Eigene Songs darf man uneingeschränkt auf der HP veröffendlichen, wobei ich dann voher zu einer Prioritätsverhandlung beim Notar raten würde, damit der Urheberzeitpunkt festgeschrieben ist.
Songs anderer Komponisten oder nur winzige Stückchen daraus, sind nur als eindeutig erkennbare Zitate erlaubt, wobei dann immer nachher im Zweifelsfall ein Richter erst entscheidet, was ein Zitat ist und was nicht. Mit wäre das zu heiß.
Grundsätzlich darf man alle Songs auf der HP veröffendlichen, wenn man diese dann haarklein mit Namen, Komponisten- und Textername und Spielzeit bei der GEMA anmeldet, sonst ist es strengstens verboten.
Hier mal ein Auszug aus den GEMApreisen:
Wenn Sie als Interpret Werke dritter zur Präsentation Ihres Repertoires
bzw. Ihrer Interpretation auf Ihre Website einstellen, so ist die
Regelung bezüglich der Vergütung - ohne Präjudiz für die Zukunft und
zzgl. 7 % MwSt - wie folgt:
Für die Vergütung von EUR 100,00 können Sie bis zu 5 Musikwerke des
GEMA-Repertoirs mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten je Werk für
ein Jahr unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer auf Ihrer
Website einstellen. Dabei können Sie 50 % der Werke innerhalb
des Jahres austauschen.
Sollten Sie Werkteile mit einer Spieldauer von bis zu 1.45 min je
Werkteil nutzen, so zählen 2 Werkteile wie 1 Werk.
Bei einer Einstellung von bis zu 10 Musikwerken mit einer Spieldauer von
maximal 5 Minuten je Werk bzw. 20 Werkteile mit einer Spieldauer von
bis zu 1.45 min je Werkteil beträgt die Vergütung EUR 200,00.
Ist die Spieldauer eines Werkes länger als 5 Minuten, sind für jeweils
weitere 5 Minuten EUR 10,00 p.a. zu bezahlen.
Für jedes weitere Werk aus dem GEMA-Repertoire beträgt die Vergütung EUR
5,00 je Kalendermonat der Einstellung des Werkes.
Da diese Website nur Ihre Präsentation erhalten sollte, sollten
keinerlei Erträge, z.B. durch Werbebanner o.ä. erwirtschaftet werden.
Diese Vergütung umfasst ausdrücklich nicht das Herunterladen der Werke
durch den Endnutzer auf seine Festplatte. Wenn Sie Ihre Werke zum
kostenlosen Download anbieten möchten, bitten wir Sie zu beachten, dass
dadurch die Musikwerke und Ihre Aufnahmen nicht gegen Missbrauch
geschützt sind. Dies kann nur durch technische Mittel sichergestellt
werden, die i.d.R. bei gewerblichen Angeboten Anwendung finden.
Wenn Sie dennoch Musikwerke zum Download anbieten möchten, dann finden
andere Vergütungssätze Anwendung. Es finden ebenfalls andere
Vergütungssätze Anwendung, wenn sich auf Ihrer Website andere
gewerbliche Angebote, wie z.B. Mailorder (Bestellen von Tonträgern über
Ihre Website) befinden.
Auch möchten wir Sie auf das sog. Recht zur Benutzung aufmerksam machen.
Dieses ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer
Gattungen, z. B. Textwerke, Bildwerke.
Dieses Recht wird vom Komponist bei unverlegten Werken und vom
Musikverleger bei verlegten Werken) i.d.R. selbst vergeben.
Das Einverständnis zur Nutzung eines Musikwerkes in Verbindung mit
einem Bild bzw. einem Text ist bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei
unverlegten Werken beim Komponisten direkt vorab einzuholen.
Informationen, welcher Verlag Ihr Ansprechpartner ist, erhalten Sie bei
unserer Dokumentationsstelle in Berlin (Frau Dagmar Rosenberger, Tel.
030/212 45-451, Fax: -454, e-mail
drosenberger@gema.de).
Zur Meldung Ihrer Musiknutzung verwenden Sie bitte die angehängte
Excel-Datei.
mfg
GEMA
Direktion Industrie
Abteilung Multimedia / Bildtonträger
Bereich Online
Rosenheimer Str. 11
81667 München
Tel: +49 89 48003-349
Fax: +49 89 48003-357
Zitat ende
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Ich hatte auf meiner Webseite mal 3 Playbacks mit der Stimme einer Schülerin und wurde dafür von der IFPI
http://www.ifpi.de abgemahnt. Ich bin hir gerade nochmal vor inkraftreten des neuen Gesetzes mit einem blauen Auge davongekommen. Da stehen ansonsten 100000 EURO Schadensersatzforderungen und mehr pro Titel im Raum.
Viele Grüße
vocede