Hallo und Willkommen im Forum!
Spricht man hier noch von einem "Cover"?
Nein, von einer Bearbeitung.
- darf ich das Lied im privaten Umfeld uneingeschränkt vorführen, vervielfähltigen und verschenken? Also ohne jeglichen kommerziellen Hintergedanke?
Nein, darfst Du strenggenommen nicht - Ausführung dazu weiter unten. Aber in einem privaten Umfeld sicherlich mitunter zu vernachlässigen. Bei einer öffentlichen Aufführung, massenhafter Vervielfältigung, Online-Stellung auf einer Webseite etc. sieht das natürlich anders aus.
- Was ist zu beachten, wenn ich solche Songs als Demos an Plattenfirmen sende?
Nicht so viel. Hinweis auf die Original-Autoren/Komponisten vermerken. Bei VÖ (veröffentlichung) wäre eh Sample Clearing angesagt.
Was ist zu beachten, wenn ich solche Songs als Demos beispielsweise hier zur Bewertung veröffentliche?
Hier ist zu beachten, daß Du das gar nicht darfst.

Siehe ersten Thread im [g=94]Feedback[/g]-Bereich. Das "Veröffentlichen" von Coverversionen und Bearbeitungen ist hier aus rechtlichen Gründen nicht gestattet. Unter Kreativitäts-Gesichtpunkten vielleicht sehr schade, aus rechtlichen Gründen leider unerläßlich, dies primär zum Schutz des Interpreten und sekundär zum Schutz der Forums-Betreiber zu untersagen.
Hintergrund allgemein:
Durch die ungenehmigte Verwendung von Sound-Samples können im Grundsatz drei verschiedene Rechte verletzt werden:
- Das Urheberrecht von Komponisten und Textern des Werkes
- die Leistungsschutzrechte der Musiker und Sänger der Originalaufnahme
- das Leistungsschutzrecht der ursprünglichen Schallplattenfirma
Es existiert keine einfache Faustregel, nach der man etwa 3 Sekunden oder eine bestimmte Anzahl von Takten samplen darf, ohne den ursprünglichen Rechteinhaber um Erlaubnis zu fragen. Alle diese verbreiteten Thesen gehören in den Bereich der juristischen Legenden. Sich auf sie zu verlassen, ist gefährlich.
Das Urheberrecht der Autoren des Originalstückes wird immer nur dann verletzt sein, wenn das Sample erkennbar einen Teil der Komposition/des Textes wiedergibt und dieser Teil für sich alleine urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Dies ist meistens dann der Fall, wenn der Produzent gerade auf den Wiedererkennungseffekt des Samples beim Zuhörer setzt und z.B. eine markante Melodiestelle aus einem Klassiker in eine Hip-Hop Produktion samplet um dieser die nötige Hookline zu verpassen. Ob der gesamplete Teil für sich alleine urheberrechtlich schutzfähig ist, kann nur im Einzelfall beurteit werden. Auch eine Tonfolge, die nur aus zwei Tönen besteht und extrem kurz ist, kann unter Umständen urheberrechtlich schutzfähig sein. Je kürzer aber die gesamplete Sequenz, desto kleiner ist jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, daß das Urheberrecht des Komponisten oder gar des Texters beeinträchtigt wird.
Das Leistungschutzrecht des gesampleten Musikers ist nur dann betroffen, wenn die gesamplete Stelle selbst die Interpretation eines urheberrechtlichen Werkes oder eines für sich alleine schutzfähigen Werkteiles darstellt . Sehen wir uns dazu als Beispiel die Schlagzeugbegleitung eines durchschnittlichen Popsongs an. Hier dürfen die Schlagzeugspuren der Strophenbegleitung nicht ohne Einwilligung des Drummers gesamplet werden, denn die Strophen des Songs sind als Werkteile selbständig schutzfähig und der Drummer interpretiert diese Strophen. Er erwirbt damit ein Leistungsschutzrecht.
Im Gegensatz dazu sind einzelne Töne, Schläge, Akkorde, Instrumentenklänge oder der typische Sound, die persönliche Klangfarbe eines Musikers weder durch das Urheberrecht noch als künstlerische Leistung besonders geschützt. Wenn nun derselbe Drummer des Beispiels den gleichen Rhytmus aufnimmt, ohne dabei einen Song zu interpretieren, z.B als Rhytmusübung, dann entsteht kein Leistungsschutzrecht und er kann das Sampling dieser Passage nicht untersagen.
Neben den Urhebern und den ausübenden Künstlern kann auch der Tonträgerhersteller, d.h. im Normalfall die Plattenfirma, die die Originalschallplatte veröffentlicht hat, durch unerlaubtes Sampling verletzt werden. Auf Drängen der Schallplattenindustrie ist 1965 mit Inkrafttreten des UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller eingeführt worden. § 85 UrhG schützt denjenigen, der die Originalaufnahme produziert hat, vor unerlaubten Vervielfältigungen dieser Aufnahmen. Danach ist insbesondere verboten, Schallplatten insgesamt zu kopieren. Die Vorschrift richtet sich in erster Linie gegen das sog. "Bootlegging", das Raubkopieren von Schallplatten durch "Tonträgerpiraten". Allerdings umfaßt das Recht aus § 85 UrhG nicht nur die Originalschallplatte als Ganzes, sondern auch Teile daraus. Es ist deshalb nicht zulässig Teile, einer Schallplattenaufnahme auf andere Tonträger zu vervielfältigen. Insoweit stellt sich die Frage, ob Sampling nach § 85 generell von der Zustimmung des Tonträgerherstellers abhängig ist, egal, welcher Art das verwendete Sample ist. Es existieren bislang nur zwei bekannt gewordene Gerichtsentscheidung zu diesem Thema . Eine höchstrichterliche Rechtsprechung steht noch aus.
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Grüße
Marco