OK, interessant
wenn A also sein Werk hat sichern lassen OHNE das es Dritte zu Gehör/Gesicht bekommen haben können, weil es zB NUR beim Notar liegt, ist also B ebenfalls Schöpfer?
Ja. Im Urheberrecht gibt es anders als bei den gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patent, Marke) keine Neuheit oder kein Eintragungsdatum, das den Schutz entstehen lässt. Wenn beide unabhängig voneinander eine Schöpfung aufs Parkett legen, sind beide Urheber. Aber der Anscheinsbeweis spricht dagegen, s. der Wikipedia-Artikel:
"Angesichts der Seltenheit von Doppelschöpfungen erachtet es die Rechtsprechung für gerechtfertigt, den Urheber vor der Schutzbehauptung des Plagiators, lediglich eine zufällige Doppelschöpfung geschaffen zu haben, mit einer Beweiserleichterung zu schützen. Angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet erscheint nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, „nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen“.
[20] Daher streitet bei Vorliegen von „weitgehende[n] Übereinstimmungen“ regelmäßig der
Anscheinsbeweis gegen das Vorliegen einer Doppelschöpfung.
[21] Der Anscheinsbeweis ist dann als ausgeräumt anzusehen, wenn, wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Melodieentnahme ausgeführt hat, „nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers der neuen Melodie auf die ältere erklären lassen“.
[22] Für die Annahme einer zufällige Doppelschöpfung müssen dabei „schon gewichtige Gründe“ sprechen.
[23] Der Anscheinsbeweis ist widerlegt, wenn der Urheber des späteren Werkes erfolgreich den Beweis antritt, keine Kenntnis von dem älteren Werk gehabt zu haben.
[24]"
Man muss sich im Urheberrecht auch Folgendes klar machen: Die Schöpfungshöhe entscheidet über den Schutzumfang des Rechts. Wenn ich eine "Allerweltskomposition" habe, die gerade so die Schöpfungshöhe erreicht, dann werde ich damit nicht zwangsläufig alle zigtausende ähnliche Werke mit ähnlicher Akkordfolge/Melodie/whatever verbieten können, weil der Schutzumfang gering ist. Da muss sich der andere nicht mal auf eine Doppelschöpfung berufen, sondern kann schon bezweifeln, dass überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt, wenn es nicht 1:1 übernommen wurde. Habe ich dagegen etwas sehr Individuelles geschaffen, ist der Schutzumfang des Rechts hoch, dann sind Verletzungen auch möglich, wenn das nachfolgende Werk nur meiner Schöpfung ähnelt. Im Fall eines sehr individuellen Werks sind Doppelschöpfungen aber praktisch so gut wie ausgeschlossen.