Urheberrecht bei verwendung von Sampler und sounds.

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aufsatz zu urheberechten bei be und verarbeitung von sampler und die herstellung von sounds auf Computern.
da hier sehr viele rechtsfragen aufkommen und beantwortet werden ist der beitrag als aufsatz geschrieben und gibt meine auffassung und wissen der rechtslage wieder.

songs die heute entstehen werden zum grössten teil auf rechnern hergestellt

oft geschiet dies durch sampler extrem gesehen macht ihr euch die arbeit und baut einen song mit sampler auf überspielt das mit einem sound. dann meint ihr es wäre euer song.

ein sound auf dem computer hergestellt hat kein urheberecht. wenn auch gerade der sound oft das werk ausmacht.

bei einem song der aus sampler entstanden ist liegt das urheberecht bei den leuten die den / die sampler geschrieben haben.
im grunde ein witz.

Ihr verwendet wie so oft hier angeführt sampler aus [g=420]CD[/g]´s die frei sind.
oder wie kürzlich aus dem magixprogramm.

das gilt für den privaten gebrauch und macht da auch keine probleme.
wollt ihr dann aber den song veröffentlichen gibt es probleme.
§ 76 urhebergesetz dürfen auch sampler lediglich zum privaten gebrauch kopiert werden.
Sampling ist im endeffect nichts anderes als das aneinandereihen von kopien.

nach dem urhebergesetz sind die erschaffer des samplers die urheber.

Wer einen ton aus einem sampler herausnimmt und diesen durch den compi laufen lässt und durch zufallsgenerator oder andere art eine melodie entwickelt hat auf diese melodie kein urheberecht. da die art des entstehen keine geistige urheberschaft hat.

bei sounds ist das noch einfacher ein sound entsteht am computer der sound wird durch eine maschine erstellt auf die bedienung einer maschine kann man kein urheberrecht ableiten.

die gesamte abmischung wiederum ist ein werk welches unter dem urheberecht steht. da greift dann die position des arangeur und ein aragement ist nun wieder ein kunstwerk. dann ist die urheberschaft bei euch und den musikalichen schaffern der sampler.

wer nun aus eurem song den sound herausfiltert und verwendet begeht keine urheberrechtsverletzung.

genauso ist es wenn so wie bei meinem song "amzing Grace" einer die gittarre in der art von Sting oder Beck der andere in der art von santana spielt. ist das nicht anderes als die bedienung eines gerät.
wir haben die scheibe auf dem markt.
an der melodie haben wir kein urheberecht.
auf die art des gitarrenspiel haben wir kein urheberrecht.

auf das rarangement ja
und auf leistungschutzrechte der produktion und der darbietung auch.


ich weiss ist verwirrend aber bin ma gespannt was earlgray dazu sagt.
 
der macht gerade Mittagspause.:D

Zum Verständnis aber zunächst der Hinweis, dass Du mit "Sampler" nicht die Software oder das Gerät meinst, sondern die "Samples", also die Aufnahmen.

Durch kurze Samples werden in aller Regel nicht die Urheberechte berührt, sondern die Leistungsschutzrechte derjenigen, die das Sample geschaffen, also die Aufnahme hergestellt haben.

Bei langen Samples kann aber zusätzlich auch das Urheberrecht verletzt sein, wenn das Sample nicht gecleart wurde!

Soweit ich weiß, ist es bei Magix in der Tat so, dass die Veröffentlichung von eigenen Werken, die mit Samples von magix erstellt wurden, ohne zusätzliche Erlaubnis nicht zulässig ist.

Deshalb gibt es aber eine Reihe von Sampling-CDs und Libraries, die natürlich gerade für die Produktion und VÖ eigener Werke gedacht sind. Da gibt es keine Probleme. Ich habe aber schon Sample-CDs gesehen, auf denen stand, dass für VÖ eine zusätzliche Lizenz eingeholt werden müsste - sprich - nochmal Geld abgedrückt werden muss. Das ist Bauernfängerei, also Augen aufhalten!

Samples aus dem Netz stellen grundsätzlich ein Risiko dar, weil die Herkunft oftmals nicth feststellbar ist.

In der Schnelle weiß ich nicht, welche Aspekte noch fehlen, aber eigentlich kennt der regelmäßige Forumsteilnehmer sie ja. :D

Gruß Rainer
 
Ich setze mal folgenden Grundsatz voraus was mit einem Sample gemeint ist:

Ein Sample ist ein digital gespeichertes Audio-Ereignis. Gemeint ist nicht eine komplette Melodie-Linie sondern z.B. eine Kick, ein [g=118]Bass[/g], eine [g=149]Snare[/g], ein Piano etc.

Ok, diese Definition stimmt zwar rein theoretisch auch nicht ganz aber lassen wir es mal als Grundlage für meine Frage so stehen.

Wie verhält es sich z.B. mit einem Hardware-Sampler bzw. Rompler mit den Werkssounds?
Wenn ich mit dem darin enthaltenen Pianosound eine eigene Melodie komponiere?

MfG
Reiner
 
Wäre mir neu, dass bei Hardwaresampler-Werkssounds oder Romplern eine Einschränkung extistieren würde. Trotzdem besser das Kleingedruckte lesen.

Bei der Definition von Sample habe ich früher auch immer nur an kurze Schnipsel gedacht. Mit der fortschreitenden Aufnahmedauer dank PC-Samplern können heutzutage aber auch Samples mit langer Aufnahmedauer (z.B. 20 Sekunden) gemeint sein, die in Musikstücken dann weiter verwurstet werden.

Gruß Rainer
 
wo ist die grenze?
was ist mit meinem e-piano, dessen sounds durch den hersteller durch sampling gewonnen wurden?
 
Wenn man damit nicht alles machen dürfte, würde ich das als rechtlichen Mangel ansehen, da die Sounds fester Bestandteil des Instruments sind.

Kann man bestimmt besser begründen. Kann aber gar nicht anders sein.

Die Grenze vermute ich da, wo Sounds als solche ein eigenes Rechtsobjekt sind.
 
naja, seh ich ja irgendwie auch so
aber die grenzen werden ja immer verwaschener
da dieses hybrid dingens, da eine mischung aus x und y,... das wird noch lustig ...
 
Im Prinzip ist "EIN" Sample ja nur der Messwert der beim Samplingvorgang beim Durchlauf einer einzigen Messung ermittelt wurde.

Also habe ich z.B. bei einem Sound von 1 [g=342]Sekunde[/g] mit einer Samplingfrequenz von 44,1kHz exakt 44.100 Sampels.

Aber ich habe das schon so gemeint, wie ich es weiter oben als Grundlage zu meiner Fragestellung dargestellt habe bzw. wie es auch Kickback darunter versteht.
 
mit sampler meinte ich 1 - 2 takte die durch ANDERE erstellt wurden die durch loops oder hinzu KOPIEREN in höhen verstellt - in ihrer gesamtheit eine eue melodie bilden.
die gesetzgebung ist langsamer als der technische fortschritt.
Dazu kommt noch im 3. Reich wurde bestimmt was kunst ist im grundgesetz ist nach artikel 5 alles das kunst was der künstler unter kunst versteht.

so sind in deinem E - Piano töne programmiert - melodien die im grunde eine melodie ergeben die im urheberschutz stehen.
da diese jedoch durch programmieren enstehen ergeben die auch eine bestimmte frequenzkurve.
das urhebergesetz schliesst aber genau das aus wird mit der software deines piano eine vorgegeben melodie gespielt ist es egal in welcher otave du das spielst die frequenzkurve bleibt gleich.
da fallen die smapler im piano unter den begriff sound durch elektronische geräte und automatische sounderstellung.

ich gehe jetzt zu tief in die materie, was ich nicht wollte mein beitrag bezog sich auf vereinfacht gesagt auf sampler (wie Wave) die unverändert in ein musikstück übernommen werden. und das ist ja was was hier am meisten vorkommt.

an der dann kein anspruch auf urheberschft besteht.
das da die leistungsrechte des orgelspieler, kammbläser oder wie auch immer betroffen sind ist logisch.

die gefahr sah ich eher in einem anderen aspekt.

ein sampling kann ich derart breit übermischen durch effecte und so dass durch vergleich von frequenzkurven (was anderes macht ein gutachter nicht mehr) eine urheberschaft der sampler nicht mehr eindeutig nachzuweisenn ist.

der gedanke kam mir nur weil hier gefragt wurde ob ein sound durch z.B. BEATBOX BEI MAGIX ein urheberecht hat.
Da sieht es so aus und ich habe nachgeschaut die [g=32]midi[/g] aus der die beatbox den sound produziert unterliegt dem urheberrecht.

wenn ich das [g=32]Midi[/g] aufmache steht da auch klar (C) Magix

in dem moment wo ich die beatbox anmache und einen sound erstelle ist das [g=32]midi[/g] nicht mehr musikstück sondern ein programm was die beatbox steuer und an musik die auf grund von automatischen programmabläufen entsteht kann man keine urheberschaft ableiten.

also wer einen sound - bei hip hop dance tecno usw herausfiltert und den verwendet braucht dafür keine rechte erwerben und wehm die geklaut werden hat keinen anspruch auf urheberschaft.

wenn ich das ganze jetzt auch noch aufs leistungsschutzrecht ausdehne.
schmeissen einige den computer weg.

das leistungsschutrecht sieht dann so aus
wer auf seinem computer die einstellungen vor nimmt die zu entstehung deines sounds erforderlich waren klaut nicht.
[g=43]filter[/g] er deinen sound aus einem musikstück heraus und verwendet diese datei oder lässt genau diesen sound abspielen nimmt ihn auf und mischt das in sein musikwerk ein verletzt er dein leistungsschutzrecht und du hast anspruch auf angemessene entschädigung.
In einem solchen fall ist eine sicherung wie der service von earlgry angebracht.

Da hier eine digitale bearbeitung erfolgte wo die urheberschaft der melodie nicht mehr nachzuweisen ist
 
Ein "Sampler" ist das Gerät womit man Audiostücke aufnimmt und abspielt. Die Audiostücke nennt man "Samples".
 
@ Knoppaz,
falsch! (siehe oben) Daher heißt es ja z.B. auch "sampelgenaues editieren" etc.


@Wilsonrecords,
ähnliches Beispiel: Begleitautomat eines Keyboards mit festen Styles im ROM. Wie verhält es sich damit?
 
aber im allgemeinen Sprachgebrauch ist es schon so, wie knoppaz sagt.
 
@Blindschleichl:

Der Begriff "Sample" hat mehrere Bedeutungen. Einmal die von Dir genannte und dann auch meine. Wie nennst du denn die Audiofiles, die ein Sampler verarbeitet? Die Handbücher meiner Sampler (egal ob jetzt Akai oder E-mu nannten das "Sample", was ja auch sehr gut passt).

Es gibt übrigens viele Worte, de mehrfache Bedeutungen haben ... ;)
 
das urhebergesetz schliesst aber genau das aus wird mit der software deines piano eine vorgegeben melodie gespielt ist es egal in welcher otave du das spielst die frequenzkurve bleibt gleich.
wat is los?

also wer einen sound - bei hip hop dance tecno usw herausfiltert und den verwendet braucht dafür keine rechte erwerben und wehm die geklaut werden hat keinen anspruch auf urheberschaft.
bei rockmusik dann aber schon oder wie?

du hast auch noch nicht deutlich gemacht, wessen argumentation das hier darstellen soll. deine, die des gesetzgebers, eventuell sowohl als auch?

ich kann jedenfalls nicht nachvollziehen, wo der unterschied zwischen einem "am computer" hergestellten sound und einem "nicht am computer" hergestellten sound liegen soll.
 
also mal ganz langsam.
nicht die am computer hergestellten sounds egal welcher musikrichtung stehen unter urheberrecht oder nicht sondern die art der endstehung ist massgebend.

jedes musikstück in dem noten manuel aneinander gereiht werden unterliegt einem geistigen denkprosess und hat dadurch automatisch das urheberrecht.

da ist es egal ob das am computer geschieht auf einem instrument oder nur auf einem notenblatt.

Sounds die durch einen Soundgenerator erzeugt werden unterliegen nicht dem urheberrecht.
der kann u.u. unter den leistungsschutzrechten stehen. aber wenn ich das jetzt ausführe wird das noch komplizierter.

nehme ich aus einer melodie einen ton heraus weil der in einer bestimmten art gespielt wurde und lasse den durch einen zufallsgenerator laufen, dann ist das vllt eine schöne melodie aber gein geistiges werk.

drucke ich mir die noten dazu aus und bearbeite die wieder (auch auf Computer) ist das wieder ein geistiges werk und unterliegt der urheberschaft.

siehe bohlentismus

Um aus einer beatbox einen Beat zu erzeugen muss ich eine programm haben.
Magix z.B. verwendet hierzu Midis dann ist das [g=32]midi[/g] geschützt.
speise ich mit dem [g=32]midi[/g] die beatbox so steuert das [g=32]midi[/g] die beatbox und sagt wann die wie laut und wie lange welches instrument ansprechen soll (welchen ton erzeugen soll)

ein sound der an einer beatbox entsteht ist ein maschinen sound also keine urheberschaft.
den kann jeder rausfiltern und für sich verwenden.


nehme ich als beispiel bei einer beatbox die spur base - drum weil die mir gefällt und den gewünschten rythmus hat recorde die spur und nehme dann an der beatbox die [g=149]snare[/g] und bestimme auf den rythmus wo die [g=149]snare[/g] einsetzt und andere instrument dann hab ich einen komponierten sound.
 
@ kickback danke aber fehler brauche ich nicht darst ihn behalten.

schreibe schnell und viele fehler - das weiss ich --

mein beitrag war mehr dazu gedacht, dass man sich gedanken macht nach dem letzten bgh urteil, nachdem eine durch den computer erstellte melodie kein schützenswertes werk mehr ist. dass was wir machen einen sound durch den rechner erstellen zu lassen indem man nur einige wenige fakten eingibt wieder in eine form bringen.
wir diskutieren bei der ifpi und im orchester und komponistenverband wie wir die uns gegebene erleichterung durch einen sound den der computer macht wieder in ein werk bringen welches dann in seiner gesamtheit wieder dem urheberecht unterliegt.

die diskusion ob das nun sampler heisst oder samples war nicht der anlass dieses beitrages.

Sampler = frei übersetzt eine warenprobe

wikipedi schreibt hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Sampling_(Musik)

ich dachte durch den beitrag denkanstöße zu bekommen, denn wir wollen auf der einen seite nicht auf unsere arbeitserleichterung verzichten, auf der anderen seite auch nicht unsere arbeit durch dritte kostenlos nutzen lassen.

Das hätte dann zur folge wenn eine auftragskomposition in einem rechtsstreit endet der beklagte argumentieren kann 50 % besteht aus dem nicht geschütztem Soundanteil also aus kostenlosem füllmaterial.

ch für mein teil erstelle sounds seitdem mit einer drum die den rythmus bestimmt und setze individuell ander schlagzeuinstrumente ein.
In der notatur setze ich dann dezent eine mir eigene schla und instrumentfolge ein - in der dokumentation halte ich dann fest in welchem bar dies geschieht.

Nach folgend ein Auszug aus einem gmeinschaftliche Sachverständigen Gutachten Musiker und Jurist der welches zu Entscheidung beim BGH führte.

vllt kann unser jurist im Forum das in eine kurzfassung bringen



ZITAT

Die meisten bestehenden Sounds werden von bereits bestehenden abgeleitet und auf diese Weise entsteht wieder ein Definitionsproblem, nämlich ab wann ein Sound wirklich neu ist.
Die Organisation eines solchen Schutzes wird als unrealistisch eingestuft, weil so jeder Synthi-Besitzer tausende von Sounds für sich reklamieren könnte und letztendlich eine unfaire Bevorteilung der Instrumentenhersteller entstehen würde, da sich diese die meisten Sounds vor Markteinführung eines Gerätes schützen lassen könnten. Zusammenfassend läßt sich zum Urheberschutz sagen, daß Sounds regelmäßig nicht geschützt sind und ansonsten ein musikalisches "Werk" vom Urheberschutz erfaßt wird, wenn eine ausreichende eigenständige Individualität dieses Werkes zu bejahen ist. Dieses Werk wäre aber auch geschützt, wenn der Diebstahl nicht durch Sampling, sondern durch "abschreiben" und verwerten des fremden Materials mit beispielsweise einem anderen Text vorgenommen wird. Bloß ist so ein Beweis noch schwerer zu führen, da man hier nicht auf den Vergleich von Daten, wie in diesem Fall der Frequenzkurven, zurückgreifen kann. Generell, nicht nur in Bezug auf Sampling, ist der Urheberschutz schwierig und zumeist genügt das eingeklagte Material nicht der Voraussetzung der ausreichenden Individualität, da es zu klein bzw. zu musikalisch elementar ist, womit kein Urheberschutz besteht.
ZITAT ENDE





jack wilson
 
ich halte das thema hier mehr für verwirrend als aufhellend, weil es sich um ein rein theoretisches problem handelt.

im übrigen schreibst du an mehreren stellen in unvollständigen sätzen, was der verständlichkeit abträglich ist.

wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du angst davor, daß sich jemand an deinen "werken" bedienen könnte, weil sie aus sounds und melodien bestehen, die automatisch erzeugt worden sind, richtig?
 
Vielleicht sollte man erstmal genau definieren und feststellen von was wir alle reden. Vermute auch, dass Wilson ein Fragement aus einem Musikstück gemeint hat und nicht das dreigstrichene multigesamplete Klavier-C aus der Library von Halion, auf das gibt es sicher Leistungsschutzrechte, doch dürfte in den meisten Fällen durch den Kauf dieses Recht insofern bei der Verwendung unerheblich sein, da man gerade durch die Kauf, die Samples eben auch nutzen, auch kommerziell nutzen darf. Einige Firmen, ich glaube Magix und auch Spectrasonics, haben bei der Verwendung ihrer Sounds id est Samples gewisse Anforderungen (Creditsangabe o. ä.).

Das alles hat aber mit der Geschichte, wie sie vermutlich Wilson meint nicht viel zu tun, freilich kann ein Musikfragment, dass man auch Sample nennen kann und könnte, wenn man es immer mehr verkleinert zu einem einzigen Sample werden, nehmen wir einen 4 taktige Pianopassage, die sicher Urheberschutz genießt, wenn ich es da schaffe einen Ton zu isolieren und layern, dann habe ich auch noch ein Sample, wobei man da streiten kann, ob man hier überhaupt noch von rechtlichen Ansprüchen sprechen kann, vermutlich scheiden sich da die Geister und nachweisbar dürfte das bei einem Ton sowieso nicht sein.
Erst recht muss dies natürlich für Samplinglibraries vom Grundsatz her gelten, die ja gerade dazu gemacht sind, verwendet zu werden, (Kleingedrucktes beachten!) ansonsten muss ich auf alles verzichten:

Atmen, das haben schon tausende vor mir gemacht,
einen PC einschalten, das haben auch schon tausende gemacht,
einen Mausklick machen und die Maus verwenden, ja darüber wurde auch schon gestritten, das Leben ist halt in manchen Dingen immer wieder ein Abbild, freilich sollte es das bei den Musikschaffenden im Rahmen des UrhG sein.
 
mag sein das ich manchmal unverständlich bin weil ich scneller denke als schreibe.

wir aus kreisen von betroffenen haben angst davor dass unsere werke auseinander genommen werden und teile davon in andere werke übernommen werden kann.

wenn da schon einige auszüge nicht mehr unter urheberecht sind dann weitet sich das aus und bald kann man nehmen was man will.
 

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