Hallo Earlgrey,
ich erinnere mich, dass wir diese Diskussion 2006 schon mal hatten
möglich. Damals wie heute würde ich die Leitung von r.de erst einmal nach einer Erlaubnis fragen, sich als User anzumelden und kostenlos im Forum Werbung für das eigene Unternehmen zu machen. Ich hab das jetzt mal für Dich erledigt, und die Antwort wird sicherlich kurzfristig erfolgen.
Zu den Preisen... PriorMart berechnet pro Datei eine Hinterlegung. Wer also sein Album zu einer Zip-Datei zusammenfasst, zahlt nur eine Hinterlegung für alles.
In der Preisliste steht "pro Werk". Einen Hinweis darauf, dass Ihr darunter auch eine Werke-Sammlung versteht, gibt es da nicht. zudem ist die Dateigröße auf 50MB beschränkt, was z.B. bei Projektdaten (siehe die Frage des Threadstellers) eine nicht unerhebliche Beschränkung bedeutet.
Im Einsteiger-Tarif für 49,00 EUR ist die notarielle Beglaubigung für den Kunden bereits enthalten.
Beglaubigung? Meinst Du das ernst?
In den anderen Tarifen ist die Beglaubigung für den Kunden nicht enthalten. Wer die Hinterlegungsflatrate bucht, kann pro Monat beliebig viele Werke notariell hinterlegen lassen, erhält aber dazu keine eigene Beglaubigung. Diese Beglaubigung läßt sich selbstverständlich separat anfordern, für derzeit 29,00 EUR. Unsere Kunden hinterlegen in diesen Tarifen oft und umfassend und erst im Streitfall fordern Sie das notarielle Dokument an. So vermeidet man Aktenberge dabei und profitiert von günstigen (Flatrate-)Preisen.
1. Offenbar kennst den Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung wirklich nicht...
2. Was man bei Preisen, die pro hinterlegtem Werk anfallen, als Flatrate bezeichnen kann, weiß wohl nur die Werbeagentur, die sich das ausgedacht hat...
3. Jetzt würde mich mal interessieren, was unter einer "notariellen Hinterlegung" zu verstehen ist, wenn der Kunde keine notarielle Bestätigung über die Hinterlegung erhält. Sammelt der Notar die Dateien mit Zeitstempel bei sich in seinem Aktenschrank? Oder wird die Datei mit Zeitstempel erst im Streitfall einem Notar vorgelegt?
Wir wollen übrigens niemanden davon abhalten, zu einem örtlichen Notar zu gehen. Das hat natürlich Vorteile, weil dabei der Notar sofort eine eidesstattliche Erklärung über die Urheberschaft aufnimmt. Diese eidesstattliche Erklärung ist in der notariellen Hinterlegung, die PriorMart für den Kunden beauftragt, nicht enthalten. Der Notar beurkundet ausschließlich die Priorität, also den Zeitstempel des Werkes, nicht aber die Identität des Urhebers, welche Basis der eidesstattlichen Erklärung über die Urheberschaft wäre.
Die eidesstattliche Versicherung wird zwar oft in Prioritätsverhandlungen abgegeben, bringt aber im Rechtsstreit rein gar nichts, weil sie kein Beweismittel im Sinne der ZPO darstellt, sondern lediglich in den Fällen, in denen das Gesetz dies vorsieht, der Glaubhaftmachung dient. Im Rechtsstreit geht es um Beweise und nicht um Glaubhaftmachung. Das ist rechtlich klar zu trennen. Der Vorteil der notariellen Prioritätsverhandlung ist der, dass der Notar die Identität der Person feststellt, die mit ihren Werken bei ihm zur Beurkundung erscheint.
Praktisch hat das jedoch keine Nachteile, weil eine eidesstattliche Erklärung, selbst der Urheber zu sein, jederzeit abgegeben werden kann, zuletzt im Streitfall vor Gericht. Zeitkritisch ist lediglich der Zeitstempel eines Werkes, dieser kann nicht für die Vergangenheit erstellt werden. Wer diese Erklärung gleich mitabgeben will, ist aber bei einem örtlichen Notar gut aufgehoben.
Dass der Zeitstempel kritisch ist, stimmt. Es kann nur der Zeitpunkt nachgewiesen werden, zu dem das Werk vorgelegt wurde. Das muss der Kunde wissen.
Dass im Streitfall vor Gericht keine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden kann, weil sie kein zulässiges Beweismittel ist, hatte ich oben schon geschrieben. Sorry, aber sowas ist Unsinn.
Auf den Urkunden wird der Urheber mit den Daten angeführt, welche bei der Anmeldung angegeben wurde. Sollte sich jemand als eine andere Person ausgeben, wird die Urkunde nutzlos, da vor Gericht die Identitätsprüfung fehlschlägt.
Das mag bei Euch so sein, bei einem Notar geht das nicht. Jeder Notar überprüft bei einer Prioritätsverhandlung genau die Identität seines Kunden. Hatte ich oben auch schon geschrieben. Man kann sich vor einem Notar nicht als jemand anders ausgeben, es sei denn, man legt einen gefälschten Ausweis vor.
Es geht aber nicht in erster Linie darum zu verhindern, dass sich jemand als jemand anders ausgibt. Welcher Plagiator würde schon ein Werk abkupfern und wäre dann so blöd, nicht sich selber als Urheber auszugeben?

Nein, der Zweck liegt für den "Hinterleger" darin, dass neben dem Zeitpunkt der Hinterlegung auch zweifelfrei nachgewiesen werden kann, dass genau er zum Zeitpunkt XY das Werk hinterlegen ließ, also über das Werk verfügte.
Versucht jemand, ein fremdes Werk unter eigenem Namen zu hinterlegen, kann auch der örtliche Notar ihn nicht davon abhalten.
Das ist richtig. Deshalb sollte der Urheber rechtzeitig geeignete Nachweise schaffen, bevor ein Unberechtigter sowas tut.
Zu beachten bleibt noch die angesprochene Hinterlegung einer CD. Die Haltbarkeit von CDs ist begrenzt und eine CD in einem verschlossenen Umschlag kann vor Alterung nicht geschützt werden. Im Ernstfall kann es sein, dass der Umschlag vor Gericht beweiskräftig geöffnet wird und leider das Beweismittel defekt ist, die Daten also nicht angerufen werden können. Bei PriorMart findet eine separate Archivierung der Dateien statt, welche durch diverse Hashkeys eindeutig der notariellen Urkunden zugeordnet sind. Das Risiko eines defekten Datenträgers wird damit vermieden.
Wenn ein Richter so modern ist, dass er das ohne Sachverständigengutachten versteht, und wenn bei Euch Fehler bei der Datenverwaltung nachweislich ausgeschlossen werden können, ist das keine schlechte Sache.
Was mich bei Eurem Angeboten neben den Preisen wirklich stört, ist, dass Ihr auf Eurer Website ständig mit dem Wort "notariell" versucht, die Kunden zu ködern, aber nirgendwo erklärt wird, was notariell überhaupt passiert, oder was nicht (!) passiert.
Befremdlich finde ich, dass Du Dich als priormart-Vertreter mit rechtlichen Grundbegriffen wie den Unterschieden zwischen Beglaubigung und Beurkundung und Beweismittel und Glaubhaftmachung nicht auskennst, obwohl Ihr eine Dienstleistung anbietet, die genau auf diesen rechtlichen Grundlagen aufgebaut sein muss. Wann und in welcher Weise ein Notar die Dateien bekommt, die Euch zugehen, und was er genau damit macht, solange keine - sagen wir allgemein - notarielle Bestätigung seitens des Kunden angefordert wird, ist auch noch nicht geklärt.