
Mindsteps
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Ich musste mich heute mal über das Thema schlau machen, wenn ein Künstler einem Label einen Track für eine Einmalzahlung anbietet. Ich hatte heute Morgen noch so das Gefühl, dass der Künstler einfach alle Leistungsschutzrechte §73 bis §83 UrhG abgibt. Darin enthalten auch die Nutzungsrechte.
Wie ich aber eben gelesen habe, kann der Künstler zwar die Nutzungsrechte übertragen, kann aber im voraus nie auf eine Vergütung verzichten. Dies steht in §79 UrhG Abs. 1 mit Verweis auf §78 UrhG
(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
So zu finden dann in §78 ABs. 3:
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im
Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
In Absatz 2 steht:
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
Nach meinem Verständnis kann also ein Künstler seine Nutzungsrechte ohne Anspruch auf Vergütung zu 100% übertragen, hat aber trotzdem noch Anspruch auf Vergütung.
Ist doch total albern der Übertrag. Warum sollte ich dafür etwas bezahlen.
Seht ihr dies auch so?
Was mir im UrhG fehlt ist eine eindeutige Aussage darüber, dass ein Künstler seine Rechte zu 100% verkaufen kann ohne weitere Ansprüche zu haben.
Und dann ist ja auch noch das Problem, dass er trotzdem Urheber des Tracks bleibt. Somit könnte man den Track nicht unter eigenem Namen veröffentlichen.
Wieder was am frühen Morgen dazu gelernt.
Wie ich aber eben gelesen habe, kann der Künstler zwar die Nutzungsrechte übertragen, kann aber im voraus nie auf eine Vergütung verzichten. Dies steht in §79 UrhG Abs. 1 mit Verweis auf §78 UrhG
(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
So zu finden dann in §78 ABs. 3:
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im
Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
In Absatz 2 steht:
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
Nach meinem Verständnis kann also ein Künstler seine Nutzungsrechte ohne Anspruch auf Vergütung zu 100% übertragen, hat aber trotzdem noch Anspruch auf Vergütung.
Ist doch total albern der Übertrag. Warum sollte ich dafür etwas bezahlen.
Seht ihr dies auch so?
Was mir im UrhG fehlt ist eine eindeutige Aussage darüber, dass ein Künstler seine Rechte zu 100% verkaufen kann ohne weitere Ansprüche zu haben.
Und dann ist ja auch noch das Problem, dass er trotzdem Urheber des Tracks bleibt. Somit könnte man den Track nicht unter eigenem Namen veröffentlichen.
Wieder was am frühen Morgen dazu gelernt.