Is sowas ne Urheberrechtsverletzung???

  • Ersteller Taleteller
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stimmt nicht ganz. Verletzung von Leistungsschutzrechten durch Sampeln ist eine Rechtsverletzung. Soweit ich weiß, ist höchstgerichtlich nur noch nicht geklärt, wo da rein mengenmäßig die Grenze zu ziehen ist. Absampeln z.B. einer Gesangsphrase oder der ersten 4 Töne aus Beethovens Fünfter stellt jedenfalls eine eindeutige Leistungsschutzrecht-Verletzung dar.

Gruß Rainer
 
Sampling... Grausiges Thema.. Versuche da schon seit Jahren wirklich fundierte Informationen zu bekommen. Natürlich ist mir klar ab wann sampling eine Rechtsverletzung darstellt. Mir will aber nicht einleuchten, dass das in der Praxis auch angewandt wird.
Ich habe bestimmt schon 20 verschiedene gesampelte Versionen von Eurythmics "Sweet Dreams" gehört und das von Gruppen/Bands die nicht wirklich erfolgreich in den Charts sind. Ich glaube kaum, dass die samples clearen.
Ich könnte einen ellenlangen diskurs darüber führen wer was von wem geklaut hat. Das ist besonders beim HipHop extrem auffällig.
Nur selten hört man was von Gerichtsverfahren, und diese werden auch erst öffentlich wenn es sich um einen bekannteren Künstler wie z.B. Kayne West handelt.
Hat jemand vielleicht schon etwas im Netz gefunden wie das vor Gericht ausgegangen ist? Habe einen Artikel über Biz Markie gelesen, der verurteilt wurde, nur ist der Beitrag bestimmt schon an die 10-15 Jahre alt und heutzutage bestimmt nicht mehr so anwendbar.

Gruß
Chris
 
Hast Du eine rechtswissenschaftliche Bibliothek bei Dir in der Nähe?

Dann probier mal z.B.:


"Sound und Sampling. Der Schutz der Urheber, ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller gegen digitales Soundsampling nach deutschem und US-amerikanischem Recht"
in: GRUR Int 2003, 1060

Oder zum Recht des Tonträgerherstellers:
Wandtke/Bullinger,
Urheberrecht (Kommentar),
2. Auflage 2006, § 85, Rdn. 25, mit weiteren Nachweisen

Glaubt man dem Kommentar, gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung zum Thema. Und alles ist noch in der Diskussion des wissenschaftlichen Elfenbeinturms. Liegt wohl daran, dass es diesbezüglich laut Kommentar wenige Streitigkeiten gibt, die bis ganz nach oben durchgefochten werden.

Nach dem Kommentar stellt sich die Rechtslage so dar:
Anders als beim Urheberrecht geht das Leistungsschutzrecht des Tonträgers weiter und jede Entlehnung auch nur einzelner Töne ist vom Wortlaut des Gesetzes erfaßt und stellt somit eine Verletzung des Tonträgerherstellers dar. (Insofern waren meine Ausführungen oben unvollständig).

Es gibt anscheinend in der Literatur eine wachsende Gegenansicht, die diesen weiten Schutz des Tonträgerherstellers begrenzen will, indem eine Verletzung durch Sampling nur dann gegeben sein soll, wenn eine „messbare Beeinträchtigung“ des Herstellers feststellbar ist.
Nachweise im Kommentar: OLG Hamburg ZUM 91, 545, 548; Hoeren FS Hertin 113, 128 f.; Schricker/Vogel § 85 Rn. 35

Der Kommentator will diese Einschränkung jedoch nicht anwenden, da sie sich gegen den Wortlaut des Gesetzes stellt. (Weitere Nachweise zu dieser Ansicht: Dreier/Schulze/Schulze, Urhebergesetz kommentar § 85 Rn. 25)

Im Ergebnis kann man sagen: Nix geklärt bedeutet insofern Rechtsunsicherheit und Raum für Argumentation von Anwälten. Was eindeutiges kann man also zur Zeit gar nicht im Internet finden. Wissenschaftliche Aufsätze geben die Meinung der Autoren wieder, wobei offen bleibt, wie dann letztendlich die Gerichte entscheiden.

Immerhin hat sich das OLG Hamburg (s.o.) wohl der Meinung angeschlossen, die die Reichweite der Rechte des Tonträgerherstellers beschränken will. Das ist aber auch nichts höchstrichterliches und schafft deshalb ebenfalls kaum Rechtssicherheit. (Hab zudem die ZUM nicht da, so dass ich mal nachschlagen könnte....)
 
Danke dir für die Info!
Werde mich nach den Büchern umschauen. Ist das Buch "Sound und Sampling..." eine Auslegung des Gesetztextes?

Gruß
 
Das ist kein Buch, sondern ein Beitrag einer Zeitschrift.

Die Zeitschriften werden jedes Jahr gebunden und dann ins Regal gestellt. Die Seitenzahlen sind durchgängig nummeriert. D.h. die erste Ausgabe im Jahr beginnt mit Seite 1 die letzte im Jahr mit Seite 1000 + x.

Du mußt also nur in der Bibliothek nach der GRUR Int. fragen, dort den Jahresband 2003 herausnehmen und auf Seite 1060 nachschlagen. Dort beginnt der Beitrag.

Allerdings mußt Du aufpassen: Es gibt die Zeitschrift GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) als nationaler Teil und als internationaler Teil, mit Zusatz GRUR Int.!

Also bei der "GRUR Int." nachschauen nicht bei "GRUR"!

Zudem mal nach den Kommentaren zum Urhebergesetz schauen. Gut ist v.a. Dreier/Schulze. Kommentare sind immer gute Ausgangspunkte. Wenn Du das Urteil vom OLG nachschauen willst, einfach die Zeitschrift ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) suchen und ebenso vorgehen. Das Bibliothekspersonal hilft meistens gerne ;-)

Ich hab hier nur Zugang zu einer Online-Datenbank (Beck-Online) und bin nicht in einer Bibliothek. Deshalb kann ich nicht auf alles zugreifen. Ich habe hier nur eine kurze Zusammenfassung für den GRUR Int. aber keinen Volltextzugriff.

Aber es ist auf alle Fälle eine Auslegung des Gesetzes, was sonst ;-)
Der Artikel beleuchtet halt das Problem Sampling unter allen im Titel genannten Gesichtspunkten und legt dabei zwingenderweise die betroffenen Gesetze aus. Außerdem vergleicht er die deutsche mit der Rechtslage in der USA. DU findest natürlich eine ganze Latte mit weiterführenden Literaturverweisen, denen Du ebenfalls nachgehen könntest, wenn Du spezielle Fragen hast.
Kann allerdings jetzt nichts zur Qualität des Beitrags sagen, da ich ihn nicht gelesen habe. Veröffentlichung in der GRUR hat jedoch im Regelfall eine Qualitätsvermutung für sich ;-)


Grüße,
Fruity
 
Mal was anderes (Achtung, OT):

Taleteller, dein Avatar ist eine ernsthafte Gefahr für Epileptiker! ...manmanman :D

Gruß, _pole
 
Grüsst euch!

Zum Thema Sampling kann ich nur dieses höchstallerbestemegasuper Video empfehlen (das sich eben mit diesem Thema auseinandersetzt):


F-F-F-F-Fantastisches Video!

Wer danach noch behauptet, wer sampled klaut und macht nichts eigenes, hat nicht zugehört. :D

Dort wird eben auch erwähnt, dass die Gesetze noch aus einer Zeit stammen, in der Sampling noch nicht vertreten war, diese Art von Musizieren heutzutage aber zum Musikalltag dazugehört.
Die meisten werden schonmal einen Loop von irgendeiner Drum-[g=420]CD[/g] benutzt haben, was ja im Grunde genommen auch Sampling ist.

Viele Grüße, Undress.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Dass Sampling kreativ sein kann, wird niemand bestreiten. Dass das Leistungsschutzrecht schon bestand, bevor Sampling zum Massenphänomen wurde, wird auch keiner bestreiten.

Was aber innerhalb der Grauzone Recht und Unrecht ist, wird sich nur durch die Rechtsprechung klären lassen.

Gruß Rainer
 
Die Länge machts nicht aus (ich rede von Musik). Der populäre Irrtum mit den 2/4 Takten oder den 12 Sekunden oder weiß nicht was ist ein ebensolcher und bleibt es.

Es gab mal früher (so Mitte der 90er) die Sendung "MTV-Best-Of" mit einem ganz bestimmten Jingle, zusammengemixt aus Versatzstückchen bekannter Evergreens (Doors, Prince, Madonna usw). Der ganze Jingle ging etwa 5-10 Sekunden, die einzelnen Zitate teilweise nicht länger als eine [g=342]Sekunde[/g].

Jedes Teilstück war absolut als einem ganz bestimmten Lied zugehörig erkennbar und hätte so ohne ohne Geld an den Urheber garantiert nicht anderweitig verwendet werden dürfen.

Wenns nur irgendwie ein Klavierakkord sein soll, muß er ja nicht von Elton John kommen. Bestimmte Akkordfolgen mit entsprechender Umspielung sind aber eben typisch Elton John, so wie jetzt z.B. "Don´t let the sun go down on me". Beispiel auf Youtube:


Don´t let the sun go down on me - live

Das Lied fängt etwa bei 0.04 an und bei zwei Akkorde später, bei 0.07 habens die Leute bereits erkannt - das "auszuleihen" wäre eine klare Urheberrechtsverletzung.

Gruß
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mal was anderes (Achtung, OT):

Taleteller, dein Avatar ist eine ernsthafte Gefahr für Epileptiker! ...manmanman

Gruß, _pole

Danke hab schon geändert :D ich hab selber einen bekommen, als ich michs nächste mal angemeldet hab...
 
Hm, ok wenn da noch Rechtsunsicherheit herrscht, ist das natürlich äußerst schwierig. Ich muss mir mal die Artikel kommen lassen und durchlesen.

Andernfalls, falls ich ein mit einer oben beschriebenen Arbeitsweise bestücktes Album zum Verkauf feilbiete (das ist natürlich alles reine Imagination und ist keineswegs eine volle Absicht von mir *g*), wie hab ich Möglichkeiten, mich rechtlich abzusichern, durch eventuelle Gegenleistung(en) an den originalen Künstler...?

Vor allen Dingen: wer entscheidet denn, dass das noch machbar ist oder nicht. Da komm ich mir ja vor, wie wenn ich jemanden den Unterschied zwischen Menschen mit dunklerer Hautfarbe und hellerer Hautfarbe anhand des simplen Schwarz/Weiß-Beispiels erkläre...? Das kann doch ein fließender Übergang sein und nur Nuancen könnten zwischen einer Verletzung des Leistungschutzrechtes des Tonträgers und einer legalen Umsetzung eines Samples davon liegen?

Bitte um Anregungen. Wie ich finde, ist das ein heißes Thema.
 

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