Exclusive Nutzungsrechte verkaufen / Künstler verkaufen Tracks an Labe

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Ich musste mich heute mal über das Thema schlau machen, wenn ein Künstler einem Label einen Track für eine Einmalzahlung anbietet. Ich hatte heute Morgen noch so das Gefühl, dass der Künstler einfach alle Leistungsschutzrechte §73 bis §83 UrhG abgibt. Darin enthalten auch die Nutzungsrechte.

Wie ich aber eben gelesen habe, kann der Künstler zwar die Nutzungsrechte übertragen, kann aber im voraus nie auf eine Vergütung verzichten. Dies steht in §79 UrhG Abs. 1 mit Verweis auf §78 UrhG

(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

So zu finden dann in §78 ABs. 3:

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im
Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.


In Absatz 2 steht:

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.





Nach meinem Verständnis kann also ein Künstler seine Nutzungsrechte ohne Anspruch auf Vergütung zu 100% übertragen, hat aber trotzdem noch Anspruch auf Vergütung.
Ist doch total albern der Übertrag. Warum sollte ich dafür etwas bezahlen.
Seht ihr dies auch so?

Was mir im UrhG fehlt ist eine eindeutige Aussage darüber, dass ein Künstler seine Rechte zu 100% verkaufen kann ohne weitere Ansprüche zu haben.

Und dann ist ja auch noch das Problem, dass er trotzdem Urheber des Tracks bleibt. Somit könnte man den Track nicht unter eigenem Namen veröffentlichen.

Wieder was am frühen Morgen dazu gelernt.
 
Bei einem Bandübernahmevertrag (sowas ist hier wohl beabsichtigt) ist eine Einmalzahlung als Vergütung meiner Kenntnis nach unüblich.

§ 78 Abs. 3 UrhG erfasst im Ürbigen nur bestimmte Ansprüche, nämlich die in § 78 Abs. 2 geregelten Vergütungsansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche für eine Sendung der Darbietung. Diese Vergütungsansprüche für die Zweitauswertung werden regelmäßig von der GVL wahrgenommen, mit der jeder ausübende Künstler einen Wahrnehmungsvertrag schließen sollte.

Da hier wohl neben den Rechten des ausübenden Künstlers auch die Rechte des Tonträgerherstellers (Produzentenrechte) übertragen werden sollen, sind diese gesondert zu betrachten. Insoweit fließen dann die GVL-Einnahmen an das Label und nicht an den Künstler.

Die Urheberrechte an der Komposition sind wieder gesondert zu betrachten. Hier werden die Rechte regelmäßig durch die GEMA wahrgenommen. Der Künstler-Komponist erhält daher auch noch die anfallenden GEMA-Einnahmen. Das Label zahlt in der Regel die ggf. anfallenden GEMA-Tarife direkt an die GEMA. Das setzt natürlich voraus, dass der Komponist GEMA-Mitglied ist. Anderenfalls muss er mit dem Label auch noch die Urhebervergütung für die Nutzung der Komposition aushandeln.

Ist alles ziemlich kompliziert. :)

tomaxx
 
Hmm, ich kenn mich damit eigentlich nicht so aus, deshalb mal ne Frage:
Es gibt doch genug Leute, die Musik produzieren und diese dann gegen eine Einmalzahlung an irgend jemanden verkaufen.
Als Beispiel: Ich produziere einen Song und verkaufe den dann an Andy Borg. Der nimmt den Song mit seiner Stimm auf und veröffentlicht ihn. Nach aussen hin ist dieser Song dann von Andy Borg.
Wie sieht es in so einem Fall rechtlich aus? Was verkaufe ich denn dann an den Andy?
Das Urheberrecht ist doch absolut nicht übertragbar oder?
 
Genau Urheberrecht ist nicht übertragbar. Du bleibst als praktisch Eigentümer des Songs.
 
@tomaxx: Zäumen wir das Pferd mal von hinten. 3 konkrete Beispiele habe ich. Was meinst du dazu.

Beispiel 1:
Ich selbst veröffentliche über mein eigenes Label mit LC einen Track digital über einen Aggregrator. Nun möchte ich diesen Track auch noch in meinem eigenen Shop anbieten. Ich bin nicht GEMA Mitglied. Aber ich möchte den Track nicht nur verkaufen, sondern über meinen Shop kannst du zusätzlich 3 Lizenzen erwerben.
A) Die erste Lizenz gibt dir das Recht den Track in deinem Webradio unbegrenzt laufen zu lassen.
B) Mit der zweiten Lizenz kannst du die Nutzungsrechte (nicht exklusiv) erwerben und darfst meinen Track (gleiches Cover, gleicher Name) selber weiterverkaufen, veröffentlichen und vervielfältigen. Ich will dafür nie wieder eine Vergütung sehen.
C) Die dritte Lizenz soll wie B sein, nur exklusiv. Sprich ich gebe meine Rechte ab und übertrage Sie an den Käufer. Kein anderer kann nun mehr diesen Track kaufen.

Kann ich dies so machen?
Ich finde dies eine interessante Konstellation denn wenn ich GEMA-Mitglied wäre müsste der Käufer ja über die GVL einen Webradio Tarif bezahlen. Bin ich ja nicht, aber durch den LC und den Wahrnehmungsvertrag übertrage ich ja auch die Leistungsschutzrechte an die GVL.


Beispiel 2:
Ich wie Beispiel 1. Nur jetzt kommt ein Künstler zu mir und lässt die Tracks über mein Label vertreiben. Ich möchte genau wie in Beispiel 1, nach Absprache mit dem Künstler, diese Lizenzen anbieten.


Beispiel 3:
Ein Künstler kommt zu mir und möchte mir sein Track verkaufen und ich möchte danach wie in Beispiel 1 und 2 die Lizenzen verkaufen, aber eben unter meinem Namen und meinem Cover und meinen Track-Namen.
 
djsky schrieb:
Als Beispiel: Ich produziere einen Song und verkaufe den dann an Andy Borg. Der nimmt den Song mit seiner Stimm auf und veröffentlicht ihn. Nach aussen hin ist dieser Song dann von Andy Borg.
Wie sieht es in so einem Fall rechtlich aus? Was verkaufe ich denn dann an den Andy?
Das Urheberrecht ist doch absolut nicht übertragbar oder?

Zunächst müsstest Du erstmal selbst die Frage "Was verkaufe ich denn dann an den Andy?" beantworten. Geht es um die Nutzung der Komposition? Wird eine fertig produzierte Aufnahme "verkauft", z. B. als Playback eines Songs? Beides? Da sind dann jeweils ganz unterschiedliche Rechte involviert.

Wenn es um die Urheberrechte an der Komposition geht, werden diese regelmäßig nicht an einen Künstler "verkauft". Ist der Komponist GEMA-Mitglied (Regelfall), singt der Andy den Song einfach ein und seine Plattenfirma zahlt einfach den GEMA-Tarif. Der Komponist erhält dann seinen Anteil an den GEMA-Einnahmen. Ein Vertrag zwischen Komponist und Andy ist da nicht erforderlich. Das ist nur dann anders,. wenn Andy den Song nicht nur interpretieren, sondern auch bearbeiten will, weil das Berarbeitungsrecht nicht von der GEMA wahrgenommen wird sondern beim Komponisten (oder dessen Musikverlag) liegt, oder wenn der Komponist nicht GEMA-Mitglied ist. Dann schließt der Andy (bzw. dessen Label) einen Lizenzvertrag mit dem Komponisten, durch den dem Andy (bzw. dessen Label) bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Urheberrecht bleibt immer beim Komponisten.

Geht es um die Lizenzierung einer konkreten Aufnahme (Andy singt nur noch drüber), muss Andy (bzw. dessen Label) die sogenannten Tonträgerherstellerrechte an der Aufnahme lizenzieren. Das sind Rechte, die allein deswegen gewährt werden, weil die Produktion einer Musikaufnahme regelmäßig Mühe macht und teuer ist. Daher ist grundsätzlich nur der Produzent berechtigt, die Aufnahme zu verwerten.

tomaxx
 
@C2H2
Eine genaue rechtliche Analyse Deiner "Beispielsfälle" würde hier etwas zu weit führen. Allerdings beißt sich die Exklusivlizenz nach C) mit dem Umstand, dass Du den Track weiter auch über Dein eigenes Label verwerten willst. Wenn Du jemanden ausschließiche Nutzungsrechte einräumst, darfst Du grundsätzlich auch selbst nicht mehr verwerten. Du musst dir also die eigene Verwertungsmöglichkeit ausdrücklich vorbehalten.

Bei diesen eher ungewöhnlichen Lizenzmodellen solltest Du unbedingt professionellen Rat einholen. Das will alles gut durchdacht sein. Glaub mir, man kann da viel falsch machen.

tomaxx
 
du darfst es nich komplett als "fertigen" song deklerieren sondern ehr als beat.

dein "kunde" hat ja garantiert auch eigene ideen die er im track gern haben will und das würde schonmal komplett die ausgangssituation verändern.

DU BRAUCHST EINEN SPEZIALISIERTEN ANWALT DER FÜR DICH EINEN WASSERDICHTEN VERTRAG ANFERTIGT!!!!

da kommst du einfach nicht drum herum. diese investition musst du einfach machen!


EDIT:
ABER :
viel wichtiger ist das du psychologisch abstand zu deinem track nehmen musst und dir einfach im kopf klar sein muss das er dir später einfach nich mehr gehört. wer das nich kann der wird mit "verkaufen" niemals glücklich.
 
tomaxx schrieb:
@C2H2
Eine genaue rechtliche Analyse Deiner "Beispielsfälle" würde hier etwas zu weit führen. Allerdings beißt sich die Exklusivlizenz nach C) mit dem Umstand, dass Du den Track weiter auch über Dein eigenes Label verwerten willst. Wenn Du jemanden ausschließiche Nutzungsrechte einräumst, darfst Du grundsätzlich auch selbst nicht mehr verwerten. Du musst dir also die eigene Verwertungsmöglichkeit ausdrücklich vorbehalten.

Bei diesen eher ungewöhnlichen Lizenzmodellen solltest Du unbedingt professionellen Rat einholen. Das will alles gut durchdacht sein. Glaub mir, man kann da viel falsch machen.

tomaxx

Danke, dass habe ich mir schon gedacht :)
Muss ich mal meinen Anwwalt fragen. Die PM einfach übersehen.
 
Black_Bender schrieb:
du darfst es nich komplett als "fertigen" song deklerieren sondern ehr als beat.

dein "kunde" hat ja garantiert auch eigene ideen die er im track gern haben will und das würde schonmal komplett die ausgangssituation verändern.

DU BRAUCHST EINEN SPEZIALISIERTEN ANWALT DER FÜR DICH EINEN WASSERDICHTEN VERTRAG ANFERTIGT!!!!

da kommst du einfach nicht drum herum. diese investition musst du einfach machen!


EDIT:
ABER :
viel wichtiger ist das du psychologisch abstand zu deinem track nehmen musst und dir einfach im kopf klar sein muss das er dir später einfach nich mehr gehört. wer das nich kann der wird mit "verkaufen" niemals glücklich.

Ich bin dran. Ich bin dran. Die GVL scheine ich damit total überfordert zu haben :)
 
Und dann ist ja auch noch das Problem, dass er trotzdem Urheber des Tracks bleibt.
Das ist eher ne Errungenschaft unserer Mitteleuropäischen Kultur.

Genau Urheberrecht ist nicht übertragbar. Du bleibst als praktisch Eigentümer des Songs.
Nein! Du bleibst Urheber.

Aber Du hast recht, kompliziert ist es wie Sau!
 
Und das Beste daran ist, dass nur wir hier so bekloppt sind. In anderen Ländern wie USA etc. wird nicht so ein Akt daraus. Es hat alles Vor - und Nachteile.
 
Wie ich eben von der GVL erfahren habe, kann die gegen das oben erwähnte nie etwas haben. Die GEMA auch nicht, da ich dies selbst voraussetze. Jetzt muss ich noch klären, wie dies mit der Übertragung von Künstler zu mir funktionieren könnte, wenn es denn einer machen möchte.
 

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