eine unglaubliche geschichte über komponisten und rapper

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gpa

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Ein Komponist (hiphop beat produzent) erschafft ein Instrumental auch beat genannt.
Da er [g=119]GEMA[/g] mitgleid ist muss er die Komposition (ohne vocals, also kein fertiger song der zum pressewerk geschickt wird) bei der [g=119]GEMA[/g] anmelden. Titel: „Beat1“ Länge: 4:00 min
Komponist: „A“

Dieser Beat landet auf seiner Homepage und ein Rapper hört diesen und will exklusive nutzungsrechte zur veröffentlichung, verbreitung und verwertung übertragen bekommen.
Er kontaktier den Komponisten, die beiden werden einig und Rapper bezahlt Betrag X.
Er schreibt einen text und rappt diesen ein und fertig ist der track.
Er meldet ihn auch bei der [g=119]gema[/g] an. Titel: „Track1“, Länge:4:00 min, Komponist: „A“, Interpret: „R1“ -> nun gibt es schon 2 versionen bei der [g=119]GEMA[/g]

Ein 2ter rapper hat interesse an den beat und kontaktiert sich mit der [g=119]gema[/g] und erwirbt von der [g=119]gema[/g] die nötigen nutzungsrechte für einen niedrigerern betrag für den beat.
Auch er schreibt einen text und rappt ihn ein und fertigt einen track.
Und auch er meldet ihn bei der [g=119]gema[/g] ein. Titel:“Track2“, Länge: 4:00 min, Komponist: „A“ Interpret: „R2“ -> nun gibt es schon 3 Versionen….

Rapper 1 ist natürlich verärgert und weil er doch extra einen hochen betrag gezahlt hat damit ihm alleine die nuzungsrechte zustehen, laut komponist…

Geht das überhaupt? Oder ist die geschichte praktisch unmöglich??


lg
 
Die [g=119]GEMA[/g] vergibt keine Nutzungsrechte zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Diese kann nur der Besitzer der Urheberrechte vergeben! Also Komponist A!
 
Vielleicht geht sowas schon, wenn alles falsch läuft. :D

Zunächst ist ein Beat kein fertiges Stück, da ja noch Stimme drauf muss. Das also direkt der [g=119]Gema[/g] melden finde ich etwas sehr seltsam. Aber machen wir an dem Punkt trotzdem mal weiter und unterstellen, A habe ein Instrumental, welches Schöpfungshöhe hat, bei der [g=119]Gema[/g] angemeldet.

"A" hat keine Ahnung von der [g=119]Gema[/g]. Er kann nicht an der [g=119]Gema[/g] vorbei Exklusiv-Lizenzen verteilen. Er muss aber die Zustimmung zur Bearbeitung geben, also sowohl dem R1 als auch dem R2.
R1 hat immerhin gefragt, R2 nicht.

R1 kann die Bearbeitung der [g=119]Gema[/g] melden, muss aber als Original-Komponist den A angeben. Dafür zahlt er dann [g=119]Gema[/g]-Gebühren noch zusätzlich zu dem, was er A gezahlt hat. R1 kann natürlich auch aus dem Deal mit A wieder aussteigen, weil A ihm Exklusiv-Lizenz zugesichert hat, obwohl er das gar nicht konnte. Also besteht die Option "Geld zurück, gar keine Verwertung".

R2 zahlt als Bearbeiter für die Verwertung des Beats gebühren an die [g=119]Gema[/g], muss natürlich auch den A als Komponisten angeben, aber A kann ihm die Verwertung untersagen, wenn er will. Oder er gibt dem R2 doch noch die Erlaubnis.

Da die [g=119]Gema[/g] nicht irgendwelche Urheberschaften überprüft, will ich so eine Geschichte gar nicht als unmöglich abtun.
 
danke für die antworten...
aber ich habe mal gehört als komponist muss man alle werke anmelden...
deshalb auch nur das instrumental
...
was wäre wenn Komponist "A" halt das instrumental nicht bei der [g=119]gema[/g] angemeldet hat dann darf er doch dem Rapper 1 zusichern dass das instrumental nur ihm zu steht...also A schickt das instrumental nicht an Rapper 2 und somit hat Rapper 1 doch seine exklusivität

Rapper 1 meldet dann wenn alles fertig ist bei der [g=119]gema[/g] an und der komponist bekommt trotzdem auszahlungen von der [g=119]gema[/g] bei [g=420]cd[/g] verkäufen obwohl der komponist das nicht angemeldet hat oder?
 
Natürlich meldet R1 sich selber als Texter (wenn´s ein eigener ist) und A als Komponist bei der [g=119]Gema[/g] an. Bearbeitungen können die beiden dann unterbinden, aber gegen Cover können sie normalerweise nichts machen.

Ich glaube nicht, dass A verpflichtet ist, halbfertige Sachen bei der [g=119]Gema[/g] anzumelden. ;)
 
alles kla danke,
ist immerwieder schön mal bisschen licht ins dunkeln zu bekommen haha
lg
 
obwohl da fällt mir noch eine frage zu ein...
wenn weder rapper noch komponist bei der [g=119]gema[/g] gemeldet sind kann ein dritter (der mitgleid ist) wenn er die erlaubnis dazu hat das stück anzumelden?
also auch mit Interpret: Rapper1, Komponist: A?
dann bekommt zwar nur der Dritte ausschüttung von der [g=119]gema[/g] aber das lässt sich ja thepretisch untereinander aufteilen....
 
geht nicht, da der Dritte weder Komponist noch Texter ist.


Da müssen die schon schummeln...
 
der dritte hat ein tonstudio und gewerbe angemeldet und kümmert sich um die vocalaufnahmen ...also recordet Rapper 1
dann müsste er sich doch die nutzungs und leistungsschutzrechte des komponisten und rappers holen und dann dürfte er es anmelden oder?

und wenn er es anmeldet darf der name des komponisten dort stehen auch wenn er kein mitglied ist?

denn es kann ja sein dass der komponist nach einem jahr mitglied wird ...dann könnte die [g=119]gema[/g] direkt auch an den kompinsten zahlen und an den dritten im nachhinein
 
sorry, aber ich hab jetzt keine Lust mehr, immer neue fiktive Varianten zu durchdenken. ;)
 
komm schon nur noch diese dann sind wa durch :)
versprochen haha und danke für deine antworten

lg
 
ok. :)

Der Dritte ist weder Komponist noch Texter und hat von daher nicht direkt mit der [g=119]Gema[/g] zu tun.

Wenn er nur Dienstleister für A und R1 ist, hat er auch mit der [g=314]GVL[/g] nichts zu tun. Dann liefert er seinen Mix (sorry, sein Master) ab, wird dafür bezahlt und fertig.

Der Dritte hat erst dann selbst damit zu tun, wenn er selber von A und R die Lizenz zur Verwertung der Aufnahmen erhält. Die Verwertung der Aufnahmen fällt nicht unter Urheberrechte für Komponisten und Texter, sondern unter den Begriff "Leistungsschutzrechte".

Wenn der Dritte dann die Vermarktung übernimmt und als Tonträgerherseller für A und R1 auftritt, dann hat er mit der [g=314]GVL[/g] zu tun. Nur als Tonträgerhersteller kann der Dritte [g=314]GVL[/g]-Mitglied werden und bekommt dann evtl. Ausschüttungen von der [g=314]GVL[/g]. Die [g=119]Gema[/g] ist bei der Nutzung der Aufnahmen nur insoweit beteiligt, als sie für die GVL deren Gebühren mit einzieht. Die [g=119]Gema[/g] hat eine Inkassovollmacht von der [g=314]GVL[/g].

Nun geht es aber immer noch um die Frage, ob der Dritte für A und R, die NICHT [g=119]Gema[/g]-Mitglied sind, trotzdem deren Werke anmelden kann. Die Anmeldung von Werken kann nur durch [g=119]Gema[/g]-Mitglieder erfolgen. Der Dritte könnte, da er weder Komponist noch Texter ist, höchstens als Verleger [g=119]Gema[/g]-Mitglied werden. Dafür muss er Notendrucke der verlegten (als [g=112]Partitur[/g] erschienen) Werke vorlegen und zumindest ein Verlagsgewerbe angemeldet haben. Außerdem muss er, glaube ich, für die verlegten Werke die mit den Urhebern geschlossenen Verlagsverträge vorlegen.

In Deinem Fall ist der Dritte offenbar nicht als Verleger tätig, keiner von den Dreien ist in der [g=119]Gema[/g], und daher kann auch keiner die Werke bei der [g=119]Gema[/g] anmelden.
 

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