Urheberschaft für unproduzierten Song sichern

Ach, siehste, ich wußte, da war noch 'was
Jo mei, wie wäre es denn wenn Du uns mal teilhaben lässt? Aka Quelle Deiner Erleuchtung angeben.
Irgendwelche Bröckelchen sind bedeutungslos.

Wer hier Texte oder Musik veröffentlicht wird weder geknechtet, noch entrechtet oder gar finanziell ausgeraubt.
Behauptet Du sowas? Mir deucht so.
Butter bei die Fische.

Es gibt nach meiner Erfahrung hier seit Jahren nur ein Mimimi von Leuten, die eh nirgends und niemals etwas gebacken bekommen.
 
Um eine Urheberschaft zu beanspruchen muss ein Werk veröffentlicht werden, das bedeutet das dieses Werk einem im rechtlichem Sinn Dritten zugänglich gemacht werden muss.
Grundsätzlich falsche Auskunft. Nach deutschem Recht ist ein Werk mit dem Zeitpunkt der Schöpfung bzw. Entstehung geschützt. Es gibt keine weiteren Voraussetzungen.
 
Jo mei, wie wäre es denn wenn Du uns mal teilhaben lässt? Aka Quelle Deiner Erleuchtung angeben.
Irgendwelche Bröckelchen sind bedeutungslos.
Es geht wohl um § 1 Punkt 8 der AGB, der etwas sinnverzerrend gekürzt wurde:
8. Eine kommerzielle Nutzung der von RECORDING.de zur Verfügung gestellten Dienste sowie der auf der Plattform RECORDING.de veröffentlichten Songs, Texte, Bilder, Film- und Tonaufnahmen (nachfolgend kurz: „Inhalte“) ist - mit Ausnahme der Bereiche „Jobbörse“- und „Marktplatz“ unter Maßgabe von § 10 dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen - nicht gestattet, sofern nichts anderes ausdrücklich in Textform mit Recording vereinbart worden ist.
Hier geht es meines Erachtens eher im Gegenteil darum einer Fremdnutzung vorzubeugen. 🤷‍♂️

Allgemein:
Einer unnötigen Panikmache aufgrund falscher Informationen und Schlussfolgerungen entgegen zu wirken finde ich durchaus legitim und sinnvoll. Aber das ständige Abbügeln von Rechtsfragen aufgrund von "du kannst eh nix / bekommst eh nix gebacken / wer sollte sich denn für dich interessieren / ...." finde ich unangemessen und äußerst unangenehm.
 
Allgemein:
Einer unnötigen Panikmache aufgrund falscher Informationen und Schlussfolgerungen entgegen zu wirken finde ich durchaus legitim und sinnvoll. Aber das ständige Abbügeln von Rechtsfragen aufgrund von "du kannst eh nix / bekommst eh nix gebacken / wer sollte sich denn für dich interessieren / ...." finde ich unangemessen und äußerst unangenehm.
das sehe ich ebenso, es wäre gut wenn auch andere User sich daran hielten und einfach mal locker das Gespräch laufen liessen
 
Grundsätzlich falsche Auskunft. Nach deutschem Recht ist ein Werk mit dem Zeitpunkt der Schöpfung bzw. Entstehung geschützt. Es gibt keine weiteren Voraussetzungen.
Er meinte damit wohl die Nachweisfähigkeit der Urheberschafft. Wenn bei mir im Auto ein Fresszettel rumliegt, auf dem ein Text steht, und der Anhalter, den ich mitgenommen habe, steckt diesen Zettel ein und landet einen Welthit damit, dann ist es praktisch unmöglich zu beweisen, dass ich der Urheber bin.
 
Was der Hans Martin wohl gemeint hat, ist in § 10 Abs. 1 UrhG zu finden:

"Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen"

Diese Vermutung lässt sich dadurch widerlegen, dass man selbt Beweise für die eigene Urheberschaft vorbringt. Warum dann der an sich selbst adressierte, ungeöffnete Briefumschlag mit einem Tonträger einen höheren Beweiswert als die Originalaufnahmen, die man doch typischerweise digital vorliegen hat, haben soll, erschließt sich mir nicht. Absolut fälschungssicher ist beides nicht und wenn vom Prozessgegner dieser Einwand vorgebracht wird, darf er ihn gerne substantiieren.
Wenn bei mir im Auto ein Fresszettel rumliegt, auf dem ein Text steht, und der Anhalter, den ich mitgenommen habe
Deswegen lass ich keine Fresszettel liegen und nehme keine Anhalter mit. Manche Leute sind auch einfach dämlich, so wie die Geschichte eines erfolglosen Rockmusikers, der Jon Bon Jovi angeblich in den 80ern ein Demotape mit seinem Song überreichte, der dadurch zum Hit wurde:

"I somehow felt like I was going to regret that, but we agreed to take a chance and trust him, so we gave Jon Bon Jovi the cassette that night and we never heard back from him. A short time later we heard the chorus for our song “I’ll be theeerrre for youuuu” as JBJs next big hit."

 
Warum dann der an sich selbst adressierte, ungeöffnete Briefumschlag mit einem Tonträger einen höheren Beweiswert als die Originalaufnahmen, die man doch typischerweise digital vorliegen hat, haben soll, erschließt sich mir nicht.

Das zielt wohl darauf ab, dass auf diese Art ein Datum beweisbar ist, zu dem das Werk existierte.

Sonst könnte man ja z.B. Imagine von Lennon auf ein Band selbst noch einmal aufnehmen und behaupten, das hätte Pappa oder Opa bereits 1963 komponiert.... `Original´ - Aufnahme gäbe es so ja... .
 
Ich weiß ja nicht, wie es bei euch so ausschaut, aber wenn ich einen Song schreibe, habe ich diverse handschriftliche Notizen mit Datum, verschiedene Aufnahmen und ggf. Aufnahmeversionen mit digitaler Zeiterfassung und unterschiedliche Projekte, ggf. sogar Entwurfsaufnahmen auf Smartphone etc., die die Werkschöpfung recht lückenlos dokumentieren. Das alles hat in Bezug auf die Entstehungsgeschichte des Werks und somit in Bezug auf die Schöpfung einen tausend mal höheren Beweiswert als ein Briefumschlag mit dem fertigen Werkstück.

Es geht hier um die Frage, wer Urheber ist. Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Was bringt mir mehr, um die eigene Schöpfung darzulegen: Ein fertiges Werkstück, dessen Bezug zur eigenen Schöpfungstätigkeit ggf. unbekannt ist oder die lückenlose Darstellung der eigenen Schöpfungshistorie des Werks inkl. Vorlage der Einzelbestandteile?
 
Das ist tatsächlich für mich ein guter Tipp. Denn wegen ständiger Verpeiltheit und aus Datensparsamkeit, räume ich ständig den Projektordner auf, und entsorge zu verschiedenen Zeitpunkten fast alles an Zwischenschritten. Sollte ich vielleicht noch mal überdenken und evtl. einen Extra-Ordner für so was anlegen.
 
Briefumschlag mit dem fertigen Werkstück.
welchen ich, nebenbei gesagt, über Wasserdampf öffnen könnte um zu manipulieren, und danach auch locker wieder schliessen würde, ohne das es auffällt

ich glaube nicht das im Fall einer Klage wirklich etwas auf Briefumschläge mit Einschreibenbelege aufbauen liesse
 
Wenn es um die Nachweisbarkeit geht, ist doch der Dieb eigentlich immer im Nachteil in einer digitalisierten Welt.
Aber klar, wer seine Welthits noch auf Bierdeckeln schreibt und sie im Suff liegen lässt, dem ist nicht mehr zu helfen.
 
Jo mei, wie wäre es denn wenn Du uns mal teilhaben lässt? Aka Quelle Deiner Erleuchtung angeben.
Jo mei, sieht so aus als ob @givem-fear auch erleuchtet wurde. ;-)
Aber Du hast natürlich Recht, ich konnte es nicht direkt zitieren und hätte dann schon die Quelle angeben können.

der etwas sinnverzerrend gekürzt wurde:
Das Gegenteil war meine Absicht. Ich hab eigentlich nur die Teile ausgelassen, die ablenken und in diesem Zusammenhang nicht relevant sind.

darum einer Fremdnutzung vorzubeugen
Ah, das wäre natürlich begrüßenswert. Aber müßte es dann nicht "Eine kommerzielle Nutzung durch Dritte..." heißen?
Es könnte aber durchaus sein, daß eine ausführlichere Auseinandersetzung damit hier off-topic ist.
 
Es geht hier um die Frage, wer Urheber ist. Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Was bringt mir mehr, um die eigene Schöpfung darzulegen
Jetzt schmeißt Du aber auch beide Sachen zusammen. Hier muß klar zwischen Recht haben und Recht bekommen unterschieden werden.
Pfeifst Du eine neue Melodie hast Du im Prinzip schon das (Urheber)Recht, ob Du das aber auch bekommst, ist eine völlig andere Geschichte.

Die sicherste Variante, die ich kenne ist, das Werk bei einem Notar zu hinterlegen (in welcher Form auch immer).
 
Jetzt schmeißt Du aber auch beide Sachen zusammen. Hier muß klar zwischen Recht haben und Recht bekommen unterschieden werden.
Pfeifst Du eine neue Melodie hast Du im Prinzip schon das (Urheber)Recht, ob Du das aber auch bekommst, ist eine völlig andere Geschichte.
Bitte nochmal genau lesen, was ich geschrieben habe. Es ging um den Nachweis der eigenen Urheberschaft. Wer Urheber ist, definiert das Gesetz und knüpft an die Schöpfung an. In diesem Fall geht es um eine Sachfrage, wer die Schöpfung vollbracht hat und nicht um die Rechtsfrage, wer abstrakt im rechtlichen Sinne Schöpfer ist. Im Zivilprozess kommt es auf die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsrelevanten Merkmale an. Trifft sie dich selbst in Bezug auf das Merkmal der Urheberschaft/Rechtsinhaberschaft (eben etwa im Fall der vermuteten Urheberschaft des erstveröffentlichenden Dritten) dann musst du dein Vorbringen substantiieren und ggf. mit Beweismitteln unterfüttern können. Darauf beziehen sich meine Ausführungen. Was wird den Richter eher
von der eigenen Urheberschaft überzeugen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Bitte nochmal genau lesen, was ich geschrieben habe.
Dito. ;-) Ich meinte nicht, daß Du das miteinander verwechselst, Du hast das ja in Deiner Post #13 klargestellt. Mit zusammenschmeißen meinte ich, daß Du in Deiner Aussage nahtlos von Recht haben zu Recht bekommen, bzw nachweisen übergegangen bist. Da das aber hier schon mehrfach verwechselt wurde, finde ich da ein klare Trennung wichtig.
 

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