Politiker Zitate verwenden?

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Hallo zusammenm

also ich hätte mal gern gewusst, ob es erlaubt ist drei oder vier Zitate von Politikern in einem Song zu benutzen. Diese werden jeweils nur einmal kurz eingespielt und basta. Die Zitate wurden teils aus dem TV oder Radio mitgeschnitten. Könnte es da Probleme geben oder fällt das dann in eine Art "Kunstform" da die Zitate zur Aussage des Liedes passen??
Weis da jemand was genaueres oder vielleicht wo man sich Informieren kann?? Ich kann ja schlecht beim SToiber anrufen und fragen ob es ihm was ausmacht....;-)

Liebe Grüße

TanteTrudi
 
Nein, ist nicht erlaubt!
 
Soweit ICH da informiert handelt es sich bei Politikern um sogenannte "Personen des öffentlichen Lebens".

Bei Zitaten aus ihren Reden oder sonstwas gibt es eine sogenannte Rezitierungsfreiheit.

Die gilt aber nur dann, wenn sie den Sinn nicht verfälscht.

Das ist die Auskunft die mal seinerzeit mal über den Rock und Popmusikerverband bekommen habe. Ob heute nun neues Recht gilt, keine Ahnung.

Letztendlich hört man sowas doch auch alle Nase lang.

`n berühmtes Beispiel war die "Flasche Bier" vom Raab.

Die Onkels haben teilweise auch was direkt aus den Nachrichten verwendet, wenn daas was faules drangewesen wäre, hätte man die doch GANZ sicher zerfleischt.

Desweiteren gibt es etliche [g=420]CD[/g]´s, mit berühmten Zitaten von irgendwelchen Politikern.

Beipiel US Präsidenten mit ihrem 60er Jahre Mondprogramm oder auch ncoh weiter zurück, Churchill, Roosevelt usw. Woher, wie soll das gehen, wenn das illegal wäre.

Edit: Wie gesagt, ich beziehe mich hier auf die Auskünfte, die ICH bekommen habe und beanspruche keine Rechtsverbindlichkeit!
 
Ich kann mich da nur anschließen was Rotten sagt.

Auf einer der letzten Beat-[g=420]CD[/g] Ausgaben waren auch Teile bzw.
Samples einer Rede vom neuen US-Präsidenten Barack Obama drauf.

edit:
Soviel ich weiß sind alle Samples frei verwendbar - was den Datenträger der Heft-[g=420]CD[/g] angeht.
Was die Samples von Barack Obama angeht, darüber kann ich ebenfalls keine Aussage machen.

Aber wieso sollten die Redakteure das auf [g=420]CD[/g] pressen wollen, wenn Sie nicht selbst die Erlaubnis dazu hätten - macht keinen Sinn oder ?
 
Evtl. ist das in USA ja anders, und auch wenn Du es im Radio oder TV aufnimmst kann jemand rechte an der aufnahme haben etc. pp.

Ich denke die Beat sache ist ok, aber so allgemein kann man das wohl nicht sagen.




Gruss...
 
@ Lacunaflow

Wenn Du so handlungssicher im Gesetzeswesen bist, würde mich mal der
Paragraph dazu interessieren. Wo steht das genau ?
 
Soweit ich informiert bin gilt bei Personen des öffentlichen Lebens eine Rezitierungsfreiheit.

Wer zu diesem Personenkreis gehört oder in wie weit die Zitate nun EXAKT verwendet wertden dürfen ist mir nur in soweit klar, als das sie eben nicht sinnverfremdet wiedergegeben werden dürfen.
 
Haha, nee, so ist das auch nicht....


Ich will das hier ja auch nicht schlecht reden, aber hier in de ist es nunmal so das es diese rechte gibt!

Ob sich da dann jemand für interessiert ist ne andere sache, für diese Schröder Flasche Bier geschichte wurden damals aber Tantiemen gezahlt.


Meine Mutter würd Ich da jetzt auch nicht drauf schwören :D
Rotten ist ziemlich versiert in diesen Dingen, aber er sagt ja auch selber dass er sich nicht sicher ist.



Gruss...
 
Tantiemen...richtig, aber das ist eine Art Umsatzvbeteiligung, keine Rechteübertragung oder sowas.

Hier ging es auch ein wenig um das "Verhohnepiepeln" wo sich dann beide irgendwie einige werden mussten, denke ich. Käuflich ist letztendlich wirklich JEDER!
 
§ 51 UrhG

Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste.


Zitate, § 51 UrhG

Durch Zitate können ganze Werke oder Teile davon in einem durch den Zweck gebotenen Umfang übernommen werden. Da auch der Urheber auf den kulturellen Errungenschaften der Allgemeinheit aufbaut, kann ihm dieser verhältnismäßig geringe Eingriff im Interesse der Allgemeinheit zugemutet werden, sofern er die kulturelle Auseinandersetzung fördert (§ 51 UrhG).

Der Gesetzgeber unterteilt grundlegend in das sog. Großzitat, Kleinzitat und Musikzitat. Allerdings muss das Zitat der Unterstützung oder Auseinandersetzung mit den eigenen Aussagen dienen, oder ein Mittel künstlerischer Gestaltung sein (so genannte Belegfunktion). Die Schranke wird beispielsweise überstrapaziert, wenn eine Arbeit allein dadurch erstellt wird, dass verschiedene Zitate aneinandergereiht werden. Die Übernahme muss vielmehr die Schaffung eines selbständigen, schutzfähigen wissenschaftlichen Werks bezwecken.


So einfach ist das :)
 
@SynthRock

:bigup:




:)



edit:

Aber ist mit "Zitate" jetzt das Zitat an sich, oder die Aufnahme gemeint, weil wie gesagt, jemand kann auch das recht an der Aufnahme haben :(
 
Da bin ich überfragt.

Habe lediglich den Crack was die Arbeitsgesetze angeht :roll:
 
Aber ist mit "Zitate" jetzt das Zitat an sich, oder die Aufnahme gemeint, weil wie gesagt, jemand kann auch das recht an der Aufnahme haben :(

Ein Zitat kann hier grundsätzlich alles sein, also quasi nicht nur die schriftliche Fixierung (Abschrift) eines Zitats - sondern auch Bild, Ton, Musik, Audiowiedergabe, html-Seite u.d.g.m. ... hauptsache die Herkunft ist "legal" und bspw. der Audiomitschnitt wurde nicht geklaut.

Allgemeine Hinweise dazu kann man hier unter dem wunderbaren Titel "Zitieren beim Bewegtbild. Das Zitatrecht im Filmbereich" nachlesen ...
 
Guter Artikel...cool!


Also lag ich vorhin doch nicht so ganz daneben...
 
Die "Maschendrahtzaun-Olle", die von Raab besungen wurde, bekam seinerzeit eine Einmalzahlung und war an den Tantiemen beteiligt. Die Medien berichteten damals darüber. - Wahrscheinlich sind die Persönlichkeitsrechte in einem solchen Fall verhandelbar und sollten im Vorfeld anwaltlich oder durch einen Notar belegt werden. Eine anschliessende Auseinandersetzung vor hisigen Gerichten wird u. U. sehr viel teurer und unangenehmer.
 
SynthRock schrieb:
@ Lacunaflow

Wenn Du so handlungssicher im Gesetzeswesen bist, würde mich mal der
Paragraph dazu interessieren. Wo steht das genau ?

Was Lacunaflow meint, sind nicht die Rechte an den Worten selbst, also der ggf. vorhandene Schutz als "Sprachwerk", der unabhängig von der Wiedergabeform besteht, sondern die Rechte des "Produzenten" an der Tonaufnahme. Diese ergeben sich aus den §§ 85, 86 UrhG.

Die Aufnahme darf nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden.

Mit dem in § 51 geregelte Zitatrecht wird man hier nicht weiterkommen, weil keine der dort genannten Fallgruppen vorliegt.

tomaxx
 
"Mit dem in § 51 geregelte Zitatrecht wird man hier nicht weiterkommen, weil keine der dort genannten Fallgruppen vorliegt."

Aber genau das liegt doch vor, oder nicht... Die 3-4 Zitate im Song unterstützen die komplette Aussage des Songs. Und es wurde legal mitgeschnitten. Gibt es nicht irgendwie ne Vereinigung die sich damit auskennt?? Die [g=119]Gema[/g] wohl eher nicht, oder?
Ist es ausserdem relevant für die Thematik, dass das Lied umsonst zum downloaden geben wird, sowie das ganze Album?

Liebe Grüße

TanteTrudi
 
@TanteTrudi:

TanteTrudi schrieb:
"Mit dem in § 51 geregelte Zitatrecht wird man hier nicht weiterkommen, weil keine der dort genannten Fallgruppen vorliegt."

Aber genau das liegt doch vor, oder nicht...

Nee, eben nicht. Guckst Du hier.

zu Ziff. 1.
Der Song ist kein wissenschaftliches Werk.

zu Ziff. 3.
Es werden keine Stellen eines Musikwerkes in einem anderen Musikwerk zitiert.

zu Ziff. 2.
Das Vorliegen dieser Fallgrupe wäre vielleicht vertretbar, da der Song eine sogenannte Werkverbindung aus einem Musikwerk (Komposition) und einem Sprachwerk (Text) darstellt. Werden nun Stellen eines anderen Werkes in dem Sprachwerk (Text) zitiert, könnte diese Fallgruppe erfüllt sein. Voraussetzung wäre aber in jedem Fall, dass der Text des Songs für sich genommen selbst ein schutzfähiges Sprachwerk darstellt, also die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, wie die Juristen sagen.

Davon unabhängig bleiben aber die Rechte an den Tonaufnahmen. Auf die sind zwar die Schrankenbestimmungen analog anwendbar, bei § 51 ist das aber kaum übertragbar, da hier nunmal gerade ganz konkrete Werkkombinationen genannt sind. Man wird hier aber vielleicht auch anders argumentieren können.

Im Ergebnis lässt sich aber jedenfalls nicht sagen, dass die Nutzung hier klar durch das Zitatrecht gedeckt wäre.

tomaxx
 

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