Hallo DHG, sofern das noch nicht thematisiert wurde: Soweit ich weiß, gilt das Widerrufsrecht bei Tonträgern im Fernabsatzhandel nur dann, wenn die Verpackung noch nicht geöffnet wurde; vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB. Was anderes gilt natürlich, wenn der Verkäufer ein Widerrufsrecht, was über die gesetzliche Regelung hinaus geht, von sich aus eingeräumt hat.
Sofern die Kaufsache aber mangelhaft ist, zum Beispiel durch ein beschädigtes Cover, hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung; vgl. §§ 433, 434, 439 BGB. Kommt der Verkäufer diesen Anspruch nicht nach, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen; vgl. §§ 433, 434, 323, 346 BGB. Die Gefahr, dass die Ware beim Versand beschädigt wird, trägt im Übrigen der Verkäufer, sofern es sich um ein Geschäft zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handelt; vgl. §§ 474 Abs. 4, 447 BGB. Das heißt mit anderen Worten, dass alles was bis zur Zustellung der Ware beim Käufer passiert, in den Gefahrenbereich des Verkäufers fällt.
§ 476 BGB statuirt schließlich eine Beweislastumkehr. Normalerweise muss immer derjenige etwas beweisen, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsposition beruft. § 476 BGB kehrt das bei Verbrauchgüterkäufen, also B 2 C um: der Käufer der einen Mangel geltend macht, muss innerhalb der ersten 6 Monate nicht beweisen, dass der Mangel auch tatsächlich im Gefahrenbereich des Verkäufers entstanden ist - vielmehr muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel beim Käufer enstanden ist; die Ausnahme bilden ganz offensichtliche Mängel, die nachweislich nur beim Käufer entstanden sein konnten; ist ja selbstredend.
Da konkrete Rechtsberatung in dieser Form nicht erlaubt ist, konnte ich hier nur abstrakt auf die Gepflogenheiten im Fernabsatz eingehen. Recht haben, heißt aber leider nicht immer - oder viel zu selten - Recht zu bekommen. Ich kann deinen Ärger aber nachvollziehen und würde es wie meine Vorposter mit einem Kommentar auf der Facebookseite versuchen; gerade Musikern sollte ja schon aus Eigeninteresse etwas an der Beziehung zu den Konsumenten liegen.
Forderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner bestehen, werden - soweit vorhanden - über die Masse abgewickelt. Geschäfte, die danach getätigt werden, müssen - wenn vorhanden - vom Insolvenzverwalter genehmigt werden. Forderungen, die dann entstehen, sind nicht mehr für die Insolvenzgläubiger zugänglich. D.h. mit einer schönen (Privat-) Insolvenz kann man sich mal locker häuten und weitermachen.
Leider wahr, allerdings mit der Anmerkung, dass Ausnahmen dort gelten, wo sich der Insolvenzschuldner im Bereich einer unerlaubten Handlung bewegt; vgl. § 302 Insolvenzordnung. Beispiel: A befindet sich in Insolvenz und schließt Verträge, obewohl er weiß, dass er sie nicht erfüllen kann. In diesem Fall bewegt A sich im Bereich einer strafrechtlichen Handlung gem. § 263 StGB (Eingehungsbetrug), die gleichzeitig eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt. In diesem Fall fallen die Forderungen der geschädigten Vertragspartner nicht in die Insolvenzmasse, sondern bestehen weiterhin, sprich der Insolvenzschuldner wird hier nicht von seiner Schuld befreit. Für den konkreten Fall hilft das natürlich nicht weiter, da ich hier - auch wenn das Verhalten des Verkäufers sehr asozial ist - noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten sehe; zumal die Insolvenz ja auch nur Spekulation ist.
Wie sieht es den mit dem Impressum aus. Wenn es sich tatsächlich um ein Label handelt, wäre die Angabe doch verpflichtend; zumindest wenn es in Deutschland niedergelassen ist.