zu Eurer Info (ich finds auch ärgerlich, ist aber so...):
Ich glaube, solange du kein finanziellen Gewinn damit machst, darfst du covern und zum download anbieten.
Nein, darf man nicht; sofern die betreffenden Kompositionen bei der [g=119]GEMA[/g] verzeichnet sind, sind [g=119]GEMA[/g]-Gebühren zu entrichten. Wenn das Angebot kostenlos und nur zum privaten Gebrauch bestimmt ist, hat das lediglich Einfluss auf die Höhe der Gebühren. Die Bestimmungen der [g=119]GEMA[/g] zur Online-Musiknutzung und die Höhe der Gebühren sind auf der [g=119]GEMA[/g]-Homepage nachzulesen:
http://www.[g=119]gema[/g].de/kunden/information_service/online_musik.shtml
Im vorliegenden Fall wird noch unterschieden zwischen Streaming
http://www.[g=119]gema[/g].de/kunden/direktion_industrie/tarife/vr_w1_tarif.shtml
(ab EUR 25 pro Jahr pro Titel, bei bis zu 2.000 Zugriffen pro Monat)
und Download:
http://www.[g=119]gema[/g].de/kunden/direktion_industrie/tarife/vr_od2_tarif.shtml
(bei kostenlosem Download 0,375 EUR pro abgerufenem Titel)
Weitere Auskünfte bekommt man ganz einfach durch einen Anruf bei der [g=119]GEMA[/g].
Ich gehe mal davon aus, dass die Kompositionen originalgetreu nachgespielt werden. Werden sie verändert und liegt eine Bearbeitung vor, so müsste sogar noch die Erlaubnis der Urheber eingeholt werden.
Auf so Seiten wie
www.myownmusic.de ,sind Cover, Zitate und Sample allerdings ein Grund den Account des Interpreten zu löschen.
Natürlich, diese Anbieter wollen weder die ganzen [g=119]GEMA[/g]-Gebühren bezahlen, noch wollen sie sich strafbar machen.
http://www.myownmusic.de/ hat übrigens eine ausführliche FAQ zu rechtlichen Dingen.
Andere Anbieter schützen sich mit ähnlichen Bedingungen, z.B.
http://www2.[g=114]mp3[/g].de/knowhow/index.html?param=mp3de|11
QUELLE:
http://www.naanoo.com/freeb/board/show_thread.php?userid=1016&topic=189090&forumid=28463
DIE [g=119]GEMA[/g] SAGT:
Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den der [g=119]GEMA[/g] angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften vertritt die [g=119]GEMA[/g] treuhänderisch das gesamte Weltrepertoire an geschützter Unterhaltungsmusik für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Dies bedeutet auch, dass für die Einbringung von Werken des [g=119]GEMA[/g]-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art sowie derer Übermittlung in elektronischer oder ähnlicher Weise die Rechte von der [g=119]GEMA[/g] wahrgenommen werden.
Dies gilt ebenso für die Nutzung von Werken des [g=119]GEMA[/g]-Repertoires im Internet und anderen Netzen, sei es durch Download des Werkes auf die Festplatte des Users (.wav-, .mid-, aiff-, .au- , .mp- etc. Dateiformate) oder nur das Anhören der Werke (z.B. durch die Real Audio Technik, .ra oder ram-Dateiformate).
Die [g=119]GEMA[/g] hat für die sich daraus ergebenden urheberrechtlichen Vergütungspflichten bereits Tarife entwickelt und zum Teil veröffentlicht, welche die unterschiedlichen Arten der Online- Musiknutzung angemessen erfassen:
Websites zu Präsentationszwecken
Vergütungssätze VR W 1 (veröffentlicht am 9. Juni 2001)
Websites mit Electronic Commerce
Vergütungssätze VR W 2 (veröffentlicht am 9. Juni 2001)
Music on Demand mit Download beim Endnutzer
Vergütungssätze VR OD 2 (Veröffentlicht am 20. September 2002)
Music on Demand ohne Download beim Endnutzer (Streaming)
Vergütungssätze VR OD 3 (Veröffentlicht am 20. September 2002)
Versendung von Ruftonmelodien auf Mobiltelefone
Vergütungssätze VR OD 1 (veröffentlicht am 9. Juni 2001)
Internet-Radio (Webcaster/Simulcaster)
Vergütungssätze S-VR / IntR (veröffentlicht am 9. Juni 2001)
Neben den von der [g=119]GEMA[/g] vertretenen Rechten an Musikwerken gibt es noch weitere Rechte, die beachtet werden müssen:
1.) Herstellungsrecht (auch Synchronisationsrecht genannt)
Das Herstellungsrecht ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen, z.B. Textwerken, Bildwerken.
Da in der Regel der Berechtigte (Komponist bei unverlegten Werken; Musikverleger bei verlegten Werken) das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes bzw. Werkteiles selbst vergibt, empfehlen wir Ihnen, dieses Recht vorher abzuklären bzw. zu erwerben.
2.) Leistungsschutzrechte
Wenn Sie vorbestehende Aufnahmen verwenden, z.B. Aufnahmen von einer Audio-CD, sind die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Produzenten zu beachten. Wir empfehlen Ihnen ebenfalls, dieses Recht vorab abzuklären.
Diese Rechte nimmt in der Regel der Tonträgerhersteller wahr. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Landesgruppe der IFPI:
www.ifpi.de, Telefon: (040) 589747-0, Fax: (040) 589747-47, E-Mail:
verbaende@phono.de.
Im Falle der Veranstaltung von Webradio werden die Leistungsschutzrechte wahrgenommen von der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), Podbielskiallee 64; 14195 Berlin, Internet:
www.gvl.de.