Ich glaube, ich bringe mal etwas Licht ins Dunkel. Das läuft ja alles durcheinander hier
1. Du musst kein Gewerbe anmelden. Du machst das einfach als Freiberufler, denn Du bietest eine künstlerisch-technische Dienstleistung an. Diese unterliegt nicht dem Gewerbezwang. Du darfst aber z. B. kein Equipment vermieten. In diesem Moment würdest Du ein Gewerbe betreiben. Also immer fein auf die Formulierung in der Rechnung achten, damit da nicht ein falscher Eindruck entsteht. Das Equipment, was Du selbst für die Aufnahme nutzt, spielt da keine Rolle. Du darfst es nur nicht quasi als Verleiher anderen gegen Geld überlassen.
2. Die Brutto-Umsatzsteuergrenze liegt bei 17.500 Euro im Jahr. ABER: Da Deine Tätigkeit dem Regelsatz von 19 Prozent unterliegen würde, muss dieser von den 17.500 Euro abgezogen werden. Das macht dann eine Netto-Grenze von knapp 14700 Euro. Übersteigst Du diese, wirst Du Umsatzsteuer bezahlen müssen. Aber bis dahin ist es ja noch ein weiter Weg. Bis dahin macht es Sinn, einfach als Kleinunternehmer zu arbeiten und auf die Umsatzsteuer zu verzichten.
3. Rechnungen musst Du schreiben. Diese müssen mindestens enthalten:
- Name und vollständige Anschrift
- Datum der Ausstellung
- Steuernummer (das ist als Nebentätigkeit Deine Steuernummer der Haupttätigkeit)
- Konto-Daten
- Rechnungsnummer (immer fortlaufend, z. B. 2013-001)
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- Brutto-Betrag, bei Kleinunternehmern ohne Ausweisung der MwSt, bei Umsatzsteuerpflicht zusätzlich Netto-Betrag und Ausweisung der anfallenden MwSt.
- Verwendungszweck: z. B. Honorar für Recording, Mix und Mastering
- Datum des Auftrags würde ich mit hinzufügen, ist aber nicht unbedingt notwendig
- Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung, wenn Du diese in Anspruch nimmst:
"Dieser Betrag ist gemäß §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit."
Beim Finanzamt meldest Du einmal Deine Tätigkeit als Kleinunternehmer an. Das hat aber nichts mit Gewerbeanmeldung oder so zu tun, sondern ist nur eine formelle Mitteilung. Wenn Du das nebenberuflich machst, reicht in der Regel die entsprechende Anlage bei der nächsten Steuererklärung. Eine Steuernummer hast Du ja schon.
Bei der nächsten Steuererklärung füllst Du die besagte Anlage (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit/Arbeit) aus. Dazu ist es auch erforderlich, dass Du eine Einnahme-Überschuss-Rechnung machst (EÜR). Bis zu einer Grenze von ca. 18.000€ darf diese formlos sein. Das funktioniert so:
Summe aller Einnahmen (aus der selbstständigen Tätigkeit) - Ausgaben (aus der selbstständigen Tätigkeit) = Gewinn
Diesen Gewinn trägst Du dann im Formular als Gewinn aus EÜR ein. Zu den Ausgaben gehören alle beruflich bedingten Ausgaben, die direkt mit Deiner Tätigkeit zu tun haben. Also auch Ausgaben für Mikrofone, Mischpulte, Software, Computer, Fachzeitschriften (z. B. Sound & Recording), Weiterbildung, Fahrtkosten usw. Also schön immer beim Kauf eine ordentliche Rechnung verlangen und diese brav abheften.
Kleinere Beträge bis 425€ kannst Du sofort abziehen. Größere Beträge müssen gemäß AfA-Tabelle über mehrere Jahre ihrer dort angegebenen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Leider gibt die AfA-Tabelle für unsere Branche kaum Anhaltspunkte. Elektronische Geräte setze ich immer mit 36 Monaten fest, Musikinstrumente wie Gitarre, Klavier etc. mit erheblich längeren Zeiten (bis zu 120 Monate sind da nicht selten). Schreib da einfach was rein, das Finanzamt erledigt den Rest. Dazu liest Du dann aufmerksam die Anmerkungen zu Deiner ersten Steuererklärung. Dort siehst Du dann, ob sie Deine gewählte Nutzungsdauer akzeptiert haben oder eine längere festgelegt wurde. Diese nimmst Du dann in den Folgejahren. Achtung: Im Jahr des Kaufs immer nur die Restdauer bezogen auf das Steuerjahr angeben! Z. B. drei Monate, wenn das Gerät/das Instrument im Oktober des Steuerjahres gekauft wurde. Für die Abschreibung teilst Du also den Kaufpreis durch die Anzahl der Monate der Nutzungsdauer und schreibst dann pro Jahr diesen Betrag multipliziert mit den "genutzten" Monaten im Steuerjahr ab, bis irgendwann die Abschreibung 0,00€ beträgt. Dann darfst Du auch das Gerät/das Instrument wieder verkaufen, ohne den Erlös als Einnahme verbuchen zu müssen.
Was passiert nun nach Abgabe der Steuererklärung?
Das Finanzamt ermittelt aus Deinen Einnahmen aus dem Hauptberuf als Angestellter und Deinem freiberuflichen Nebenberuf Dein Gesamteinkommen. Dieses wird versteuert. Ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit nach EÜR negativ (weil Du z. B. viele Anschaffungen und Ausgaben hattest, was gerade zu Beginn der Tätigkeit wahrscheinlich ist), minderst Du damit auch Dein gesamtes Einkommen. Unterm Strich kann es also gerade zu Beginn einer freiberuflichen Nebentätigkeit sein, dass Du insgesamt weniger Steuern zahlst. Freu Dich aber nicht zu früh. Wenn das Finanzamt Dir nach einigen Jahren nachweist, dass Du keine Gewinnerzielungsabsicht hattest und das als Liebhaberei einstuft, kann es nachträglich die eingesparte Steuer nachfordern. Es ist also nicht schlecht, auch mal Gewinn zu machen
Steigt das Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit so sehr, dass Du mehr als im Hauptberuf verdienst, kann es problematisch werden. Dann wird man die Frage stellen, ob nicht Dein Freiberufler-Dasein der Hauptberuf ist. In diesem Moment wirst Du Probleme mit Deinem Chef bekommen (ein Nebenberuf darf eine gewisse Stundenzahl pro Woche nicht übersteigen) und Probleme mit Krankenkasse und Rentenversicherung, die dann mehr Geld sehen wollen. Du dürftest Dich dann sogar privat versichern und müsstest, sofern Du künstlerisch tätig bist, in die Künstlersozialkasse. Aber so weit bist Du ja noch nicht. Das sei nur mal so nebenbei angemerkt, denn man denkt da nicht immer unbedingt sofort dran.
Ach so, noch etwas:
Für das Finanzamt zählt nicht das Datum der Rechnungserstellung, sondern der Zahlungseingang. Sollte es mit der Kleinunternehmer-Regelung mal eng werden, sollten gerade Rechnungen zum Jahreswechsel so gestellt werden, dass der Zahlungseingang erst im neuen Steuerjahr erfolgt.
Zum Thema Anschaffung bleibt zu sagen:
Kleine Anschaffungen kann man noch gut zum Jahresende tätigen (sofort abzugsfähig).
Größere Anschaffungen besser immer zum Beginn des Steuerjahres, weil dann im Steuerjahr der Anschaffung viele Monate der Nutzungsdauer bereits abgesetzt werden können.
Und noch etwas: Auch als Freiberufler darfst Du leasen! Leasingraten dürfen immer sofort abgezogen werden! Leasing ist deshalb besser als eine Finanzierung, bei der Du die Gesamtsumme über die Nutzungsdauer abschreiben musst!
Ich hoffe, dass ich nichts vergessen habe. Ich bin jetzt seit vielen Jahren hauptberuflich Freiberufler und war davor sehr viele Jahre Freiberufler im Nebenberuf. Bisher wurde vom Finanzamt nie etwas beanstandet und jede Steuererklärung ist nach Abgabe innerhalb von zwei bis drei Wochen durch gewesen. Ich bemühe mich immer, das sehr ordentlich und transparent zu machen. Das erfreut die Finanzbeamten und schafft auch eine Vertrauensbasis. Es ist auch zu Deinem eigenen Vorteil, denn Freiberufler werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Wenn Du dann erst aus dem Chaos Transparenz schaffen musst, bist Du ziemlich aufgeschmissen