Providerauskunft auch ohne gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

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McCoy

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Unter dem Az.: I ZB 80/11 hat der BGH am bereits 19. April 2012 einen Beschluss erlassen, welcher es jedem Inhaber von Urheberrechten bei Verletzung seiner Rechte zubilligt eine Providerauskunft bezüglich der Identifikation der Quelle des Rechteverletzers zu erlangen, auch ohne dass für diese Rechteverletzung erst ein gewerbliches Ausmass zugrunde liegen muss.
Damit wurde die Rechtedurchsetzung für die Urheber bzw. deren Rechtevertreter wesentlich vereinfacht und gestärkt.

Quellen:
(Artikel - Bericht)
~> http://www.sozialticker.com/bundesg...tzer-von-ip-adressen_20120810.html#more-20722
und
(Beschluss im Volltext - PDF)
~> http://dejure.org/dienste/internet2...nt.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=61281&pos=0&anz=1
 
Es wundert mich etwas, dass der BGH das entscheiden musste, weil der Auskunftsanspruch gegen Provider so doch schon seit mehreren Jahren durchgesetzt wird und ich gerade vom LG Köln schon Beschlüsse gesehen habe, in denen die Auskunftsverpflichtung von T-Online selbstverständlich bejaht wurde. Hm.
 
Es wundert mich etwas, dass der BGH das entscheiden musste, ...
Ich hatte erst auch ein wenig gestaunt, doch beim Lesen des Beschlusses fiel mir auf, dass es offenkundig in der Definition und der damit verbundenen Auslegungsanwendung bezüglich "gewerblichem Ausmaß" Unsicherheit gab, wobei hier nun der BGH aber nunmehr im Beschluss klargestellt hat, dass es dieser Defintion gar nicht erst als Vorbedingung bedarf, um mit der entsprechenden Rechtedurchsetzung mittels Auskunftersuchen beim Provider tätig werden zu können.
 

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