Frage zum Sampling

ibaxx

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Hallo,

ich habe bereits die Suchfinktion bemüht, auch einige Threads zum Thema entdeckt, aber leider nichts passendes zu meiner Frage.

Ich habe die letzten Jahre eigentlich komplett aufs Sampling verzichtet, hatte mit FL Studio und diversen Plugins produziert. Nun habe ich mir eigentlich für die FL Studio Mobile Version ein Ipad zugelegt, finde es aber zum unterwegs Sketchen sehr unfreundlich.

Nun habe ich die IMPC und die IMPC Pro aus dem Appstore geholt und bin damit kreativ wie schon lange nicht mehr.
Endlich kann ich die wenige Freizeit mal wieder gut nutzen.

Jetzt spiel ich auch mit der Überlegung mir die MPC Studio zu holen, da ich ja von der IMPC (ohne Pro) dort importieren kann und ausarbeiten kann.

Es gefällt mir eigentlich sehr gut so zu arbeiten, so dass ich sogar daran denke meine FL Studio Producer Edition mit diversen Imageline Plugins trotz dem damaligen Preis einfach mal anstauben lassen.

So nun aber zu meiner Musikrecht Frage:
Wie sieht die aktuelle Rechtslage beim Sampling eigentlich aus? Also Prominente Beispiele sind ja Moses P gegen Kraftwark. Leider kenn ich jetzt das betreffende Sample nicht, aber ich denke, es ist genau so wie im Kraftware Song präsent???

Ich bin der meinung auch in den letzten Jahren mal ein Gerichtsurteil mitbekommen zu haben, wo das Gericht zum Gunsten des Samplers entschied, da er etwas ganz anderes daraus gemacht hatte.

Ich arbeite so, dass ich ein Sample komplett Choppe und auch komplett anders arangiere...
An dem Gehör meiner Freundin habe ich schon einege Sachen getestet und sie hat keineswegs erkannt, dass das mal aus dem jeweiligen song war.

Defakto nutze ich das Sampling eher um Instrumente zu entwickeln... wenn man es so nennen kann?

Sample clearen ist momentan eher nicht von interesse (da momentan auch nicht kommerziell genutzt), weil es unterwegs eher ein Aufwand macht jedes sample zu notieren, wobei ich bereits die gesamplete pasage sowie das mpc programm nach dem jeweiligen original benenne...

Hat jemand rat für mich?
 
Zu der Frage würde ich sagen: Wo kein Kläger, da kein Richter.
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Wenn Du gesampletes Musikmaterial so stark verfremdest, das es nur 1 von 10000 Leuten auffällt, ist die Chance gering "erwischt" zu werden. Und käme es trotzdem zu einer "Anzeige", dann würde wohl jeder Richter für Dich entscheiden, da eine so starke Verfremdung mit dem Ausgangsmaterial kaum noch etwas zu tun hat. Bei extrem starken Verfremdungen entsteht IMHO wieder ein eigenes Werk, an dem nur Du die Rechte hast. Die Beweislast, das es sich eindeutig um das genannte Sample handelt, muss ja von der Anklage geführt werden. Wie soll die Anklage Deine Effektkette nachbauen? Ich denke, hier wurde vor den Gerichten zurecht für den Sampler und im Sinne der Gerechtigkeit entscheiden.
 
Ich glaube, dass man wesetliche Merkmale eines Songs nicht wiedererkennen darf.

Der bekannteste Fall ist noch gar nicht lange her. Da hat jemand ein "Musikstück" aus vielen tausend Samples gebastelt, die jedes für sich genommen nur wenige Millisekunden lang waren. Als er dann jedes einzelne Sample bei der gema als Zitat anmelden wollte, wurde er zurückgewiesen, da kein einzelnes Sample ausreichend wiedererkannt werden kann.
 
Als er dann jedes einzelne Sample bei der gema als Zitat anmelden wollte, wurde er zurückgewiesen, da kein einzelnes Sample ausreichend wiedererkannt werden kann.

War eine wahnsinnig gute Aktion wie ich finde:D

 
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