Hi!
Ich will kurz mal ne andere Perspektive klarmachen, was wer nun zum Nachweis wie machen will, wird er ja sowieso selbst entscheiden.
@MartyK:
Natürlich hast du an deinen eigenen Songs von Gesetzes wegen das Urheberrecht daran. Das musst du im Zweifelsfall aber auch nachweisen können. Bei der ganzen Fragestellung geht es immer nur um diese eine Frage: WIE weise ich mein Urhebrrecht nach?
@all:
Hehe, und wenn es wirklich mal hart auf hart kommt, dann landet man als Kläger vor Gericht. Hierfür muss der Kläger Gerichtskosten vorschießen oder er kriegt Prozesskostenhilfe bewilligt. Letztere gibtes aber nur für die eigenen Kosten. Wenn man verliert, dann muss man auch, wenn man PKH bewilligt bekam, die gegnerischen Kosten trotzdem aus eigener Tasche bezahlen. Das mal vorweg. Nun zu den Beweisarten:
Vor Gericht gibt es bei der Zivilklage 5 Strengbeweise, und nur diese:
1. Parteivernehmung. Der Kläger könnte beantragen, die GEGNERISCHE Partei als Beweismittel aussagen zu lassen. Das macht man logischerweise nur in solche Punkten, bei denen man der Gegenseite notfalls Prozessbetrug nachweisen kann, also nur, wenn man faul ist und genug andere Beweismittel zur Verfügung stehen. Kann man also im Zweifelsfalle knicken.
2. Zeugen
Sind denkbar schlechte Beweismittel. Also, man ist vor Gericht und bennent 2 Freunde als Zeugen dafür, dass man schon vor zwei Jahren den Song fertig hatte, der später ein Hit wurde, nur leider angeblich von einem anderen geschrieben ist. Vor Gericht könnte es dann so ablaufen: Zeuge: "Ja, der Kläger hat mir vor ziemlich langer Zeit mal so ´ne CD vorgespielt und gezeigt,hat er selbst gebrannt." Ihm wird der Radio-Hit vorgespielt. "Ja, könnte er sein." "Können Sie das Stück eindeutig wiedererkennen?" "Naja, also so ganz genau kann ich das nicht sagen, ist ja nicht meine Richtung"...
Oder der Zeuge kann sich nicht mehr daran erinnern, wann er die CD vom Kläger gekriegt hat oder, oder, oder. Freundschaft Ende.
3. Augenschein
Der Kläger war schlauer und hat eine Mix-Mode-CD mit pdf-Datei gebrannt. Der Richter ist generös und läßt einen Laptop im Saal anschließen. Er sieht oder hört von der CD das klägerische Werk, dass sich verdächtig nach dem Radiohit anhört. Das reicht ihm aber nicht.
4. Sachverständigengutachten.
Nun wird der Richter mit Sicherheit nicht wissen, ob das nun ein sicherer Nachweis ist. Da er Richter ist und nicht Informationstechnik-Freak, lässt er ein Sachverständigengutachten einholen und verlangt dafür vom Kläger einen weiteren Kostenvorschuss von 1.000,- EUR. Was der Sachverständige als Ergebnis präsentiert, dürfte eine der beiden Parteien freuen und die andere nicht. Manchmal ist das Ergebnis für den Kläger nicht wie erwartet.
5. Urkunde
Das ist der sicherste Nachweis. Urkundenbeweis sind alle Schriftstücke, und zukünftig werden auch Dateien mit elektronischem Wasserzeichen als Urkunden anerkannt sein. Nur derzeit ist das ganze noch nicht ausgereift. Natürlich sind Urkunden auch notarielle Niederschriften oder Beglaubigungsvermerke mit Datum, aber auch schriftliche Bestätigungen über die Inempfangnahme einer CD. In diesem Fall geht der Kläger mit den notariellen Unterlagen zum Gericht und überzeugt den Richter sowohl vom Inhalt als auch vom Datum. Und es lässt sich auch mit Sicherheit nachweisen, dass die hinterlegte CD genau DIE CD ist.
Mehr als die 5 Beweisarten gibt es nicht. Nun wird immer wieder das an einen selber gerichtete Einschreiben mit Rückshein oder so angeführt. Das fällt, was den verschlossenen Zustand des Breifes angeht, unter Augenschein. Wenn man einen einfach verklebten Briefumschlag oder einen verplombten Breifumschlag vorlegt, dürfte das in der Regel nichts nutzen. Damit kann der Kläger im Zweifelsfall nur beweisen, dass der Umschlag vor drei Jahren geschickt wurde, und dass er jetzt verschlossen ist. Wann er verschlossen oder gar verplombt wurde, kann er damit nicht beweisen. Und dass es viele Manipulationsmöglichkeiten gibt, weiß der Richter auch.
Gruß Rainer