Is sowas ne Urheberrechtsverletzung???

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Taleteller

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Yupp,

also erstmal: Verdammt gut, dass sowas hier auch im Forum behandelt wird, noch dazu scheint es hier echte Checka zu geben^^

Die Frage um die sich bei mir alles dreht ist wie folgt.

Wenn ich ein sample benutze, es aber derart unkenntlich mache, dass das Original nicht mehr kenntlich ist, bedeutet das dann eine Verletzung des Urheberrechts oder nicht?
Ich geb mal ein Beispiel:
Sagen wir mal ich benutze ein Klaviersample aus Elton's besten Tagen. aber eben nur so ein oder zwei Noten (sprich: nicht mal ein ganzer [g=253]Takt[/g]). Komponiere dort mithilfe diverser Software Sequenzer oder Sonstigem einen Track mit eigener, ganz anderer Melodie...
-->Bin ich dann Künstler, oder Dieb?

Die Frage ist wichtig. In einem Jahr will ich eine EP oder sowas machen, mit meinen eigenen Kompositionen. Ich hab sagen wirmal die Hälfte meiner insgesamten Produktion ungefähr auf so ne Weise gemacht, da mir zB ein Keyboard noch fehlt und diese Samples meiner Meinung nach einfach nur großartige Effekte sind....
 
Das ist echt ein schwieriges Gebiet. Über das Thema Samples bzw. was noch erlaubt ist und was nicht gibts glaube auch Grundsatzurteile.
Möglicherweise kann dir da eher Earl Grey unser Rechtsexperte weiterhelfen.
 
Geklaut ist geklaut! Aber der Beklaute muß es auch erkennen können, das er Opfer wurde. In Ordnung ist es also nicht was du machst, wird aber i.d.R. keiner merken. Rest mußt du mit deinem Gewissen ausmachen.
 
wenn du etwas von jemand anderem samplest, ohne dieses sample zu klären, sprich ohne einverständnis des urhebers, dann ist es eine urheberrechtsverletzung.
Aber wo kein kläger, da ist auch kein angeklagter...
 
Ich halte das für unproblematisch. Vor allem dann, wenn du nicht gerade Beats für Robbe Williams produzierst.
 
Ein Verbrecher bist Du nur ab dem Zeitpunkt, wo man dich erwischt.

Wenn Du einen kompletten Rammsteinsong dermaßen verzerrst,
dass nur noch ein Rauschen übrig bleibt, wird das niemand
bemerken. Den kannst Du dann sogar bei Emule hochladen und behaupten,
Du hättest ihn produziert, darfst nur nich den Titel nennen
 
ich vestehe nur nicht warum du dann überhaupt sampeln musst
wenn du nur 2 noten nimmst und die dann auch noch so stark verfremdest:D

investiere die energie doch lieber in was eigenes!

mfg
Torn
 
Ich glaube, dass er die Samples nimmt, weil er den Klang des zb Klaviers mag und eben genau den Klang haben will. Jetzt nimmt er die einzelnen Töne und macht daraus sozusagen sein eigenes Lied, aber mit dem Klavierklang von zB Elten John. Hab ich jedenfalls so verstanden.
 
ach soooo.....aber hey, das fällt doch eh keinem auf....es sei denn man macht das und landet dann auf platz 1 der britischen charts oder so:D


mfg
Torn
 
Also danke für die Antworten. Es geht mir aber auch noch darum, ob das denn dann künstlerische Freiheit ist, oder nicht? *g*
Ich meine, rein melodisch hat das ja gar nichts mehr damit zu tun, man erkennt vielleicht gerade noch, dass das früher mal ein Klavier war. Gibt aber auch Kompositionen, wo ich gefragt werde: "Ah und was sind das für Geigen" Keine Geigen, Klavier....

Nunja, und is mir auch klar, dass wo kein Kläger usw. Aber interssiert mich halt nun mal, wie Ihr das sehen würdet. Oder gibts da wirklich schon einschlägige Urteile?
 
Bei einzelnen Tönen sehe ich das unkritisch, wenn Du Phrasen übernehmen würdest, dann wäre das auf jedem Fall mit dem Urheber zu klären. Wenn man bspw. rausbekommt, mit welchem Piano irgendwas gespielt wurde und man geht z.B. zu jemandem, der so ein Teil rumstehen hat und sampelt das, dann muß man ja auch nicht den Pianohersteller um Erlaubnis fragen... oder ?

gruss
Tom
 
Ich hab auch nen Kumpel, der seine Beats aus anderen Liedern zusammenstückelt. Der nimmt die Bassdrum von Track1, die [g=149]Snare[/g] von track2 usw. schneidet die Samples raus und macht nen komplett neuen Groove daraus... Rechtlich gesehen, ist das ne Urheberrechtsverletzung, aber wer in der Welt könnte da noch nachweisen um was es sich handelt? Zumal du die Dinger ja auch noch verfremdest... Imo unbedenklich und auch ohne schlechtes Gewissen machbar. Vorallem bei dem ganzen Zeug was man auf Youtube und Co findet, da haben die doch schon genug zu tun (Youtube bzw Googel als Betreiber wurden übrigens von der TV-Gesellschaft die uA MTV gehört wg Urheberrechtsverletzung verklagt die sollten also alle beschäftigt sein ;))
 
Also, ich denke, wenn es nur mal zwei drei Noten sind und nicht mal ein ganzer [g=253]Takt[/g] und dann noch verfremdet - wer soll das dann noch erkennen oder rekonstruieren? Zum anderen bin ich mir sicher, mal was gelesen zu haben (als das damals mit dem Sampeln so richtig losging und sich die Plattenindustrie und deren Künstler anfingen sich zu beschweren), dass kurze Phrasen (so ein 1 bis 2 Takte) kein Problem darstellen. Denk doch nur mal an den sehr häufig verwendete Drum-Klassiker von John Bonham aus "When the Leavy breaks". Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Nutzer dafür Verwertungsabgaben leisten. Vieles wird ja über die [g=119]Gema[/g] in Form von Tantiemen an die Urheber/Künstler zurückgezahlt, was aber auch kein Freibrief ist.

@Cablebob:
Du sagst "Ein Verbrecher bist Du nur ab dem Zeitpunkt, wo man dich erwischt."

Nun, das sehe ich ganz anders - und die Gesetzteslage sicher auch. Denn Klauen ist keine Affekthandlung. Vergleichsweise wäre ich dann auch kein Verbrecher, wenn ich jemandem die Rübe wegschieße und nicht erwischt werde. ... oder das Auto klaue, oder nur mal die Reifen abschraube und an meine Karre montiere.

Es gibt ein Urheberrechtsgesetz, dem wir alle unterliegen. Das Urheberrecht ist immer an den Urheber gebunden und nicht übertragbar. Als Künstler können wir nur Nutzungslizenzen verkaufen - sprich: ein Nutzungsrecht oder auch Copyright. Die Musikindustrie - vor allem die Plattenfirmen - wissen das genau und kommen deshalb gerne mit unglaublich ausgebufften Knebelveträgen.

Übrigens: Unwissenheit schütz vor Strafe nicht. Frag im Zweifelsfall einen Anwalt - bevor der Elton kommt ...

;-)

Gruß, Mixmawat
 
Zum anderen bin ich mir sicher, mal was gelesen zu haben (als das damals mit dem Sampeln so richtig losging und sich die Plattenindustrie und deren Künstler anfingen sich zu beschweren), dass kurze Phrasen (so ein 1 bis 2 Takte) kein Problem darstellen.

Das gehört leider in die selbe Legendenschublade wie die Sache mit dem Einschreiben an sich selbst. Sehr oft irgendwo zu lesen, bleibt aber falsch.
 
... dann gehts eben nur frei nach dem Motto: wer zuerst kommt malt zuerst !
 
Hallo,

Ich möchte mal etwas zum versachlichen der Diskussion beitragen:

Also zunächst hat Elton John ein Urheberrecht an seinem Stück nach § 2 I Nr. 2 UrhG.

Das heißt jede Verwertung körperliche und unkörperliche Verwertung seines Werkes bedarf einer Lizenz. Hast Du die nicht, begehst Du eine Urheberrechtsverletzung.

1. Einschränkung:
Keine lizenzpflichtige Verwertungshandlung ist die Vervielfältigung die NOTWENDIG ist, um eine Bearbeitung durchzuführen. Hier geht § 23 UrhG dem Vervielfältigungsrecht nach § 15 UrhG vor. Man kann also Teile des Werkes beliebig Sampeln und und in seinen Songs verwursten.
Die Bearbeitung darfst Du danach aber keinesfalls Veröffentlichen oder sonst wirtschaftlich verwerten. Hier hat Elton wieder nach § 23 UrhG ein Vetorecht!
Du kannst aber die Bearbeitung, ebenso wie das Original nach § 53 UrhG im Rahmen der Privatkopieschranke an Deine Freunde und Bekannten weitergeben.

2. Einschränkung:
Wenn Du ein Sample entnimmst und vervielfältigst und in eigenem Song verwurstet, ist das nur dann urheberrechtlich problematisch, wenn der entnommene Teil des Werkes selbst Werkqualität besitzt.
Dies ist der Fall, wenn der Werkteil selbst eine persönliche, geistige Schöpfung i.S.d. § 2 II UrhG darstellt. D.h. die im Werk verkörperte Individualität des Schöpfers auch in dem Werkteil allein betrachtet zum tragen kommt. Es spielt also eine Rolle, ob in das entnommene Sample der Charakter des Gesamtwerkes noch erkennbar ist.
Einzelne Noten oder der abstrakte Rythmus eines Liedes haben diese Schöpfungshöhe keinesfalls.
Eine feste Regel ab wieviel Takte o.ä. Sampling nicht mehr zulässig ist, kann allerdings nicht aufgestellt werden. Als Faustregel kann man nehmen, wie sehr man durch den entnommenen Teil noch an das Originalwerk erinnert wird. Allein, dass man hören kann, dass es sich um eine Klaviernote handelt reicht dazu keinesfalls aus. Samples, die keine Werkqualität haben, sind gemeinfrei, dürfen also beliebig verwendt werden, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu befürchten.

Dasselbe gilt dann, wenn das Werk so unkenntlich gemacht, dass man es nicht mehr erkennen kann. Auch dann ist es nach § 24 UrhG gemeinfrei. Dies ist dann der Fall, wenn ebenfalls die individuellen Züge des Werkes in der Benutzung soweit verblaßt sind, dass die im Bearbeiteten Werk nicht mehr erkennbar sind (Verblassungstheorie des BGH).
Die Idee hinter einem Werk ist frei ( Motiv "Liebe", Geschichte etc.) nur die konkrete Umsetzung ist geschützt, man kann diesselbe Geschichte mit anderen Worten und Gedankenführung und anderer Melodie in einem Lied erzählen.
Im Bereich der Musik ist aber der strikte Melodienschutz nach § 24 II UrhG zu beachten. Die Melodie darf nie kopiert werden, auch keine Abwandlungen, sofern die Originalmelodie noch erkennbar ist.

Soweit zum Fall!

Allgemein gilt: Urheberrecht schützt nur persönliche, geistige Schöpfungen!
Es ist also eine gewisse Schöpfungshöhe zu erreichen. Eine bloß handwerkliche Tätigkeit wie ein Standard-beat aus einem Tutorial nachzubauen, schafft noch kein Urheberrecht.
Erst wenn das Werk durch schöpferische Gestaltung einen individuellen Charakter erhält, greift das Urheberrecht ein. Unterhalb dieser Schwelle darf munter kopiert werden.
Allenfalls an ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers, also desjenigen, der die CDs kopiert, ist dann nach § 85 UrhG ist zu denken.

Schöne Grüße,
Fruityfruityfruity
 
nochmal kurz und prägnant:

urheberrecht is was anderes...

wenn ihr einzelne noten/schläge übernehmt hat das nichts mit urheberrecht zu tun, sondern leistungsschutzrecht.

urheberrecht schützt texte und kompositionen = geistiger eigentümer
lsg die aufnahmen = derjenige der das ding einspielt und performt

persönliche meinung zu der thematik: wenn man es nicht erkennt ists egal.. gerade wenns wirklich nur 1-2 töne sind oder ein drumschlag... nur bei kraftwerk würd ichs mir 2x überlegen ob das sample überhaupt sein muss *gg*
 
Halt, ganz vergessen habe ich noch eine weitere Einschränkung für Eltons Urheberrecht!

3. Falls das entnommene Teil (sample) so groß sein sollte, dass ihm selbst Werkqualität zukommt (Kriterien, siehe im ersten Post unter 2.), dann gibt es ja noch die Urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts nach § 51 Nr. 3 UrhG

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. ...

2. ...

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Diese Schranke eignet sich jedoch nicht für Samples, jedenfalls nicht dann, wenn damit das Stück ausgeschmückt werden soll. Das Zitatrecht ist sehr eng anzusehen und der Zweck des Zitats muß die Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk sein, es darf aber nicht eine künstlerische Verwertung des Werkes anstelle eigener Musik sein. Kurz, der Zitatzweck darf sich nicht in der Übernahme der künstlerischen Leistung Eltons erschöpfen. Wenn mann aber einen besonders gelungenen Part übernimmt, um damit sein eigenes Musikstück zu bereichern, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Grüle nochmal!
 
Es geht hier aber wohl aber tatsächlich nicht um Urheberrechtsverletzungen, wie DaVogi schon schrieb, sondern um das Leistungsschutzrecht. Insofern gehen fruitys Überlegungen ein wenig am Thema vorbei.

Durch das Verwenden von 1-2 Noten aus einen Elton John Stück, in der Weise, das ich die 2 Töne selbst auf dem Klavier nachspiele verletze ich in aller Regel noch kein Urheberrecht, weil das verwendete [g=39]Intervall[/g] insoweit nicht urheberrechtlich geschützt ist. Die 2 Töne werden in aller Regel noch nicht den Charakter einer widererkennbaren Melodie haben.

Was allerdings problematisch ist, ist das Leistungsschutzrecht an der Aufnahme. Schließlich sollen ja nicht die 2 Töne selbst nachgespielt werden, sondern die konkrete Aufnahme von Elton John verwendet werden. Insoweit bräuchte man eine entsprechende Genehmigung.

Eine ganz andere Frage ist natrürlich, wer das bei vollständiger Verfremdung noch merken soll. Weshalb spielst Du die Töne nicht selbst ein und verfremdest sie dann?
 
@Danke. Puh da wird einem ja ganz schummrig... Also, abgesehen davon, dass es letzten Endes sowieso von keinem mehr erkannt wird, was gesampelt wurde, ich habe also rausgehört, dass es KEIN Rechtsbruch ist (ob Urheberrecht oder Leistungsschutz, ach wie auch immer), wenn ich ein Sample mit eigenem Genius ;);) so verändere, dass der Charakter des Originals nicht mehr zu erkennen ist.

Charakter des Originals wäre für mich hier etwa so zu definieren:
wesentlicher Bestandteil des Charakters sind die durch die Genialität des echten/ersten Schöpfers ausgeprägten Züge, die einen Wiedererkennungswert besitzen.

Was doch im Klartext bedeutet: ich kanns hernehmen, solang mans nicht erkennt, oder? Oder wie?

@vermona Warum ich nicht selbst einspiele? Na ;) - hab noch kein masterkeyboard. Plus, da kommen echt tolle Sachen beim rumschrauben raus...
 

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