Was tun? Händler ignoriert meinen Widerruf

An deiner Stelle @DHG würde ich versuchen auf jeder Seite wo der Verkäufer auftritt, z.B. Facebook, Twitter, Amazon, Discogs, Ebay oder was auch immer. Ein kurzen knackigen Kommentar zu hinterlassen ohne Ihn zu beleidigen ! Dies kann nicht einfach gelöscht werden und andere werden es auch lesen. Irgendwie den Herr dazu zu bringen doch einzulenken. Ne schlechte Bewertung abgegeben. Überall.
Keine Selbstjustiz, geht ganz schnell nach hinten los. Aber auch nicht aufgeben.
 
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Cuttos hat recht.

Sei bestimmt und sachlich, formuliere in etwa so: Ich bin leider nicht zufrieden mit dem Service, ich habe wirklich Probleme damit diesen Dienstleister weiterzuempfehlen.

Das ist sachlich, du legst damit kein Urteil fest.
 
Außerdem ist das Risiko doch gleich 0 für DHG, sofern PKH gewährt wird.

Im Falle des Unterliegens trägt der Kläger die gegnerischen Anwaltskosten, auch wenn PKH gewährt wird.

und Ihm eine Packung Mehl in den Briefkasten entleert.

Als Alternative gibt es noch den angezündeten Hundescheiße/Zeitungshaufen vor der Tür.

Zum Thema Anzeige/ Klage, ich glaub dafür ist der Streitwert zu gering.

Anzeige--> Strafrecht. Da gibt es keinen Streitwert. Ne Anzeige wegen Betrugs bei der zuständigen Staatsanwaltschaft würde ich durchaus in Betracht ziehen.
 
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Irgendwie habe ich gerade das Gefühl mir rinnt die Kohle wie Sand durch die Hände (natürlich nicht nur wegen der Geschcihte mit der Platte).... -.-
Wie meinst du das?
 
An deiner Stelle @DHG würde ich versuchen auf jeder Seite wo der Verkäufer auftritt, z.B. Facebook, Twitter, Amazon, Discogs, Ebay oder was auch immer. Ein kurzen knackigen Kommentar zu hinterlassen ohne Ihn zu beleidigen ! Dies kann nicht einfach gelöscht werden und andere werden es auch lesen. Irgendwie den Herr dazu zu bringen doch einzulenken. Ne schlechte Bewertung abgegeben. Überall.
Keine Selbstjustiz, geht ganz schnell nach hinten los. Aber auch nicht aufgeben.

Ja daran hatte ich auch schon gedacht. Da kommt aber nur Amazon und Discogs in Frage. Wobei ich insbesondere bei Amazon nicht einfach ein Produkt schlecht bewerten kann, es geht ja schließlich um den Händler, den ich aber nicht direkt bewerten kann. Bei den anderen Seiten will ich mich nur sehr ungern extra deswegen anmelden. Sinn macht das alles vermutlich eh nur auf der Facebook Seite. Für die restlichen Seiten ist der Künstler wohl zu unbekannt als das es großartig ins Gewicht fallen würde.


@musicdevil
Naja sagen wir mal so, ich hatte die letzten beiden Monate unvorhergesehene Ausgaben von nicht gerade geringem Umfang aber das ist ein anderes Thema....
 
Auf jeden Fall nicht lange hin- und herschreiben und auf Einsicht hoffen. Seriöse Geschäftsleute reagieren meist sofort oder spätestens nach der zweiten Aufforderung. Auf jeden Fall Strafanzeige erstatten. Das kostet nichts und kann häufig online erledigt werden. Kurze Sachverhaltsschilderung genügt. Ist nicht gesagt, dass das im Sande verläuft. Insbesondere wenn da auch schon andere Käufer Anzeige erstattet haben. Und natürlich dem Verkäufer mitteilen, dass man Strafanzeige erstattet hat. Wenn der Verkäufer dann nicht reagieren sollte, kann man davon ausgehen, dass es schwierig wird. Dann muss man sich entscheiden, ob man den Rechtsweg beschreitet. Will man das nicht oder bringt es nichts, sollte man die Geschichte als Erfahrung abbuchen.
 
@Entone Es kommt mir sehr unwahrscheinlich vor, das DHG hier verlieren sollte. Wenn der Sachverhalt so stattgefunden hat wie geschildert, ist das ziemlich klar und DHG wird definitiv keine Anwaltskosten des Labels tragen und zudem auch keine Gerichtskosten wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

@DHG Der Sreitwert ist nicht zu gering, es gibt Menschen die sich wegen viel geringeren Forderungen vor Gericht kloppen ;-) Und das Gericht wird sich auch definitiv mit deiner Sache befassen, sofern du natürlich Klage einreichst bzw den Prozesskostenantrag ausfüllst und dieser genehmigt wird und du dann Klage einreichst. Ich würde dir wie geschrieben empfehlen nochmal per Mail eine Klage anzudrohen und die damit verbundenen Kostenpunkte ziemlich eindringlich zu schildern. Die Gefahr, dass es teuer für das Label wird (insbesondere auch wenn du einen Anwalt einschalten würdest) ist (sofern es nicht insolvent ist, aber das hatten wir ja schon ;-) in deinem Fall ziemlich hoch.

Ich bin mitlerweile in solchen SAchen, die mir irgendwie ungerecht vorkommen recht angriffslustig geworden und denke mir, wenn ich nichts mache, dann ärgere ich mich nur. Ist ja auch ein wenig eine Prinzipiensache, oder? Kann mensch drauf scheißen, oder halt mal rein in den Konflikt gehen. Soviel von mir.

(oder halt die Geschichte mit dem Mehl ...)
 
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Es kommt mir sehr unwahrscheinlich vor, das DHG hier verlieren sollte.

Eine solche Aussage halte ich für recht kühn. Wir kennen ein paar Punkte des Sachverhalts, bei weitem nicht alles juristisch Relevante und die Beweissituation ist außerdem völlig unklar.
Außerdem ist mir unklar, wieso hier mit einer Selbstverständlichkeit davon ausgegangen wird, dass der Threadersteller Prozesskostenhilfe bekommen wird.
 
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Es kommt mir sehr unwahrscheinlich vor, das DHG hier verlieren sollte.

Eine solche Aussage halte ich für recht kühn. Wir kennen ein paar Punkte des Sachverhalts, bei weitem nicht alles juristisch Relevante und die Beweissituation ist außerdem völlig unklar.
Außerdem ist mir unklar, wieso hier mit einer Selbstverständlichkeit davon ausgegangen wird, dass der Threadersteller Prozesskostenhilfe bekommen wird.
Da hast du wohl teilweise recht, allerdings kostet es nichts, eine Klage in Abhängigkeit von zu bewilligender Prozesskostenhilfe einzureichen. Ich habe das schon gemacht, da dauert ein wenig und das Risiko der Anwaltskosten wäre es (und war es) mir Wert.
Wenn DHG keine Bewilligung erhält, dann kann bzw. würde er ja ohnehin immer noch nichts tun können. Außerdem ist mein Vorschlag ja auch der, zuerst einmal eine Mail mit den genannten Kostenpunkten an das Label zu schicken. Außerdem hatte ich es so verstanden, dass das Label bestätigt hat, dass die Platten angekommen sind. Wo siehst du da die Beweisschwierigkeiten?
Aber klar ist, dass immer ein gewisses Prozessrisiko besteht und dass es natürlich sein kann, dass hier noch irgendwelche wichtigen Dinge nicht geschildert wurden, die alles verändern. Ich würde es trotzdem versuchen. :) Andernfalls kämen Leute mit so einer Masche und geringem Streitwert immer durch und das würde mir als Grund schon ausreichen. Was kann denn groß passieren?
 
Außerdem hatte ich es so verstanden, dass das Label bestätigt hat, dass die Platten angekommen sind. Wo siehst du da die Beweisschwierigkeiten?

Gibt es hierfür eine schriftliche Bestätigung? Wie sieht es mit der Widerrufserklärung, deren Inhalt und die Einhaltung der Frist aus? Wurde die Beschädigung dokumentiert? Als nächstes würde sonst von Seiten des Labels die Wertersatznummer kommen...
 
@Entone aus dem Eingangspost entnehme ich; Per Mail gibt es eine schriftliche BEstätigung, Inhalt der Widerrufserklärung ist nicht problematisch, sofern hervorgeht, dass der Verbraucher widerrufen will (hat DHG denke ich irgendwie so formuliert), Frist von 14 Tagen hat DHG eingehalten, Beschädigung muss nicht dokumentiert werden, da es hier um einen Widerruf geht, höchstens das Label könnte die BEschädigung anführen und müsste diese dokumentiert haben. Wäre vielleicht dann wenn das passiert ein kleines Problem.
Vielleicht (ich denke wahrscheinlich) zahlt das Label sofort bei Zugang der Klageschrift bzw. schon bei "Zugang" einer Mail mit der Androhung einer Klage oder Einschaltung einer Kanzlei.
 
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Was ich habe:
- Fotos von dem beschädigten Cover als ich die Platte wieder in der Orginalverpackung zum Rückversandt verpackte
- die Rechnung als PDF Ausdruck
- den kompletten Schriftverkehr per Mail inklusive...
... Bestätigung das der Verkäufer die LP zurück erhalten hat
... meines fristgemäßen Widerrufs
... meiner zweimaligen Aufforderung der Rückzahlung mit konkreter Fristsetzung
- einen Rücksendeschein von der Post (der einfache ohne Tracking und daher nur die Bestätigung per E-Mail Verkehr das der Verkäufer sie erhalten hat)

Was ich nicht habe:
- die Orginalrechnung (wobei da ja eh keine Unterschrift drauf ist)
- die beschädigte Verpackung/ Ware beim Erhalt reklamiert (Nachbar angenommen und damit bei Hermes Versand unmöglich zu reklamieren - wobei die Verpackung sichtlich unzureichend war)

Letzteres ist u.a. der Punkt den mir der Verkäufer ständig vorgehalten hat. Dürfte aber durch die unzureichende Verpackung meiner Meinung nach irrelevant sein (er hat die "billige" Verpackung sogar mehr oder weniger per Mail bestätigt).
 
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@DHG des liest sich doch schon mal gut. Du kannst alles kopieren und vielleicht schon mal bei einer Anzeige vorlegen. Oder für andere.
 
@DHG Dann hast du doch (soweit ich das überblicke) alles. Schreib ihm eine letzte Mail mit der konkreten Androhung, dass du eine Klage beim Amtsgericht einreichen wirst, wenn er nicht bis ... zahlt. Weise ihn darauf hin, dass für ihn dann die bereits beschriebenen Kosten entstehen werden und du auch überlegst einen Anwalt einzushcalten, was nochmals Kosten entstehen lässt, die er im Falle des Unterliegens zu zahlen hat. Du kannst ja auch schreiben, dass du dir rechtlichen Rat geholt hast und dann die Paragraphen nennen, vielleicht wirkt das noch etwas druckvoller :)

Wenn er trotzdem nicht zahlt: Geh mit allem was du hast, zur Rechtsantragsstelle deines Amtsgerichtes und reiche dort Klage ein, indem du den Vorfall schilderst. Dann müsstest du aber den Vorschuss von 105 € erstmal zahlen.
Wenn du das nicht willst und Risikoloser sein willst, beantrage Prozesskostenhilfe, indem du dir das Formular bei dem Amtsgericht im Vorfeld aus dem INternet ziehst und ausfüllst + alles erforderliche zusammensammelst was im Formular steht und dann mit diesen Dingen zur Rechtsantragsstelle gehst. Unbedingt die Klage in Abhängigkeit von der Bewilligung der PKH erheben. So musst du auch keinen Vorschuss zahlen, sofern natürlich PKH bewilligt wird.
Du kannst natürlich auch schriftlich Klage einreichen, dann ist aber etwas mehr zu beachten (Mehrfachausführung, richtiges Gericht benennen usw.)

Aber natürlich gibt es immer ein gewisses Risiko. Ich denke aber, wenn du die Mail an ihn eindringlich und klagewillig formulierst, hast du evtl. schon gute Karten, dass er reagiert, weil er sich evtl. der Kosten eines möglichen Rechtsstreits bewusst wird und das ja auch für ihn stressig und teuer ist bzw. werden kann.

ach so, kannst auch eine Kanzlei beauftragen und über diese Prozesskostenhilfe beantragen, das macht alles evtl. noch stressloser. EInfach mal bei einer Zivilrechtskanzlei in deiner Gegend anrufen und fragen wie das läuft.
 
Mich würde der Namen des Labels interessieren. Der Thread sollte nicht nur dazu dienen DHG über seine Möglichkeiten aufzuklären und hinsichtlich des Vorgehens zu beraten, sondern auch um andere rec.de-Nutzer davor zu bewahren in den gleichen Schlamassel zu geraten.
 
Hallo DHG, sofern das noch nicht thematisiert wurde: Soweit ich weiß, gilt das Widerrufsrecht bei Tonträgern im Fernabsatzhandel nur dann, wenn die Verpackung noch nicht geöffnet wurde; vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB. Was anderes gilt natürlich, wenn der Verkäufer ein Widerrufsrecht, was über die gesetzliche Regelung hinaus geht, von sich aus eingeräumt hat.

Sofern die Kaufsache aber mangelhaft ist, zum Beispiel durch ein beschädigtes Cover, hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung; vgl. §§ 433, 434, 439 BGB. Kommt der Verkäufer diesen Anspruch nicht nach, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen; vgl. §§ 433, 434, 323, 346 BGB. Die Gefahr, dass die Ware beim Versand beschädigt wird, trägt im Übrigen der Verkäufer, sofern es sich um ein Geschäft zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handelt; vgl. §§ 474 Abs. 4, 447 BGB. Das heißt mit anderen Worten, dass alles was bis zur Zustellung der Ware beim Käufer passiert, in den Gefahrenbereich des Verkäufers fällt.

§ 476 BGB statuirt schließlich eine Beweislastumkehr. Normalerweise muss immer derjenige etwas beweisen, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsposition beruft. § 476 BGB kehrt das bei Verbrauchgüterkäufen, also B 2 C um: der Käufer der einen Mangel geltend macht, muss innerhalb der ersten 6 Monate nicht beweisen, dass der Mangel auch tatsächlich im Gefahrenbereich des Verkäufers entstanden ist - vielmehr muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel beim Käufer enstanden ist; die Ausnahme bilden ganz offensichtliche Mängel, die nachweislich nur beim Käufer entstanden sein konnten; ist ja selbstredend.

Da konkrete Rechtsberatung in dieser Form nicht erlaubt ist, konnte ich hier nur abstrakt auf die Gepflogenheiten im Fernabsatz eingehen. Recht haben, heißt aber leider nicht immer - oder viel zu selten - Recht zu bekommen. Ich kann deinen Ärger aber nachvollziehen und würde es wie meine Vorposter mit einem Kommentar auf der Facebookseite versuchen; gerade Musikern sollte ja schon aus Eigeninteresse etwas an der Beziehung zu den Konsumenten liegen.

Forderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner bestehen, werden - soweit vorhanden - über die Masse abgewickelt. Geschäfte, die danach getätigt werden, müssen - wenn vorhanden - vom Insolvenzverwalter genehmigt werden. Forderungen, die dann entstehen, sind nicht mehr für die Insolvenzgläubiger zugänglich. D.h. mit einer schönen (Privat-) Insolvenz kann man sich mal locker häuten und weitermachen.

Leider wahr, allerdings mit der Anmerkung, dass Ausnahmen dort gelten, wo sich der Insolvenzschuldner im Bereich einer unerlaubten Handlung bewegt; vgl. § 302 Insolvenzordnung. Beispiel: A befindet sich in Insolvenz und schließt Verträge, obewohl er weiß, dass er sie nicht erfüllen kann. In diesem Fall bewegt A sich im Bereich einer strafrechtlichen Handlung gem. § 263 StGB (Eingehungsbetrug), die gleichzeitig eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt. In diesem Fall fallen die Forderungen der geschädigten Vertragspartner nicht in die Insolvenzmasse, sondern bestehen weiterhin, sprich der Insolvenzschuldner wird hier nicht von seiner Schuld befreit. Für den konkreten Fall hilft das natürlich nicht weiter, da ich hier - auch wenn das Verhalten des Verkäufers sehr asozial ist - noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten sehe; zumal die Insolvenz ja auch nur Spekulation ist.

Wie sieht es den mit dem Impressum aus. Wenn es sich tatsächlich um ein Label handelt, wäre die Angabe doch verpflichtend; zumindest wenn es in Deutschland niedergelassen ist.
 
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Soweit ich weiß, gilt das Widerrufsrecht bei Tonträgern im Fernabsatzhandel nur dann, wenn die Verpackung noch nicht geöffnet wurde; vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB.

Der Ausnahmetatbestand greift nur bei versiegelter Ware, was v.a. bei Software vorkommt. Eine normale Umverpackung reicht nicht.

Kommt der Verkäufer diesen Anspruch nicht nach, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen; vgl. §§ 433, 434, 323, 346 BGB.

Er hat den Widerruf erklärt. Auf Mängelrechte, die zusätzliche Voraussetzungen haben und damit schwieriger durchsetzbar sind, kommt es gar nicht an.
 
Er hat den Widerruf erklärt. Auf Mängelrechte, die zusätzliche Voraussetzungen haben und damit schwieriger durchsetzbar sind, kommt es gar nicht an.

Hallo Entone, da hast du natürlich Recht, war auch nur als Alternative gedacht; war mir nicht sicher, ob die Platte verschweißt war.
 
Die LP war verschweißt. Ich hab die Folie auch nicht entfernt.

Er hat den Widerruf erklärt. Auf Mängelrechte, die zusätzliche Voraussetzungen haben und damit schwieriger durchsetzbar sind, kommt es gar nicht an.

Das habe ich dem Händler schon versucht zu erklären. Anscheinend ohne Erfolg...

Ich danke euch für eure Beiträge! Ich werde wohl am Wochenende eine Entscheidung treffen und sehen wie ich weiter verfahre. Genug Ansätze habt ihr mir ja geliefert! :)


Label kann ich euch später noch mitteilen, lieber auf Nummer sicher - man weiss ja nie wer mit liest.
 
klar gehts ums Prinzip, nicht um 30€, dazu ist er auf die 14 tage Umtausch frist nicht nicht eingegangen.
mich würde eher interessieren ob er dir (konkret) gesagt hat, du sollst die LP zurück schicken oder ob du nach eigener initiative gehandelt hast. es ist schon entscheidend wie ihr verblieben seid. Weil er kann die Platte weiter an jemand anders verkaufen, was hält ihn davon ab?
was man dagegen machen kann, ihn im web bloss stellen, oder andere davor warnen. mag zwar geschaefftschaedigend sein.
Jemand der mit Minusgeschäft argumentiert verdient es nicht besser.
schade um die Platte auch wenns cover beschädigt war.
 

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