders aus (zum kommerziellen, professionellen Arbeiten gehören Rechtsanwälte nun mal - leider - dazu). Wie ich aber an anderer Stelle ja auch schon schrieb: Meine Einlassungen beziehen sich nicht explizit auf den Fall der TE. Und ob sie an der
Interessenlage vorbei gehen oder nicht (wessen überhaupt?), kann jeder für sich selbst entscheiden. Dafür brauchts sicherlich keine Forenpolizei ... man wird schließlich nicht gezwungen den Kram zu lesen. Und wenn meine Texte so überflüssig sind, warum antwortet Ihr dann überhaupt darauf?
Blöde Frage! Ich weiß natürlich, warum?
Da mache ich aber diesmal nicht mit