Urheberschaft für unproduzierten Song sichern

Also wenn mir einer einen Welthit klaut, dann bin ich ja wohl in der Lage, weitere Welthits nachzulegen.
Kann ich das nicht, dann wäre ich nur ein "One Hit Wonder" und des ersten Hits auch nicht würdig ...
Ja, aber wenn dir niemand einen Welthit klaut, weil du keinen einzigen produziert hast, ist das ja dann noch schlechter als ein One-Hit-Wonder zu sein.
 
Die strenge Regel lautet, dass man während und nach einer Session Backups macht. Eigentlich müsste man sogar in Echtzeit das tun, denn wenn die letzten fünf Klicks den Weg zum Welthit geebnet haben und dein System abschmiert, bringt dir keiner diese fünf Klicks wieder zurück. Und womöglich kannst du sie auch nicht reproduzieren.
 
Mein Gedanke dazu:
Herr A. schreibt/komponiert einen Song, dessen Aufzeichnung / Niederschrift / what ever er irgendwo hinterlegt; meinethalben auch bei einem Notar.
Weiter passiert nichts mit dem Song, also keine Aufführung, keine Veröffentlichung, nichts.
Jetzt veröffentlicht Herr B. einen Song, der - wirklich zufällig - dem von Herrn A. ähnelt oder sogar identisch ist.
Herrr A. wittert seine Chance und meldet die Veröffentlichung von Herrn B. als Plagiat.
Aber Herr B. kann ja nichts von der Schöpfung des Herrn A. wissen, also daher auch nicht kopiert haben...
Was nützt dann Herrn A. der ganze Aufwand?

Gruß,
Klaus
 
Wissen / wissen müssen spielt beim Urheberrecht keine Rolle. B wäre also geliefert.
 
Herrr A. wittert seine Chance und meldet die Veröffentlichung von Herrn B. als Plagiat.
Aber Herr B. kann ja nichts von der Schöpfung des Herrn A. wissen, also daher auch nicht kopiert haben...
Was nützt dann Herrn A. der ganze Aufwand?
1. eine zufällige Kopie eines bereits existierenden Werkes ist sehr unwahrscheinlich, wenn es dennoch so kommt, hat wie @muffy schrob B einfach Pech gehabt...
2. einzelne Teile eines Werkes die sich mit existierenden Werken ähneln, sind Sache der Gerichte so es denn so weit kommt
3. wenn A Werke schützt und darauf wartet, das ihn jemand kopiert, muss er ne Menge Zeit haben um das Netz zu durchsuchen, das scheint mir doch arg konstruiert :)
 
Das ist alles egal, das nachweisbare Datum und die Schöpfungshöhe sind das einzige, was zählt.
B hat vielleicht gefühlt recht, wird aber keines bekommen vor Gericht.

Ich glaube allerdings, dass sich die Rechtslage bald ändern wird. Der Einsatz von KI um Herrn A bei seinem verwerflichen Treiben zu unterstützen wird das sicher nötig machen.
 
Materiellrechtlich sind in diesem Fall beide Urheber und können nicht gegeneinander tätig werden, weil es im Urheberrecht die zufällige Doppelschöpfung gibt.


Das ist aber beweisrechtlich mit ein paar Fallstricken versehen, weil gegen eine Doppelschöpfung der Anscheinsbeweis spricht. Kann A also seine Urheberschaft nachweisen, so muss B nachweisen können, dass er das Werk selbst und ohne äußeren Einfluss (des Werks des A) erstellt hat, dass er also davon nichts wissen konnte.
 
Ich glaube allerdings, dass sich die Rechtslage bald ändern wird. Der Einsatz von KI um Herrn A bei seinem verwerflichen Treiben zu unterstützen wird das sicher nötig machen.
Du meinst, man sollte eine KI tausende Songs mit allerlei verschiedenen musikalischen Ideen erstellen lassen, diese auf Halde legen und dann mit einem Algorithmus alle danachfolgenden Veröffentlichungen auf Ähnlichkeiten hin untersuchen und dagegen vorgehen. Klingt nach einer soliden Geschäftsidee, die bestimmt zigtausende da draußen haben und ihre KI-Songs gegen andere KI-Songs antreten lassen. Vor Gericht kommt dann raus, dass keiner Urheber und der ganze Quatsch Rechtsmissbrauch/Betrug ist.
 
Das ist aber beweisrechtlich mit ein paar Fallstricken versehen, weil gegen eine Doppelschöpfung der Anscheinsbeweis spricht. Kann A also seine Urheberschaft nachweisen, so muss B nachweisen können, dass er das Werk selbst und ohne äußeren Einfluss (des Werks des A) erstellt hat, dass er also davon nichts wissen konnte.
OK, interessant

wenn A also sein Werk hat sichern lassen OHNE das es Dritte zu Gehör/Gesicht bekommen haben können, weil es zB NUR beim Notar liegt, ist also B ebenfalls Schöpfer?
 
OK, interessant

wenn A also sein Werk hat sichern lassen OHNE das es Dritte zu Gehör/Gesicht bekommen haben können, weil es zB NUR beim Notar liegt, ist also B ebenfalls Schöpfer?
Ja. Im Urheberrecht gibt es anders als bei den gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patent, Marke) keine Neuheit oder kein Eintragungsdatum, das den Schutz entstehen lässt. Wenn beide unabhängig voneinander eine Schöpfung aufs Parkett legen, sind beide Urheber. Aber der Anscheinsbeweis spricht dagegen, s. der Wikipedia-Artikel:

"Angesichts der Seltenheit von Doppelschöpfungen erachtet es die Rechtsprechung für gerechtfertigt, den Urheber vor der Schutzbehauptung des Plagiators, lediglich eine zufällige Doppelschöpfung geschaffen zu haben, mit einer Beweiserleichterung zu schützen. Angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf künstlerischem Gebiet erscheint nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, „nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen“.[20] Daher streitet bei Vorliegen von „weitgehende[n] Übereinstimmungen“ regelmäßig der Anscheinsbeweis gegen das Vorliegen einer Doppelschöpfung.[21] Der Anscheinsbeweis ist dann als ausgeräumt anzusehen, wenn, wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Melodieentnahme ausgeführt hat, „nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf naheliegt, nach dem sich die Übereinstimmungen auch auf andere Weise als durch ein Zurückgreifen des Schöpfers der neuen Melodie auf die ältere erklären lassen“.[22] Für die Annahme einer zufällige Doppelschöpfung müssen dabei „schon gewichtige Gründe“ sprechen.[23] Der Anscheinsbeweis ist widerlegt, wenn der Urheber des späteren Werkes erfolgreich den Beweis antritt, keine Kenntnis von dem älteren Werk gehabt zu haben.[24]"

Man muss sich im Urheberrecht auch Folgendes klar machen: Die Schöpfungshöhe entscheidet über den Schutzumfang des Rechts. Wenn ich eine "Allerweltskomposition" habe, die gerade so die Schöpfungshöhe erreicht, dann werde ich damit nicht zwangsläufig alle zigtausende ähnliche Werke mit ähnlicher Akkordfolge/Melodie/whatever verbieten können, weil der Schutzumfang gering ist. Da muss sich der andere nicht mal auf eine Doppelschöpfung berufen, sondern kann schon bezweifeln, dass überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt, wenn es nicht 1:1 übernommen wurde. Habe ich dagegen etwas sehr Individuelles geschaffen, ist der Schutzumfang des Rechts hoch, dann sind Verletzungen auch möglich, wenn das nachfolgende Werk nur meiner Schöpfung ähnelt. Im Fall eines sehr individuellen Werks sind Doppelschöpfungen aber praktisch so gut wie ausgeschlossen.
 

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