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fas1piano
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EarlGrey schrieb:
2. Verkehrsfähigkeit. Der Endkunde ist nicht zeitlebens geknebelt, sondern kann über das Produkt verfügen und es weiterveräußern.
was ich meinte: warum meinst du denn, dass software besser weiterveräußert werden kann als tonaufzeichnungen? wegen 69d urhg?